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Snung der Geschossfläche folgende Geschossfl^h^nSen w a ) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei einem 71

sioen Vollgeschoss pjei zulässigen Vollgeschossen drei zulässigen Vollgeschossen y,er und fünf zulässigen Vollgeschossen sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen b) in Kern- und Gewerbegebieten bei einem zulässigen Vollgeschoss zwei zulässigen Vollgeschossen drei zulässigen Vollgeschossen Ü yler und fünf zulässigen Vollgeschossen sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen * nla 9e 1 ms zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- Weder ^ Jacken m der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der mittelt lygeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese gnjpdstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

C ) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten 2 4

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten 0 2

| e) in Klemsiedlungsgebieten 0 4

f. Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genann­ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos­sfläche. bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5 , Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau- mgsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschoss­flächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgesteift werden könnte, vor­sieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

5 . Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Spott-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden kön­nen-gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Rege- üngen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächen- ahL Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.

I Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet i »erden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- i leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt I sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

18 , Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die J Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

: 9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- benden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

| (4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von ] Gundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß- | Stabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- teGrundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- «'»II oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt flsnutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund- j '"söstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

57-Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke f) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer w e|se nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (tcK

Grundstücke) urK * entsprechend nutzbare Grundstücke h san(a _

Jhrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind ,ur p e ' d ®^ e ^iichkeit beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche a ,.saebau- ®"' er Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten ode 9 J 1 Verkehrsanlagen besteht. . annarhd ie-

ß) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsan ag Grund . ^Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wircl d ' a ^fläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 q stei­

gert beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der O 9 der 0rts . ^Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in dar .. . der B au iast 8*roeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nu ^ H r ht nen der ver- JOhsgemeinde stehenden gleichartigen Teilemrichtung

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_ __ Nr. 52/2003

ben sind, entsprechend 03011 d6m Bau( ^ B erh °ben wurden oder zu erhe-

nach dieser^atzunn^ 7 Z f U i?l ehr ^ als zwei 9 lei chartigen Verkehrsanlagen GrundstücksflächP hoi h U a 5 rt S er Zugan 9 nehmen können, wird die dieser VerkehrsanionoS Brn ?. ,ttlun 9 des Beitragssatzes durch die Zahl Baulastdornrtenn 396 ?! 9eteit soweit die Verkehrsanlagen voll in der in der BaulastS nrfJH de Ste |] en - Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll für die in der BaulS?Ho? n* nde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur richtunaen dor x/arif^ 61 ^ 0rts 9 e meinde stehenden gleichartigen Teilein- m au 9 d Verkehrsanlagen angesetzt.

zunn hrt 9 '^ Ür Grundsta cke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- artiap FrlrhTinn 6r Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- hPit 9 ränono h ?i Un9S rf n agen ersc blossen werden, für die Erschließungs- snrorhLn 3 ? de .^ , BaaGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent-

nocamt d -ü 61 die Za * 1 ' der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei ubersteigt.

(6) Sowert eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser öatzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten Hegelun g en nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstucksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und recht­lich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest­stellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde­rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die­ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(21 Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig,

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(11 Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4 die Bezeichnung des Grundstückes,

5 ^ d j e Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

fi den zu zahlenden Betrag, .

7 riS Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei- JaÄ Kosten, des Gemeindeanteils und de, Berechnungsgrund-

lagen nach dieser Satzung,

p Hie Festsetzung des Fälligkeitstermins,

l: die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstuck ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

s n - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

ftj Diese Satzung tritt r0ck«virkend zum 12.06.2002 in Kraft.