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örteren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächo? rUn ? tucke «S.n in Kern, Gewerbe- und IndusWegSÄ"'^ S 6i Kiossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für äLL H ' der

Jgiassatsa;:

fln beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festae«**»

1 höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt 9 , ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fa«»

1 gesetzt, .st diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächen zahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3.5 Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Korn ma auf- oder abgerundet.

, Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGR erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4 Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossfiächen-

zahlen:

a)n Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

afiem zulässigen Vollgeschoss ..

zwei zulässigen Vollgeschossen.!"o 8

drei zulässigen Vollgeschossen."^o

nerund fünf zulässigen Vollgeschossen.ZZZlJ

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen......Ü 1 I 2

ij)in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss ..

zwei zulässigen Vollgeschossen. 1 g

drei zulässigen Vollgeschossen. 2,0

«er und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 2^4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e{ In Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschos­sflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vor­sieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6 Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibä­der, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze ernch- tet werden dürfen, gift die aus den Regelungen des Bebauungspla­nes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine res - Setzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8 Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflachen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen tu

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmung

das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, o octim _

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine

mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. te _

lst die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach

... Wenden Regelungen berechnete, so ist di 0S ® fugrun 9

5 Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Gr ^ an, ® 9 R h . (^ Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen J ah,en . werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet J * Eck 9 ru ndstücke und durchlaufende Grundstücke IlBauüeh, gewerblich oder in vergleichbarer We ' s Q e n| ^ en (Ergründ ^cke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsa 9 (<j urc h ?^e) und Grundstücke zwischen zwei Er ® 0 h i e ^Li aa e n beitrags

of£t de Grundst ücke) sind für beide Ersc J. l,0 ^n werden und die Vor Pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werd

jungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorlie 9 e _ n ; c . liflßunasan lagen Ich h- Grundst ücke, die durch zwei gleichartige Ersi 9 be j der

^dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstucksfiacne

---- Nr. 52/2003

ESießungsan^aenSnU tZ6 H V ' H veranla 9 t - soweit beide

hen die beiden FrsrhiJn n der , Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- gemeinde wird dieV p ST 3 ' lla 9 enht v °" in der Baulast der Orts- der OrtsaempinHo e? u s t'9 un 9 nacb Satz 1 nur für die in der Baulast

Charti96n Tei,einrteh,U "» e " e '

Sage °nach S dteS'r? , du,ch meh I als zwei gleichartige Erschließungs- fläche bei de? ers £ hlossen sin d, wird die Grundstücks-

ErechließunaSnianT tti 9 . d6S Beitra 9ssatzes durch die Zahl der OrtsoempS c?ih 9 ifu Soweit die Anla 9en voll in der Baulast der Baulast dPrOrttlfi 160 - ?f ehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der in der B?ula?t rt Hor nH inde w ' r ? d,e Ver 9ünstigung nach Satz 1 nur für die den dpr Frcrhiion 0rts 9 em emde stehenden gleichartigen Teileinrichtun- »® n der Erschließungsanlagen veranlagt.

SSW, 6 ? e ' ne Tiafenbe 9renzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Hio R Q iL? U ZWei 0de J l J lehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten Grundstücks^ehe 030 ^ ^ dsatz ^ und B nur d ' e s ' cb überschneidenden

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

L*) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der tmiießungsänlägen, Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. (unselbständige) Parkflächen

7. (unselbständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch­tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie­ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befe­stigung bzw eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abwei­chend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch

cf Mischflächenin den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch- stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2

Buchstabe b) gestaltet sind.

nt Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

s 10-Vorausleistungen .

(1f Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist Vorausleistungen bi?zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschl.eßungsbeitrages

a ) heb mit deTlHerstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde

b)

dieendgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternat.ve nemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre- pn Raten ode?1m Rahmen der Erhebung von Teilbeitragen nach § 8 akc5; 1 und 2 e hoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgulti- genBeitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

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