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i zur Jab-j 2004, um

. Tm.,na-1 Begrüßung, 2 Totengedenken, 3. Vorstandsberichte fegCL des Vorstandes, 5. Wahl e.nes Wahlleiters, 6. Neuwahl des K 7 Sonstiges.

PT« Anträge / Anregungen zur Tagesordnung sind dem Vorstand l^ctens acht Tage vor der JHV schriftlich einzureichen. An die JHV Kein gemütliches Beisammensein im Vereinslokal an.

Kirchenchor St. Anna, Neuhäusel

zur Jahreshauptversammlung

c!mstaq 17.01.2004, 15.00 Uhr findet im St.-Anna-Haus, Neuhäu- *i5a m die Jahreshauptversammlung statt.

Nr. 51/2003

pn, 5 . Kassenbericht

Jpg des Vorstandes, 9. Neuwahl des Vorstandes, 10. Verschie-

/«eine Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung gewünscht wer­den wir, diese bis spätestens 10.01.2004 schriftlich beim Vorstand

Erreichen.

..«ijflg ein.

i aktiven und fördernden Mitglieder herzlich zu dieser Ver-

Simmern

irechstunde des Ortsbürgermeisters

enstags.

»erstags.

tffo/i:.

.von 18.30 bis 19.30 Uhr .von 18.30 bis 19.30 Uhr .02620/8614

19.30 Uhr 19.30 Uhr

ichule

>4.00 Uhr >4.00 UhrS

hend auf-

illlche Bekanntmachung

itzung der Ortsgemeinde Simmern [Erhebung von einmaligen Beiträgen

Lditatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Mehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung ABS -) vom 11.12.2003 fflOitsgemeinderat Simmern hat auf Grund des § 24 der Gemeinde- |tfjng Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom liJuni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Sat- :§beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Wabrechnung

Erhebung von Ausbaubeiträgen )Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve- ferisaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs- ßgen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung. Musbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell- tVerkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau irder Verbesserung dienen, erhoben.

1.Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anla­ge in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2.Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fer­tiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3.Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage.

4.Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähig­keit einer Anlage.

die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von enrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne s 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind, i 18 Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- ßge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind. Überträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die er Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden r 9saufkommen stehen.

^ Beitragsfähige Verkehrsanlagen ragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für enrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Indu- l^rP SOwie n Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen- 1 in«k . chl9e Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und JL l0 k! an denen sine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- Nutzung zulässig ist

biifl! 2 ? 2 Voll 9eschossen mit einer Breite bis zu 12 m -wenn eine

chin!? 1 '9 e und mit ainer Breite bis zu 9 m, wenn eine entspre-

b)min!!i? seit '9 e Nutzung zulässig ist. n

ein« pa der 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, beseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine cimitm i? e abseitige Nutzung zulässig ist. eine hT^i hr a,s 4 Vo,l 9 eschossen mit einer Breite bis zu 18 m, enri^eitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine

krachend

6 einseitige Nutzung zulässig ist.

^nnHlrnok Sa » n * a 9 en ' n ^ern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in dPkh!IrS' e o n mit der Nutzun 9sart Einkaufszentren, großflächige Han- Rroito w* ^ 0 esse ' Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer reue dis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13

nilTwT 0 e l? e ®' nse 'fi9 e bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grund­stücke.

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grund­stücke.

6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genann­ten Höchstbreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Verkehrsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 ange­gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell­ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos­sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu­zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos­sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenen­falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutz­barsind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­bindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmit­telbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Ver­kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungs­linie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Ein­beziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, indu­striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grund­stücksteile die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver­kehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund-