Wochenblatt VG Montabaur __
Von Ausschussmitglied Willi Wirges (SPD) wurden di® Wirtechaftepläne als unspektakulär” bezeichnet. Erfreulich sei, dass die Entgelte für was ser und Abwasser konstant blieben. Auch die SPD-Fraktion stimmte den Plänen zu, ebenso wie die FWG-Fraktion und B 90/Grune.
Der Verbandsgemeinderat stimmte abschließend der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan 2004, dem Investitionsprogramm für die Jahre
2003 bis 2007 und den Wirtschaftsplänen der VerbandsgemeindewerKe
2004 einstimmig zu.
Spende der Gasversorgung Wes terwald überreicht
Manfred Knopp überreichte in den Räumen der Stadtbücherei Montabaur jeweils eine Spende im Namen der Gasversorgung Westerwald zu Gunsten der Stadtbücherei Montabaur und des Kindertreffs im Haus der Jugend.
Der Erste Beigeordnete der Verbandsgemeinde Andree Stein dankte der Gasversorgung für das soziale Engagement und gab seiner Freude Ausdruck, dass mit der Geldspende zwei wichtige Vorhaben unterstützt werden können. Für die Stadtbücherei Montabaur freute sich Büchereileiterin Claudia Zude für die überreichte Geldspende, mit deren Hilfe ein neuer Bestand an Hörbüchern auf CD wesentlich aufgebaut und erweitert werden kann. Die Hörbücher sind besonders für Sehbehinderte und blinde Menschen, aber auch für Menschen bestimmt, die auf diese Weise Literatur konsumieren und genießen wollen. Der Geschäftsführer des Vereins Haus der Jugend Alfons Henkes bedankte sich für eine Spende, die dem Kindertreff im Haus der Jugend zugeführt werden soll. Mit dem Geld soll Spielmaterial für die Kinder in der hortähnlichen Einrichtung im Haus der Jugend beschafft werden, eine wichtige Unterstützung der Arbeit in dieser Einrichtung, die im kommenden Jahr 2004 durch die Verbandsgemeinde Montabaur als Kinderhort in eigene Trägerschaft übernommen und weitergeführt werden soll.
Geschwindigkeitsüberwachung in der Verbandsgemeinde Montabaur
ln der vergangenen Woche wurde im Verbandsgemeindegebiet eine Reihe von Geschwindigkeitsüberwachungen ausgeführt.
In dieser Woche möchten wir Ihnen die Ergebnisse der Messungen in der Diezer Straße, Görgeshausen vorstellen.
Diese Straße darf mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren werden.
Insgesamt 122 Fahrzeuge wurden während der einstündigen Kontrolle gemessen.
Hier mussten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um bis zu 15 km/h festgestellt werden.
Innerhalb einer Stunde fuhren 3 Fahrzeuge bis 60 km/h und 3 weitere Fahrzeuge bis zu 65 km/h.
Insgesamt 116 Verkehrsteilnehmer hielten die zulässige Höchstgeschwindigkeit ein.
Wir weisen darauf hin, dass in der kommenden Woche in den folgenden Bereichen der Verbandsgemeinde Montabaur mit Geschwindigkeitskontrollen innerhalb geschlossener Ortschaften zu rechnen ist:
• Montabaur (einschließlich Stadtteile). Ahrbachgemeinden (Boden, Hei- ligenroth, Ruppach-Goldhausen)
• Augst (Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel, Simmern)
• Buchfinkenland (Gackenbach, Horbach, Hübingen)
• Eisbachgemeinden (Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid Nentershausen, Niedererbach, Nomborn)
• Elbertgemeinden (Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf)
• Gelbachhöhen (Daubach, Holler, Stahlhofen, Untershausen)
Die Geschwindigkeitsüberwachung soll zur Verhütung von Unfällen, der Minderung von Unfallfolgen und zu einem verkehrsgerechten und rücksichtsvollen Verhalten der Verkehrsteilnehmer beitragen.
Kontrollen sind insbesondere in den Ortsdurchfahrten, aber auch an sonstigen Gefahrenstellen in Gemeinde- und Stadtstraßen vorgesehen und zwar tagsüber, abends und nachts, sowie am Wochenende und an Feiertagen.
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um eine den Vorschriften und den ört- hchen Verhärtnissen angepassten Fahrweise, denn überhöhte Geschwindigkeit ist die Unfallursache Nr 1.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Ordnungsamt
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Nr. 01/2004
Öffentlicher Hinweis
MoiHpnflicht der Tierhalter zwecks Festsetzung der Tierseuchen- kassÄiträge 2004 gemäß § 12 Abs. 4 Satz 4 des Landestierseu-
chengesetzes^LTiej'C^bejträge sjnd jm Jahr 2004 für die Tierarten Ri„. der Schweine, Schafe und Ziegen zu entrichten.
Der Beitragspflicht für das Jahr 2004 sind die Daten der allgemei- nen Viehzählung vom 03.05.2003 (Stichtag) zugrunde zu legen, die der Tierbesitzer mittels des Erhebungsbogens zur Feststellung der beitragspflichtigen Tierarten bei der Stadt-/Verbandsgemeinde-
/Gemeindeverwaltung gemeldet hat.
Tierbesitzer die einen solchen Erhebungsbogen nicht erhalten oder nicht abgegeben haben, sind verpflichtet, ihre am Stichtag vorhandenen Tiere bis zum 31. Januar 2004 der Stadt-A/erbandsgemein-
de-/Gemeindeverwaltung zu melden.
Ebenso sind Ziegenhalter verpflichtet, ihren am 03.05.2003 (Stichtag) vorhandenen Bestand an Ziegen bei der Stadt-A/erbandsge- meinde-/Gemeindeverwaltung zu melden, denn seit 2002 werden auch für Ziegen Tierseuchenkassenbeiträge erhoben.
Die sich zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Stichtag ergebenden Veränderungen im Bestand einer Tierart (Zu-und Abgänge) sind bei der Berechnung des Beitrags zu berücksichtigen, wenn die Änderung mehr als 10 vom Hundert der am Stichtag festgestellten Anzahl der Tiere beträgt. Der Tierbesitzer ist aufgrund § 12 Abs. 4 Satz 1 LTierSG verpflichtet, diese Änderung der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar 2004 zu melden.
Im Falle der Neugründung eines Bestandes zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Veranlagungszeitraumes unterliegt sein Besitzer der Beitragspflicht für das Jahr 2004 mit der Anzahl der Tiere, die der Bestand am 1. Januar 2004 aufwies. Der Tierbesitzer ist verpflichtet, die Anzahl der Tiere bis zum 31. Januar 2004 der Stadt- /Verbandsgemeinde-/Gemeindeverwaltung zu melden.
Es wird darauf hingewiesen, dass vereinzelte Rinder-, Schweine-, oder Schafhalter, die aufgrund ihres geringen Bestandes bisher bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfasst wurden (vgl. § 91 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes), ebenso verpflichtet sind, ihre Bestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden.
Viehhändler haben für ihre Handelsbestände Tierseuchenkassenbeiträge auf der Grundlage der im Jahr vor dem Veranlagungszeitraum umgesetzten Tiere zu entrichten. Daher sind die Viehkontroll- bücher bis zum 31. Januar 2004 der Stadt-/Verbandsgemeinde- /Gemeindeverwaltung vorzulegen.
Bestände, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum von einer Bestandskeulung betroffen waren, unterliegen der Beitragspflicht mit der Anzahl der Tiere der getöteten Art, die der Bestand im Zeitpunkt der Tötungsanordnung aufwies, es sei denn, die Haltung der von der Tötungsanordnung erfassten Tierart wurde vollständig aufgegeben.
Gemäß § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.04.2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3082), i. V. mit § 4 Abs. 2 bis 4 der Beitragssatzung entfällt der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse, wenn der Tierbesitzer einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt, seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
Für das Haushaltsjahr 2004 gelten die folgenden Beitragssätze:
1. Pferde .0,00 € je Tier
2. Rinder für das
a) 1.- 50. Tier.2,15 € je Tier
b) 51.-200. Tier.2,65 € je Tier
c) 201. und jedes weitere Tier.2,90 € pro Tier
3. Schweine
für das
a) 1.-200. Tier.2,20 € je Tier
b) 201. - 400. Tier.2,40 € je Tier
c) 401. - 600. Tier.2,60 € je Tier
d) 601. und jedes weitere Tier.2,80 € je Tier
4. Schafe
unabhängig von der Bestandsgröße
für über ein Jahr alte Tier.1,30 € je Tier
5. Ziegen
unabhängig von der Bestandsgröße.1,80 € je Tier
6. Bienenvölker
je Bienenvolk.o,00 €
6. Mindestbeitrag
Ergibt die Veranlagung eines Tierbesitzers für seine beitragspflichtigen Tiere einen Betrag, der unter 5,- € liegt, so ist anstelle des errechneten
Betrages ein Mindestbeitrag zu erheben von. 5,00 €.
Die Pferde sind im Jahre 2004 von den Beiträgen befreit, gleichwohl werden Leistungen gewährt.
Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass auch weiterhin die Zahl der Pferde an die beitragseinziehenden Kommunen von den Tief' haltern gemeldet werden.
Bekanntmachung
l -f ,ü . ckgabe der Lohnsteuerbelege 2002 an das Finanzamt
ctr,l U i r s Kalende rjahr 2002 ausgestellten Lohnsteuerbelege (Lohn- 41h Ak rt ? r L und besondere Lohnsteuerbescheinigungen) sind nach $ 10 ads. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Vereinoa-

