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Wochenblatt VG Montabaur __

lieh, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer w e' s ® se ' bs ]f n dig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich ene wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage d a rste * len ; i!.®'' ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tie­fenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grund­stücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslime - gege­benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermit­telte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauord­nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslime liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) In Kleinsiedlungsgebieten.o^4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genann­ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos­sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

Nr.

5l/ 2003ii

7 Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellpiät?« werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauunqsnlan riichtet leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzung ab 9 e sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. n 9en erfoig t

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzunaen na Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der BeitraasflSh * 34 Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für Cn6n die

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmunnon u

das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, gen ul) sr

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine R mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält Bes,lrn

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den v henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen ° rSt6

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlaaen

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Br. zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. ruch ' § 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grunn

stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckarunri stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrag pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen. 0

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlaaen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen Ste­hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks­fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nurfürdie in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun­gen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des §128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. (unselbständige) Parkflächen

7. (unselbständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von 9 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Aniag

und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einz nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voreussetzung rt' betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und ..® _ e . tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestand)tew » ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die u a meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- __ oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt ms dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsa a und selbständigen Parkflächen. , . h |i e ßt

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes Des« ' sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, we uj 6 . a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB 9 en a nnt p".Rächen

ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige ra im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine b auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, > fg ten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm e . Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, 9