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^ 51 / 2003 ]

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^ 7uaang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der g ^hnnbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Ver- ^nlaqengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m , nezoqenen Lime, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungs- ^ ilenden Grundstucksteile gegebenenfalls auch unter Einbe- ^ nn von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzuno - Z 'htim Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, indu- S oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grund- vJcsteile die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver- Xsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund- ^Ktiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmittel- Sngrenzenden Grundstücken).

ugiGrundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren- ina hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege- hpnenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­ste der Tiefenbegrenzung * im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau- J, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän- Jj nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche füglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei­tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte bis4c- übertiefe Grundstücke).

,Sln< Fürdie Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte hochstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest­gesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zuteilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächen­zahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Kom­ma auf- oder abgerundet.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschos­sflächenzahlen:

iiWohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

'*n zulässigen Vollgeschoss .0,5

zulässigen Vollgeschossen.0,8

^zulässigen Vollgeschossen.1,0

»und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

l^sund mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

iKem- und Gewerbegebieten bei

'«m zulässigen Vollgeschoss .1,0

>9 zulässigen Vollgeschossen.1,6

^zulässigen Vollgeschossen.2,0

fund fünf zulässigen Vollgeschossen .2,2

^s und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

izulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Gründ­en in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der 'jeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese

Aistücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

?ii Industrie- und sonstigen Sondergebieten...2,4

^Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

ifl Kleinsiedlungsgebieten.0,4

|_Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten ^äebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei

'en Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34

Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- |'4s vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan

e) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, o) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen 0r vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

0i Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibä- 6r . Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die ach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene jenutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend *°n den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der ueschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Endstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie en sprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden. .

Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errich- *P en dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungspla­ns abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Fest- Ra ~Ü n 9 en erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. Ahco* rUr l dstüc ^ en . die im Geltungsbereich von Satzungen nach § diav 24 ® atJ GB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsfla s)d ° rsc hriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen fu ) Bebauungspjangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über bl h; 0 U ass ' 9 ® Nutzungsmaß getroffen sind, _

diun Un h e P*anten Grundstücke, wenn die Satzung keine 9®n über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

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Nr. 51/2003

I.

d i e t a ^ ac hj' c he Geschossfläche größer als die nach den vorste- /4t 7 6 d Re 9 e * un 9 en berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. rn,nH U V ö ? riJCks i? ti9un 9 der unterschiedlichen Art der Nutzung von ctLhe?fi UCken in u K A ern '- Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß- nnce^w- Ti n u Ckl Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- UCke * n sons f | 9 en Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- ' ,n ver 9l e ' c hbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt X, n ^ run d s tücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund- maiistabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck­grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver­kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla­gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau­ten Verkehrsanlagen besteht.

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- s ®. r Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Stadt Montabaur ste­hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Stadt Montabaur, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Stadt Montabaur stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­kehrsanlagen angesetzt.

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Stadt Montabaur stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Stadt Montabaur, wird die Vergünstigung nach Satz

1 nur für die in der Baulast der Stadt Montabaur stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich­artige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs­beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und recht­lich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest­stellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Stadtrates Mon­tabaur für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen 10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz

2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

12) Die Stadt Montabaur ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge auch in mehreren Raten oderim Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus- haubeitraaes vereinbart werden. Soweit die Stadt Montabaur keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die­ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages..