Wochenblatt VG Montabaur
12
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei
tragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs
grundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund
stück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 18.07.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Montabaur vom 15.10.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.
Montabaur, 11.12.2003 (Siegel) Dr. Possel-Dölken
Stadt Montabaur Stadtbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 11.12.2003 (Siegel) Dr. Possel-Dölken
Stadt Montabaur Stadtbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Montabaur
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung EBS -) vom 11.12.2003
Der Stadtrat Montabaur hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Montabaur Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für 1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
Nr.
>. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von
3auGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie inst' ,f bsat *2
o « unu tuuusinegeDieien sowie in Sondergebis
BauGB in *ern-, uö ^ U p inkau f S zentren, großflächige Handelsbetrieb^ f en mit der &"ka“ts_ ^ Hat 6 ngeb ie,, an , „ 6ins *l
®«se-, Ausstellung« . *°Jf eichba re Nutzung zulässig ist, mit einer BreJ
Gewerbliche oder veiy^_
Messe- liche
ö ..monier Brei-
lonn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei, te bis zu lö^wenne ^ ej ^ seitige bauliche, gewerbliche oder
gleichbare Nut u zun9 Q ^^chtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft. 3. die öffentlichen ausi Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebieä
fahrzeugen n > cht be Absa tz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege]
te im Sinne von § 14^^
mit einer Breite bis zu 5 m,
a)
4 Bammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 AbsaJ 9 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m, l PMßnänoerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche Mischflächen (Flächeil L innerhalb der Straßenbegrenzungslin.en Funktionen von TeileinricC ? miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrel nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer? genannten Höchstbreiten.
6 ' Pa H k | ?Best'andteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,4] und 5 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m, |
riip nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1|J 04 .nd 5 aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb de| Rauoebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständig! Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen r, n«M
7 r,,Sanken mit Ausnahme »on Kinderspielplätzen,
I, die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis
bis zu einer weiteren Breite von 6 m, ■
hi die reicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer ll b) h f 2 aher nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau! oebfete zu dTren Erschließung notwendig sind (selbständige Gri Inlägen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstück
b)
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergebeiil^ cke
sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesai te Erschließungsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhei sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschliefl ßungsanlage oder nach Beschluss des Stadtrates für bestimmte AbschnitP te der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwenj düngen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung dei Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgej samt ermittelt werden.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, geweift* liehe oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut ode^ gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eim bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen dei Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind unS nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt Montabaur zuß Bebauung anstehen.
§ 5 - Gemeindeanteil
Die Stadt Montabaur trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6 - Beitragsmaßstab
flzuläss
Aviin
— a
"d fünf
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelt»uijiä$<
und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf diel erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach derenr Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut-J zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
nilässit
sööiQ
Nfünf h und rr
1 .
2 .
a)
b)
Grundstück nur tniiwoitL 6 . uber P lante Grundstücksfläche. Ist das stücksteil dem Innenbei-«?^ 61 ^ 3 ^ und der Geplante Grund-! die Fläche des Buchoruntilr^T § 34 BauGß zuzuordnen, so istj ur >gsplan den Verfahrfno n f St ü ckes maß 9ebend. Hat ein Bebau-!
ser maßgebend § 33 BauGB erreicht -** ln unbeplanten QebSSX. S u 9t ? 2 9ilt entsprechend.
bei G rts,ei,es nach§ 34 ßa^GB be,neS,mZuSammenhan9beto *
angrenzen?de?Flärhin^ mitt u 8lbar an eine Erschließungsanlage' Stücks- und Ersehnen. re, ?b zwischen der gemeinsamen Grund- Abstand von 36 m en9 san lagengrenze und einer im senkrechten Tiefenbegrenzuno<?/inif U i; 9,ez ° 9 ! enen ün,e - sofern die jenseits der 1 felis auch unter E?n hof ! 69enden Grundstücksteile - gegeber Tiefenbegrenzunn n/oK* h - Un §. von Gru ndstücksteilen innerhalb der 2 BauGB baulich 9 nl^f h Ki! n L Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder
se selbständia n’ut^ho 6 ^ 10 !?' inclustr iell oder in vergleichbarer Wei- eine wegmäßfae uSS? !' nd ’ Gr undstücksteile, die ausschließlich bleiben bei der ndun 9 zur Erschließungsanlage darstellen, CHefenbegre^unn £L mun9 der G Endstücks tiefe unberücksichtigt bei Grundstüdfen u " m,ttelba r angrenzenden Grundstücken),
ge angrenzen unm ittelbar an eine Erschließungsanla-
einen Zuganq verhunnl 3ber durch einen eigenen Weg oder durch y 9 Verbund en sind (Hinterliegergrundstücke), der Fla
min in d
ftschos
'Industri
■Woche:
"Kleinsii
; !i1 neine
- •-i 5)l l
r-ten Gi
! -n aber
; ssvorh £ ; 3i Grüne '"Plan Gemei zahl oi
ur 9< Bebau
^ Grüne
• ; kbestir

