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Jr - 02/ ^| Wochenblatt VG Montabaur

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Nr. 02/2004

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in\ für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund-

f lücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, oweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- nerrieinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast 'durdijjl der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver- inrifla L kehrsanlagen angesetzt.

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( 3 ) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

( 4 ) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die

r - . Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl beschoss.) dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der i Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur

.Ojl für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein-

.OJ Achtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

.W ( 5 ) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat-

. 2 ung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich-

.12! a rtige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs­beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- 1,!| sbrechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins- gesamt zwei übersteigt.

j!l( 6 ) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser 1 hatzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten *die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbeitrag

( 1 ) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem

bschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme 'der Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und recht­lich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest- bei unbe-l stellbar ist.

nach§3(L(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde- es GrWftfctes für

9 ist - |l. den Grunderwerb ioweitöeip 2 . die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6 . unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8 . Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10 . Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt. § 9 Vorausleistungen

R1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei- ffirages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange- iBchnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

( 2 ) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ- nadi§3< ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil- gsflädw beitragen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

9 n für § 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

t * 1 Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus- Baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson- a Bestoß deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die- jn vorstef ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

jl nqV 11 Beitra 9 sschuldner

Be ' tra 9 sschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- rh fl ndi *9 sbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei- eg 0 n 4 tra9spflichtigen Grundstückes ist.

ich,io* Be ' Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- gemisfi^sgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer ie Grund entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner, tagen-12 - Veranlagung und Fälligkeit

leßw* (1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- cnen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei- |trpgsbescheides zur Zahlung fällig.

lEcIi ^ ^ 6r Be ' tra 9sbescheid enthält:

TwieiW r 9 ^' e Beze ' c hnung des Beitrages,

den Namen des Beitragsgläubigers,

den Namen des Beitragsschuldners,

die Bezeichnung des Grundstückes, die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

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6 . den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs­grundlagen nach dieser Satzung,

8 . die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­stück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15.07.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 10.10.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Aus­baubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.

56412 Niedererbach, 29.12.2003 (Siegel) Ortseifen

Ortsgemeinde Niedererbach Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hin­gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Niedererbach, 29.12.2004 (Siegel) B. Ortseifen

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Niedererbach zur Erhebung von einmaligen Beiträgen

nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssat­zung - EBS -) vom 29.12.2003

Der Ortsgemeinderat Niedererbach hat auf Grund des § 24 der Gemein­deordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel­tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Niedererbach Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für

1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kem-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

cj mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren-