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Wochenblatt VG Montabaur

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§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­

tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs­

grundlagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­

stück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 18.07.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Montabaur vom 15.10.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsauf­wendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssat­zung - ABS -) außer Kraft.

Montabaur, 11.12.2003 (Siegel) Dr. Possel-Dölken

Stadt Montabaur Stadtbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hin­gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 11.12.2003 (Siegel) Dr. Possel-Dölken

Stadt Montabaur Stadtbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Montabaur

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung EBS -) vom 11.12.2003

Der Stadtrat Montabaur hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Bau­gesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Monta­baur Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und die­ser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für 1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

Nr.

>. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von

3auGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie inst' ,f bsat *2

o « unu tuuusinegeDieien sowie in Sondergebis

BauGB in *ern-, ^ U p inkau f S zentren, großflächige Handelsbetrieb^ f en mit der &"kats_ ^ Hat 6 ngeb ie,, an , 6ins *l

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Gewerbliche oder veiy^_

Messe- liche

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lonn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei, te bis zu^wenne ^ ej ^ seitige bauliche, gewerbliche oder

gleichbare Nut u zun9 Q ^^chtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft. 3. die öffentlichen ausi Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebieä

fahrzeugen n > cht be Absa tz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege]

te im Sinne von § 14^^

mit einer Breite bis zu 5 m,

a)

4 Bammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 AbsaJ 9 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m, l PMßnänoerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche Mischflächen (Flächeil L innerhalb der Straßenbegrenzungslin.en Funktionen von TeileinricC ? miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrel nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer? genannten Höchstbreiten.

6 ' Pa H k | ?Best'andteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,4] und 5 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m, |

riip nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1|J 04 .nd 5 aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb de| Rauoebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständig! Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen r, n«M

7 r,,Sanken mit Ausnahme »on Kinderspielplätzen,

I, die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis

bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

hi die reicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer ll b) h f 2 aher nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau! oebfete zu dTren Erschließung notwendig sind (selbständige Gri Inlägen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstück

b)

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergebeiil^ cke

sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesai te Erschließungsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhei sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschliefl ßungsanlage oder nach Beschluss des Stadtrates für bestimmte AbschnitP te der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwenj düngen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung dei Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgej samt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, geweift* liehe oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut ode^ gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eim bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen dei Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind unS nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt Montabaur zuß Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Stadt Montabaur trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

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(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelt»uijiä$<

und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf diel erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach derenr Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut-J zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

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1 .

2 .

a)

b)

Grundstück nur tniiwoitL 6 . uber P lante Grundstücksfläche. Ist das stücksteil dem Innenbei-«?^ 61 ^ 3 ^ und der Geplante Grund-! die Fläche des Buchoruntilr^T § 34 BauGß zuzuordnen, so istj ur >gsplan den Verfahrfno n f St ü ckes maß 9ebend. Hat ein Bebau-!

ser maßgebend § 33 BauGB erreicht -** ln unbeplanten QebSSX. S u 9t ? 2 9ilt entsprechend.

bei G rts,ei,es nach§ 34 ßa^GB be,neS,mZuSammenhan9beto *

angrenzen?de?Flärhin^ mitt u 8lbar an eine Erschließungsanlage' Stücks- und Ersehnen. re, ?b zwischen der gemeinsamen Grund- Abstand von 36 m en9 san lagengrenze und einer im senkrechten Tiefenbegrenzuno<?/inif U i; 9,ez ° 9 ! enen ün,e - sofern die jenseits der 1 felis auch unter E?n hof ! 69enden Grundstücksteile - gegeber Tiefenbegrenzunn n/oK* h - Un §. von Gru ndstücksteilen innerhalb der 2 BauGB baulich 9 nl^f h Ki! n L Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder

se selbständia nut^ho 6 ^ 10 !?' inclustr iell oder in vergleichbarer Wei- eine wegmäßfae uSS? !' nd Gr undstücksteile, die ausschließlich bleiben bei der ndun 9 zur Erschließungsanlage darstellen, CHefenbegre^unn £L mun9 der G Endstücks tiefe unberücksichtigt bei Grundstüdfen u " m,ttelba r angrenzenden Grundstücken),

ge angrenzen unm ittelbar an eine Erschließungsanla-

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