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Wochenblatt VG Montabaur -

nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6 ' Pa aTdie h Bestandteil de, Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,

4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, immo , 1

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen

2 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen jmhato e gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbststandige Park flächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke, 7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis

5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m nomäR Nummer

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer

1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen 'nrierhalb de gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbststandige Gru anlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossener'Grundstock*

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschmttsbreiten. Erge sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam te Erschließungsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so er h° he sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, J2.4 urw ö angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 4 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 4 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie­ßungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimm­te Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investiti­onsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand ins­gesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermit­telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschied­liche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berück­sichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenen­falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder

2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei­se selbstständig nutzbar sind.

Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmit­telbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungs­anlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks-und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbeqren- zungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbeoren- zung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB bau­lich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbststän­dig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemaßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen blei­ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tie- sWcken^ nZUn ^ ^ mc * 1t unmittelbar angrenzenden Grund-

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßiqe Beqren- zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - qeqe-

hal^fdf^ Tiofpnh unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1

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für sogenannte ^ unterschiedlichen Art der Nutzim«

(3) Zur Berück^ ^9^ ^ ewerbe _ un£ j Industriegebieten wird?

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Absatz 2 ''''^oMeschließlich gewerblich, industriell oder in äh'n?? 1

entsprechend für ausscniieiJ » ßauaebieten. Bai Z?

We?se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überZL

SK industriell oder in ähnlicher Weise genuteten GrundÄ Fno^kcht genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird diel Absate 2 Maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht. a\ soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, g 6ws * KL? odeVergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den Vermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließung wand - abw^chend von Absate 1 - auf die erschlossenen GrundS

nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werdet 9 en nacn uei , naiuarha- und IndustriaaahiAfon on .. ,. fy, der

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(3) 1 anlc fläc Ers< Orts Bau

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(4) 1 (Sab die I

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Grundstücken in Kern-, Gewerbe- undI ndustr.egeb.eten 20 v. H .J Geschossfläche hinzugerechnet Dies gilt entsprechend für übeiwiegj gewerblich, industriell oder «n ähnlicher Weise genutete Grunds® 1 (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachungdj Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung^ Geschossfläche gilt:

1 In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höct« i zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2 Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest» - setzt ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zup len Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl undjj Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächen^ |g7u und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Brucha^ len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet t_

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erredif gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss...

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen..

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Gm» y. su stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene ZaH* -rf nc Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für 6 Sr e ' Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. ^ ® r r

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten. r.. "

d) In Wochenendhaus- und Kleingartengebieten.

e) In Kleinsiedlungsgebieten. Ersc J

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genanr Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach;

BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Gr.'

Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bet ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossfa. zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche na? vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industr« oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zuß--

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nu: Friedhöfa, Freff Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die na. Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt«: können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Gf ; f*.. e u f , von Bebauungsplangebieten, die entsprechend* atsachlich genutet werden, entsprechend.

^ * Grundstücken, sauf denen nur Garagen oder Stellplätze =

werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes ® ? a n a r 9en oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen' sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

Absaw r? S ?D k i® n die im Geltungsbereich von Satzungen na. VoShri? G * B Iegen> werden zur Ermittlung der Beitrags»®* nen entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmung«" hf Hit U a l S ' 9 ? Nut2un 9smaß getroffen sind, . a Ä

m.ml Un -f p anten Grundstücke, wenn die Satzung keine Qen über das zulässige Nutzungsmaß enthalt.

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