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nerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 08.01.2004 (S) Herbst

Ortsgemeindevenvaltung Heiligenroth Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth zur Erhebung von einmaligen Beiträgen

nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)

von

vom 07.01.2004 _

Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat auf Grund des § 24 der Gerne n- deordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheiniana- Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs­anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell­ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2.Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestell­ten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3.Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage.

4.Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anlie­gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat­tungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen­tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genann­ten Höchstbreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Verkehrsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 ange-

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gebenenMaße-unterBerücksichtigungderBreitennachaK ' f -

die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 3 ^ 1 drei z

aber um 8 m. ^ vier u

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne v

nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimm*« !? etlr sa-

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§ 4 -Gegen* alle baulich, gewerblich.industriell

Der rSe WeS ouubaren Grundstücke, die die rschfi* ver 9. le Ä Möol'Chkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der her-.

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§ ® ^ «Haflnteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutukw

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des Ortsgemeinderates festgesetz

MuüaBstabSS^eschossflflche. Die Berechnung der Geschoss,

( Ä ß dSch Vervielfachung der Grundstücks läche mit der Ges- erfolgt durch 2 und 3 errnitte | te und gemäß . _

S -ortfi 6 bertraQsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspli^ hendei rmndstücke 9 im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Ge? b)nun. 22KS? verteilt Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzunj, beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt "

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 g"t.

n beolanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das i l»k nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücks«, innonhpreich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so isl die r e desä- nmndsSes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahre^

Ä 33 BauGB irreicht, ist dieser maßgebend. Nummer * Sft

rinunbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bd 7 i ßei '

Örtsteiles nach § 34 BauGB * leitetet

al bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage ang^ e

der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks^. s,-9 kPhrsanlaaenqrenze und einer im senkrechten Abstand von 35rr- °* Be ' 1 gezogenerTunie, sofern die jenseits de, -ietenbegre^ungsl^^ Absatz den Grundstocksteile - gegebenenfalls auch unter EinbezieU v °[ scni Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sir- a),Bebc S 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergte^ zulässir Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausscr'ie.; b) die ui wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben t- über da Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegre :. 9 . | s t di bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken) henden

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verke^.:;s n iage a ( 4 ) Zur zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zit Grunds! verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenberei art- stlbsda der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze -. au^schli im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen' inie, sofernc- te Grünt seits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstückefeile -!£- striell ot nenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstü- **nilen- Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 CAGt. gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemaßige Verhr zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung de' - stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht uni' angrenzenden Grundstücken)

genutzte

maßstat

(5) (Absc

(6) Erge zahlen, 1 §7-Ec I

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Beowv L^ *

hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslime auch unter Einbeziehung von Grundstückstellen innerhalb der grenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, geweift-

der'

striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzb; Buchstabe a) oder b) ermittelte Flache zuzüglich d 3 r r; und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hir.L grenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbsrs* r ; grenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Ab-' 1 fl'

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