Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

52/20031

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Daubach vom 12.06.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Aus­baubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.

56412 Daubach, 15.12.2003 (Siegel) Hahn

Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Daubach, 15.12.2003 (S.) Hahn, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Daubach

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 15. Dezember 2003

Der Ortsgemeinderat Daubach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeord­nung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fas­sung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: § 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Daubach Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für 1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industrie­gebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufs­zentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kon­gress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sonder­gebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwe­ge, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,

4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2,4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Park­flächen), bis zu-15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke, Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis

5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau-

2 .

3.

4.

5.

6 .

qebiete zu deren Erschließung, notwendig sind (selbständige Grün anlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke

( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Erqeban sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesarn. te Erschließungsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet ^

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie- d ßungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte 1 Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitions- | aufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der J Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insge- $

samt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbli­che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb­lich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Be'rtragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne­ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermit­telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschied­liche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berück­sichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1 .

2 .

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund­stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau­ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist die­ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau­ten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten | Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tie­fenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tie­fenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, blei­ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tie­fenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungs­anlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegren­zungslinie liegenden Grundstücksteile gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren­zung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB bau­lich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän­dig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, blei­ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tie­fenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grund­stücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - geg 0 * benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermit­telte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauord­nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung

^ ^ so 9 enannte übertiefe Grundstücke).

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher w e, se genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

irh?' Im Ah^chnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und

vier und sechs u b)in Ke einem z zwei zul drei zul< vier und | sechs u Als zulä stücken Vollgesi Grundsl | c) In Inc djlnWr

e) In Kk

f) Kann Baugeb bebaute bauten: BauGB Stücks v 5. B<

he

(6) Abs I 7 ) Erg« zahlen, 5 7 * Ec 0) Bau

Rufend Pflichtig aussetz (2) Für hachdii