Wochenblatt VG Montabaur _
stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken). .... nDanran
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmaßige ßegren- zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungshnie geg benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteiten innerhalb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG Da lieh, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Flache zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei- tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf-oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0*5
zwei zulässigen Vollgeschossen.0.8
drei zulässigen Vollgeschossen.1.0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grundmaßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.
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(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtig ^ ” h,on worHAn diese auf volle Zahlen auf. und ah«".! 9 _ 6 ? F| ächee r J
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(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlai nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird | Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch dieZ: dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in l Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nichtvr in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 m für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilei richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Si zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleii artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließuni beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ei sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagenil gesamt zwei übersteigt.
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 die: Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelti die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneiden»' Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 rr Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahi oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich undrecl lieh beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fei stellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeini rates für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbstständige Parkflächen
7. unselbstständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunw di technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgesiej § 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbai beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlende träges erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Perso rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag erge ■
2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten s ■ |
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf k Ausb ^ e Te j| ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung Beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages ^
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung 6 baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde Ke w
deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich derS-Ar und dii riflnh Hör V/r^roi ICci/^htÜAhan UAKa nooh Maßnflhö des
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