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Wochenblatt VG Montabaur __

Von Ausschussmitglied Willi Wirges (SPD) wurden di® Wirtechaftepläne als unspektakulär bezeichnet. Erfreulich sei, dass die Entgelte für was ser und Abwasser konstant blieben. Auch die SPD-Fraktion stimmte den Plänen zu, ebenso wie die FWG-Fraktion und B 90/Grune.

Der Verbandsgemeinderat stimmte abschließend der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan 2004, dem Investitionsprogramm für die Jahre

2003 bis 2007 und den Wirtschaftsplänen der VerbandsgemeindewerKe

2004 einstimmig zu.

Spende der Gasversorgung Wes terwald überreicht

Manfred Knopp über­reichte in den Räu­men der Stadtbüche­rei Montabaur jeweils eine Spende im Na­men der Gasversor­gung Westerwald zu Gunsten der Stadt­bücherei Montabaur und des Kindertreffs im Haus der Jugend.

Der Erste Beigeord­nete der Verbandsge­meinde Andree Stein dankte der Gasver­sorgung für das sozia­le Engagement und gab seiner Freude Ausdruck, dass mit der Geldspende zwei wichtige Vorhaben unterstützt werden können. Für die Stadt­bücherei Montabaur freute sich Büchereileiterin Claudia Zude für die überreichte Geldspende, mit deren Hilfe ein neuer Bestand an Hör­büchern auf CD wesentlich aufgebaut und erweitert werden kann. Die Hörbücher sind besonders für Sehbehinderte und blinde Menschen, aber auch für Menschen bestimmt, die auf diese Weise Literatur konsumieren und genießen wollen. Der Geschäftsführer des Vereins Haus der Jugend Alfons Henkes bedankte sich für eine Spende, die dem Kindertreff im Haus der Jugend zugeführt werden soll. Mit dem Geld soll Spielmateri­al für die Kinder in der hortähnlichen Einrichtung im Haus der Jugend beschafft werden, eine wichtige Unterstützung der Arbeit in dieser Ein­richtung, die im kommenden Jahr 2004 durch die Verbandsgemeinde Montabaur als Kinderhort in eigene Trägerschaft übernommen und wei­tergeführt werden soll.

Geschwindigkeitsüberwachung in der Verbandsgemeinde Montabaur

ln der vergangenen Woche wurde im Verbandsgemeindegebiet eine Rei­he von Geschwindigkeitsüberwachungen ausgeführt.

In dieser Woche möchten wir Ihnen die Ergebnisse der Messungen in der Diezer Straße, Görgeshausen vorstellen.

Diese Straße darf mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren werden.

Insgesamt 122 Fahrzeuge wurden während der einstündigen Kontrolle gemessen.

Hier mussten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um bis zu 15 km/h festgestellt werden.

Innerhalb einer Stunde fuhren 3 Fahrzeuge bis 60 km/h und 3 weitere Fahrzeuge bis zu 65 km/h.

Insgesamt 116 Verkehrsteilnehmer hielten die zulässige Höchstge­schwindigkeit ein.

Wir weisen darauf hin, dass in der kommenden Woche in den folgenden Bereichen der Verbandsgemeinde Montabaur mit Geschwindigkeitskon­trollen innerhalb geschlossener Ortschaften zu rechnen ist:

Montabaur (einschließlich Stadtteile). Ahrbachgemeinden (Boden, Hei- ligenroth, Ruppach-Goldhausen)

Augst (Eitelborn, Kadenbach, Neuhäusel, Simmern)

Buchfinkenland (Gackenbach, Horbach, Hübingen)

Eisbachgemeinden (Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid Nentershausen, Niedererbach, Nomborn)

Elbertgemeinden (Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf)

Gelbachhöhen (Daubach, Holler, Stahlhofen, Untershausen)

Die Geschwindigkeitsüberwachung soll zur Verhütung von Unfällen, der Minderung von Unfallfolgen und zu einem verkehrsgerechten und rück­sichtsvollen Verhalten der Verkehrsteilnehmer beitragen.

Kontrollen sind insbesondere in den Ortsdurchfahrten, aber auch an son­stigen Gefahrenstellen in Gemeinde- und Stadtstraßen vorgesehen und zwar tagsüber, abends und nachts, sowie am Wochenende und an Fei­ertagen.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um eine den Vorschriften und den ört- hchen Verhärtnissen angepassten Fahrweise, denn überhöhte Geschwin­digkeit ist die Unfallursache Nr 1.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Ordnungsamt

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Nr. 01/2004

Öffentlicher Hinweis

MoiHpnflicht der Tierhalter zwecks Festsetzung der Tierseuchen- kassÄiträge 2004 gemäß § 12 Abs. 4 Satz 4 des Landestierseu-

chengesetzes^LTiej'C^bejträge sjnd jm Jahr 2004 für die Tierarten Ri. der Schweine, Schafe und Ziegen zu entrichten.

Der Beitragspflicht für das Jahr 2004 sind die Daten der allgemei- nen Viehzählung vom 03.05.2003 (Stichtag) zugrunde zu legen, die der Tierbesitzer mittels des Erhebungsbogens zur Feststellung der beitragspflichtigen Tierarten bei der Stadt-/Verbandsgemeinde-

/Gemeindeverwaltung gemeldet hat.

Tierbesitzer die einen solchen Erhebungsbogen nicht erhalten oder nicht abgegeben haben, sind verpflichtet, ihre am Stichtag vorhan­denen Tiere bis zum 31. Januar 2004 der Stadt-A/erbandsgemein-

de-/Gemeindeverwaltung zu melden.

Ebenso sind Ziegenhalter verpflichtet, ihren am 03.05.2003 (Stich­tag) vorhandenen Bestand an Ziegen bei der Stadt-A/erbandsge- meinde-/Gemeindeverwaltung zu melden, denn seit 2002 werden auch für Ziegen Tierseuchenkassenbeiträge erhoben.

Die sich zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Stichtag ergebenden Veränderungen im Bestand einer Tierart (Zu-und Abgänge) sind bei der Berechnung des Beitrags zu berücksichtigen, wenn die Ände­rung mehr als 10 vom Hundert der am Stichtag festgestellten Anzahl der Tiere beträgt. Der Tierbesitzer ist aufgrund § 12 Abs. 4 Satz 1 LTierSG verpflichtet, diese Änderung der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar 2004 zu melden.

Im Falle der Neugründung eines Bestandes zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Veranlagungszeitraumes unterliegt sein Besit­zer der Beitragspflicht für das Jahr 2004 mit der Anzahl der Tiere, die der Bestand am 1. Januar 2004 aufwies. Der Tierbesitzer ist ver­pflichtet, die Anzahl der Tiere bis zum 31. Januar 2004 der Stadt- /Verbandsgemeinde-/Gemeindeverwaltung zu melden.

Es wird darauf hingewiesen, dass vereinzelte Rinder-, Schweine-, oder Schafhalter, die aufgrund ihres geringen Bestandes bisher bei der allgemeinen Viehzählung nicht erfasst wurden (vgl. § 91 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes), ebenso verpflichtet sind, ihre Bestände zum Zwecke der Beitragsveranlagung zu melden.

Viehhändler haben für ihre Handelsbestände Tierseuchenkassen­beiträge auf der Grundlage der im Jahr vor dem Veranlagungszeit­raum umgesetzten Tiere zu entrichten. Daher sind die Viehkontroll- bücher bis zum 31. Januar 2004 der Stadt-/Verbandsgemeinde- /Gemeindeverwaltung vorzulegen.

Bestände, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum von einer Bestandskeulung betroffen waren, unterliegen der Beitrags­pflicht mit der Anzahl der Tiere der getöteten Art, die der Bestand im Zeitpunkt der Tötungsanordnung aufwies, es sei denn, die Hal­tung der von der Tötungsanordnung erfassten Tierart wurde voll­ständig aufgegeben.

Gemäß § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes i.d.F. der Bekannt­machung vom 11.04.2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3082), i. V. mit § 4 Abs. 2 bis 4 der Beitragssatzung entfällt der Anspruch auf Leistungen der Tier­seuchenkasse, wenn der Tierbesitzer einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt, seiner Meldepflicht nicht nach­kommt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt.

Für das Haushaltsjahr 2004 gelten die folgenden Beitragssätze:

1. Pferde .0,00 je Tier

2. Rinder für das

a) 1.- 50. Tier.2,15 je Tier

b) 51.-200. Tier.2,65 je Tier

c) 201. und jedes weitere Tier.2,90 pro Tier

3. Schweine

für das

a) 1.-200. Tier.2,20 je Tier

b) 201. - 400. Tier.2,40 je Tier

c) 401. - 600. Tier.2,60 je Tier

d) 601. und jedes weitere Tier.2,80 je Tier

4. Schafe

unabhängig von der Bestandsgröße

für über ein Jahr alte Tier.1,30 je Tier

5. Ziegen

unabhängig von der Bestandsgröße.1,80 je Tier

6. Bienenvölker

je Bienenvolk.o,00

6. Mindestbeitrag

Ergibt die Veranlagung eines Tierbesitzers für seine beitragspflichtigen Tiere einen Betrag, der unter 5,- liegt, so ist anstelle des errechneten

Betrages ein Mindestbeitrag zu erheben von. 5,00.

Die Pferde sind im Jahre 2004 von den Beiträgen befreit, gleichwohl werden Leistungen gewährt.

Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass auch weiterhin die Zahl der Pferde an die beitragseinziehenden Kommunen von den Tief' haltern gemeldet werden.

Bekanntmachung

l -f ,ü . ckgabe der Lohnsteuerbelege 2002 an das Finanzamt

ctr,l U i r s Kalende rjahr 2002 ausgestellten Lohnsteuerbelege (Lohn- 41h Ak rt ? r L und besondere Lohnsteuerbescheinigungen) sind nach $ 10 ads. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Vereinoa-