Wochenblatt VG Montabaur
Nr.
52/2003
§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
10.
die Bezeichnung des Beitrages, den Namen des Beitragsgläubigers, den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstückes, die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, den zu zahlenden Betrag,
die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Daubach über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 15.12.1998 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho
benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 56412 Daubach, 15.12.2003 (Siegel) Hahn
Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Daubach, 15.12.2003 (Siegel) Hahn, Ortsbürgermeister
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Holler
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Sprechstunden der Ortsbürgermeisterin
donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Telefon:.02602/3508
Öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Teilnehmergemeinschaft Holler, vertreten durch den Vorsitzenden, Adolf Heibel, Bachstr: 4, 56412 Holler, beantragt gemäß §§ 4 bis 6 des Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz (LPfIG) vom 05.02.1979 (GVBI. S. 36) in der derzeit gültigen Fassung, die Genehmigung der im Maßnahmenplan, des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens, enthaltenen Bau- und Landespflegemaßnahmen.
Das grundsätzlich UVP-pflichtige Vorhaben ist entsprechend § 3c Abs. 1, S. 2 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I, S.1950) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu unterziehen.
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Die Kreisverwaltung, um er e das$ jm Ra hmen des tandespflegeri-
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Diese ^defKreÄung Montabaur eingesehen »erden (Aktenzeichen 7/70-362-124 (4.65). Vertretung:
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Frohe Weihnachten und ein gutes 20041 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger l Das Jahr 2003 neigt sich dem Ende zu und ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich bei allen, die mich bei meiner Arbeit unterstützt haben, herzlich zu bedanken. Mein besonderer Dank gilt dem Kindergarten-Team, Herrn Dennebaum und Hiese-Jupp mit Volker, Reinhard, Otto, Margot und Jupp. Auch dem Gemeinderat und allen Dorfvereinen sage ich herzlich Dankeschön für die Unterstützung. Dank einer großzügigen Spende der Kirmesgesellschaft und des Mutter-Kind-Krei- ses konnten wir den Kinderspielplatz um ein Kin- der-Karussell erweitern. Dafür sage ich euch vielen Dank.
Auch bei den Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die eigentlich mit der Ortsgemeinde “nichts am Hut haben " und mich trotzdem tatkräftig unterstützen, sei es beiden Seniorentagen, der Beetpflege oder Straßenreinigung, möchte ich mich einmal herzlich bedanken.
Ihnen, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wünsche ich von Herzen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und alles Gute, Glück und Gesundheit für das Jahr 2004.
Ihre Ortsbürgermeisterin Margret Flosdorf
“Fair play”, auch den Nachbarn gegenüber!
Dass der Kirmesplatz ein prima Fußballplatz ist und dass ein Ball auch einmal über die Tore hinausschießt, das ist allgemein bekannt. Wenn der Ball aber dann in Nachbars Garten landet und man ihn auf “Klettertouren” herausholt, dann hört der Spaß allerdings auf! Die Anlieger haben mehrmals die jungen Fußballspieler gebeten, man möge bitte durch das Gartentor gehen, um den Ball zu holen. Trotz dieser Bitte klettert man lieber über den Zaun und tritt diesen nieder. Nach jedem 3. oder 4. Fußballspiel muss der Zaun wieder gerichtet werden. Inzwischen wurde ein neuer Zaun installiert. Kaum dass er stand, waren wieder die “Kletterer” am Werk und beschädigten den neuen Zaun erheblich.
Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch mit erheblichen Unkosten verbunden. Weder die Anlieger noch ich werden dies weiter hinnehmen. Ich appelliere an alle “Kicker des Kirmesplatzes”: Wenn der Ball schon im Garten landet, dann benutzt bitte das Gartentor und klettert nicht überden Zaunl^Sachbeschädigungen sind keine “Dummen-Jungen-Streiche”, und jeder “Kletterer” der erwischt wird, muss mit einer Anzeige rechnen.
Ich bitte auch die Eltern, ihre Kinder hierauf aufmerksam zu machen, denn zu Hause klettern sie bestimmt nicht über den Zaun, sondern benutzen garantiert das Gartentor.
Also, ihr “Spieler vom Kirmesplatz”: Fair play, nicht nur beim Spiel, sondern auch den Nachbarn gegenüber!
Flosdorf, Odsbürgermeisterin
Kath. Pfarramt St. Margaretha, Holler
Bürozeit: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 U
Sternsinger-Vorbereitungstreffen: DIENSTAG, 30.12.2003, 11-00 r Pfarrheim Holler
Das Pfarrbüro ist bis 07.01.2004 nicht besetzt!
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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters .
donnerstags. ..von 18.00 bis 19-00 Uhr
im Bürgermeisterzimmer im Lindensaal
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