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rhenblatt VG Montabaur

( ^.Veranlagung und Fälligkeit -

£S festgesetzt undefrlSn Moi?a?nach Beka dUrchSchr '^- SscheWes zur Zahlung fällig. nach ße kanntgabe des Bei

m Beitragsbescheid enthält:

" die Bezeichnung des Beitrages,

( i. den Hamen des Beitragsgläubigers [j den Namen des Beitragsschuldners, l die Bezeichnung des Grundstückes 5 die Bezeichnung der abzurechnenden Anian* n zu zahlenden Betrag, "«mage,

7 ad Berechnung des zu zahlenden Betrat . «

m sfähigen Kosten, des Gemeindeanteds md H M ^' lun 9 der bei- grundlagen nach dieser Satzung S nd der Berechnungs-

die Festsetzung des Fälligkeitstermins fl die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentlich« i 1 stück ruht und tllche Last auf dem Grund­

eine Rechtsbehelfsbelehrung Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten SaK" 9 m 3m Ta9e Beschluss,assung (r4 2m) .

Nr. 51/2003

in

| f lMi t) Diese

raft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Simm«,«

& 9.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nachTfTr u° m hjssBionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehr^m? 3 ^ J? 6n hjifragssatzung - ABS -) außer Kraft. sanlagen (Aus-

*137 Simmem. 11 . 12.2003 y^erneinde Simmem [Hinweis

(Siegel) Schmidt Ortsbürgermeister

tanäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) «der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert -Jurch Gesetz vom 6. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf Folgendes hin-

-h dieser

diirch gleiÄ g en die un ter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Schließu 'f« Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen en , sind ^gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig !an ageni JriStande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean-

mer 2 die] twird, gelti :hneidendi

uarbeiten ai Beitrages, z 2 ml i MaßnahnJ h und reell ufwandfesl

igemeindj

standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, niemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann :h nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung ftnd machen.

$237 Simmem, 11.12.2003 (S.) Schmidt

Ortsbürgermeister

Ausbai iden Bei on ang eht. Saf sind.

|ientliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Simmem zur Erhebung von einmaligen Beiträgen

L? äChlichen ,nv estitionsaufwendungen für die erstmalige We ung von Erschließungsanlagen , «Schließungsbeitragssatzung - EBS -)

;Mi 11.12.2003 '

2mRhS ei ^ rat Simmem hat auf Grund des § 24 der Gemeindeord- SauDdsetJh 33 ^ vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des

ifn= hs J BauGB ) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fas- H p . g ® nae Sat 2 ung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

DeUrnnm V ° n Ersch,ieß ongsbeiträgen *atae HßrJt ii res andervve 'tig nicht gedeckten Aufwandes für die erst- SÜirnem cre kZ-HR von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde

1 jje ser Satzung»eßungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und

( J ) B^tra ra ? S ^^ Er8c * ),,eßun 9 san,a 9 en 1 Öffentlirh ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für

" lu ' J ausQenomm raBen ^ e 9 e urtd Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB ubeitr®Sondemehiot 60 so * c ^ e ' n Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in /on Tel I(lelsbetneb« y mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han- 1,6 bauliche esse Auss töllungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen l (j (s Sterbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist beidsBif ^ 0 '*96schos$en mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ein«ei*i/!^ e i Und e ' ner Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende

mit 3 iri ® Nutzun 9 zulässig ist.

beidsfiit 3r 4 ^ 0 **9®schossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn chenn« u ? d einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ente

mit mßh? ln i Seit ' 9e Nutzung zulässig ist. eine hfiiH S 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn . SDrerho«f eiti ? e unc * m 't einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent-

Öffentiichß q . 6 ® inseiti 9e Nutzung zulässig ist.

^Binkflrrf r ^ Ben Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 ! Bn nnit der n,' ^ ew ®rbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie- He-, At * un 9 sad Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, lctle - 9ewerhii^il Un9 * s ~ Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau- iszu 18 rri 6 oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei- wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­

es Au i besoij

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eine entspre-

1 ?, T wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

fahr 6 öffentlich en, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft- nrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege)

mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grund­stücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grün­anlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Erschließungsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie­ßungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimm­te Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investiti­onsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand ins­gesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbli­che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb­lich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne­ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut­zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenen­falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei­se selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungsanla- qe angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegren- zunqslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren­zung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB bau-