betriebe! e 'ne bau emerBre
einer E od er verJ
t
' Kraft- öaiJ gebi9ji ohnwege),
27 Absat
1 (flächei eileinricl ftronstrei.. Kummer {
1er 1,2,4
lummerijl ärhalbdel bständigl sn Gruncf
bis 5 sind
Jummer ll der Bad lige Griinl ndstücka • Ergebe] ie gesair
> erhöheil 2,4 und 51 Absatz 21 n 1 und2|
Erschliei Abschnitt isaufwenl ßung de] nd insge
gewei baut odei irdieeim iegen dei (sind un ibaur zui
ließungsJ
ermittelt) ird auf diel ich deren] liehe Nut' bhtigt.
j. Ist das] 3 Grund' an, so ist] i Bebau- t,istdie-|
g bebau-
jsanlage n Grund krechten seits der ebenen-
)att VG Montabaur __[l3
^ - c h zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und *52 nasanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von Wfl. oezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegren- 35 lieaenden Grundstücksteile gegebenenfalls auch unter „La von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbeoren- im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB bau- &' 'erblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän- ^ 9 rtzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine * Sine Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, blei- fader Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tie- Srenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken). Endstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren- hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege- «nfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner- 5 der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 ir 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer JL selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermit- 1 fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauord- Lsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie Sden beitragsrelevant nutzbaren Fläche {Tiefenbegrenzung Sogenannte übertiefe Grundstücke).
"Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von „jrken j n Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt Mnd für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Mutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken '•-jigenutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Smaßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht, laaitim Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb- odervergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und ■Seite und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf- [; abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei pästücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der «ssfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend ich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke seht genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.
^Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der ucksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der «ssfiäche gilt:
-pianten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- je Geschossflächenzahl zugrunde gelegt, sstatt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge- ■stdiese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei- Istkeine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die idehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl sm Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet, fitein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ^Nummer 1 und 2 entsprechend.
[«t kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach v 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die -ung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: pohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
fl zulässigen Vollgeschoss.0,5
Rassigen Vollgeschossen.0,8
lässigen Vollgeschossen.1.0
• ! 'd fünf zulässigen Vollgeschossen.1>1
pund mehr zulässigen Vollgeschossen.1>2
rkem- und Gewerbegebieten bei
1 zulässigen Vollgeschoss.1 >0
zulässigen Vollgeschossen.1 >0
zulässigen Vollgeschossen. 2,0
•■d fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
^und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
■ assig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der H 556 oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese !>inH 6 Sln d, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
) w . u * trie ' und son sti9en Sondergebieten.2,4
«oenenendhaus und Kleingartengebieten.
.«^'Mtagsgebieten.......M
ihJüü 2 UOr dnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten stypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei teshfl 1 ^stücken auf die.vorhandene Geschossfläche, bei unbe- tl3BhüiD )edaudaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 ^.»^“Snzcksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- euoilvl . u ar| denen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. halb der K[; / Unds, ucken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau- tz 1 oder * ' .
irerWel- ^L^^darfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen- hMeß'ieh "'Wer anderer Werte, anhand derer die Geschossflache nach nur ^henden Regelungen festgestellt werden könnte, vor ®| ’ Beba^!l erbliche - industrielle oder vergleichbare Nutzung oh odervo n 9 ? der eine im Verhältnis zur gewerblichen, mdustrielle ^Grunrtl', lctldaren Nutzung untergeordnete Bebauung zui. s toit-F es ? tu oken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freib ,
< m U m nd Cam P in 9plätze sowie sonstige Anlagen - die na ^ h n mm una im u/ocontiir'har, mir in oinAr Ebene cjenutzt werde
Nr. 51/2003
irstellen, ksicbtifl* tiieken)' -igsanla- er durch der Fla-
S 88 ?“* 9ilt 0,4 a,s Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- tatc?nhS erha b von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
au * denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet Ur * er *’ 911 d ' e aus den ReQelungen des Bebauungsplanes abge- ■ , e Gara 9 en_ oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.
(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Stadt Montabaur stehen. Stehen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Stadt Montabaur wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Stadt Montabaur stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt Montabaur.
(2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. (unselbständige) Parkflächen
7. (unselbständige) Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbständig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen Ml Soweit die Stadt Montabaur im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn a) ihre Flächen im Eigentum der Stadt Montabaur stehen ,
sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Stadt Montabaur im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch- tunoseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge- ben 9 sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Stadt Montabaur berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbst-
m Soweit cte S^ad^Montabaur im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, Sh dta sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmaßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

