Wochenblatt VG Montabaur
Kursleitung: Hebamme Sina Schönfeld Anmeldung erforderlich unter Tel. 02604/ 950383 Kursbeginn möglich 6 bis 8 Wochen nach der Geburt - bei Kaiserschm 12 Wochen nach der Geburt.
Kurs: umfasst 7 Vormittage
Kosten: übernimmt die Krankenkasse
Mutter-Vater-Kind-Brunch
(mit kalt-warmem Frühstücksbuffet)
- Erfahrungsaustausch zwischen Eltern,
- Ernährungsberatung für stillende Mütter,
- Säuglingsernährung,
- Tips und Anregungen rund ums Babyjahr, am Montag, 05.01.2004
Ort: Konferenzraum des DRK-Krankenhauses Diez Zeit: 9:30 Uhr bis 11:30 Uhr Kosten pro Person: 4,20 Euro
Leitung: Kinderkrankenschwestern und Hebammen des DRK-Krankenhauses
Auch werdende Eltern sind herzlich eingeladen. Anmeldung erforderlich unter Tel. 06432/ 506266.
Säuglingspflegekurs für werdende Eltern
Themen: - Körperpflege bei Neugeborenen, - praktische Tips rund ums Baden
am Donnerstag, 18.12.2003 von 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr im Kursraum der Elternschule (ehemalige Krankenpflegeschule). Die Teilnahme ist kostenlos. Der Kurs wird von Kinderkrankenschwester Martina Frink durchgeführt.
Montabaur
Sprechzeiten
mit Stadtbürgermeister Dr. Possel-Dölken
Sprechzeiten mit Stadtbürgermeister Dr. Possel-Dölken können unter der Rufnummer 02602/126-324 oder 126-335 (Büro des Stadtbürgermeisters) vereinbart werden.
Fax.-Nr. 02602/126-255, E-Mail-Adresse: PjPosseldoelken@montabaur.de Telefon privat: 02602/120354, Handy-Nr.: 0160/90511966
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Montabaur zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung ABS -) vom 11.12.2003
Der Stadtrat Montabaur hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Stadt Montabaur erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. “Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung’des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein-
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kaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe- AikT" Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche S«*! industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist ’ 9
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m
beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine eine einseitige Nutzung zulässig ist. sprechen^
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 1s eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn m,Wenn sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. ’ n 0lne
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m
eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn ein sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. ’ 0 ne
2 . Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten • in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren arnRr'w ge Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress-und Har gebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige unri einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche newar! che, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.’ y m
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite
m bis zu einer Breite von 5m. on
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis4 sind
bis zu einer weiteren Breite von 6 m, na
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen derdurc gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis4sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächender durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grum stücke.
6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächei die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teilet richtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funl onstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nurn-3 mer 1 genannten Höchstbreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergebei sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam te Verkehrsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2 und 6 ange^i gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz2-um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestei aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlagi oder nach Beschluss des Stadtrates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittel § 4 - Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell-ij ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläch« erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 retW . zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigsi Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos- sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung a beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt: .
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Is
Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante « *
stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, j die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein b l ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, j ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. j
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang <
ten Ortsteiles nach § 34 BauGB .«hrcflnlaael
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verke ^ r nGrun d-1
angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsame J Stücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im sen ef j Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern di 16 noaebenen-1 Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - ge9 der j falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inn 1
Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 k« u(z .!| gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise seios y ^ : i bar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegem y ^ bindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei dereL hei unmit-1 der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung telbar angrenzenden Grundstücken). rkehrsanlag®
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine y. e! Q( j e( durch angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen weg
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