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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr.

4. Parkflächen, , Mnmmar 1 4 sind,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Numme

bis zu einer weiteren Breite von 6 m, Wljmmer 1 bis

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nachNummeM 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 h d f r Fl ^^^ke gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

a/die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind,

bis zu einer weiteren Breite von 6 m 1 hk 4

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 /o der^Flacheii der d gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten .

Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche,

(Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Verkehrsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2 und 6 ange­gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell­ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos­sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu­zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos­sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund­stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau­ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist die­ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau­ten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage an­grenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenen­falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutz­bar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch «nen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) der Flachenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Ver­kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzunqs- hme liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Ein­beziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzuno - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich indu- s neH oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Gmnd- stucksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver-

darstellen bleiben bei der Bestimmung der G und-

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Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei-

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nannte übertiefe Grundstücke)

(3) Für d?e Berechnung de/ GeschossJläche nach Absatz 1 g ilt;

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1 .

2 .

ict kfline Geschossflächenzahl, aber eine GnmJ!^ der C

teilen Ist keine Geschossflächenzahl, aoer eine Shl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache

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3.

4.

Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehölle: (3) c der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem s ® r S

ma auf- oder abgerundet. ® ,ne .

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 " - Erscl erreicht gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplans nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält *

bens (4) Fi nach

für die Berechnung der Geschossfläche folgende GeschoJ Grun<

.05

flächenzahlen: _ . ^ , .

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen ..

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss .

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.J

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf de? _ Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenem Grund der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese § 8 E Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten. 2,1

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.oi

e) in Kleinsiedlungsgebieten.o,l

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wirdbei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe-i bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nadi§3i[ (2) De BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund) rates f

diese Baula in der für di« richtu

(5) Ab zung, artige beiträ sprecl gesan

(6) Sc Satzu die R«

(1) De dereir den F ßbsch (öderl lieh be stellba

Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist

5.

6 .

' 1 .

i2.

;3.

5.

II 6 -

(7.

7.

Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit de/ Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GeschossflädwIC zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nadider ' vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne

Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibä-| y. der, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen-die? 10 . nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene gesonc genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend technis von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung def§ g _ V) Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches giltü ..

Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie sprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden. traaes i

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze emch) ? tet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplan* ... nes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Fes: Setzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossfiächenzahl. ^ Ie

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nadl ^

Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsfläcben| ®® 9 (

die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für § 10 - /

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungenüt* 1 ) Vor Eni

das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, baubeit

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bow deren /

mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. . nach de

Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den voran ser Sab henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu leg 011 § 11 - B

y' Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der NutzungiKm g e j t Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die ^tragsbe' stabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend JL a f| . ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise 9®!^/oi Rai g^H ^cke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich,^ tu '

° d ® r In vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken^entsp 9 ^ genutzteGrundstückAt inennotinan n ^AhancinhdieGnin 0 !^ ^

8 .

9.

Rundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die ( maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlage 0 § 12 - V Iahten eben ,j Sich J 5eider Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bru ( ) Die I zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. dl ^" Be § 7 - Eckamnrictr.nL«,__«ragsbes

m Ra E | k ? rundstucke und durchlaufende Grundstücke , -

GmnHc l h ü 9ewerblich - indus triell oder in vergleichbarer Weise nutg(2) Der I an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen L 1. die Vohref^i 0 6 u , nd ansprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei , 2 . de

oetlSSfJ 1 !, du K r ? laufende Grundstücke) sind für beide VerkehgJ. 3. de Afnnr b 7S?f pfl ' chtl 9- wenn di ® rechtliche und tatsächliche Mogjj 4. dje

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