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Wochenblatt VG Montabaur

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a)

b)

die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Park­flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befe­stigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, ailt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der end­

gültigen Herstellung.

unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch

gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt Montabaur stehen und gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Stadt Montabaur kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgülti­gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Soweit die Stadt Montabaur keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und die­ser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 29.06.1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Montabaur zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungs­beitragssatzung - EBS -) vom 15.10.2002 außer Kraft.

Montabaur, 11.12.2003 (S) Dr. Possel-Dölken

Stadt Montabaur Stadtbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom

06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrifte dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomme sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gülti zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-

- Mnntabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sacte

Adenauer-Platz, , etzung begründen soll, geltend macht. Verhaltes, d ® rd '® V ® nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann Hat i e ^^Ablau^dergenannten Jahresfrist jedermann chese Verletzung

gehend machen.

Montabaur, 11.12.2003 Stadt Montabaur

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Weihnachtsbaumaktion 2003

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Kaum ein anderer Ad­ventsschmuck in der Fußgängerzone und anderen Plätzen in Montabaur, sowie in den Stadtteilen er­zeugt soviel Weih­nachtsstimmung, wie die vielen Weihnachts­bäume mit Ihrem Lichterschmuck.

Daher möchte sich die Stadt Montabaur bei allen Weihnachts­baumspendern recht herzlich bedanken.

Wir hoffen auch wei­terhin auf eine rege Teilnahme für die nächste Weihnachts­baumaktion 2004.

Bedanken möchten wir uns auch beim THW Montabaur, so­wie der Firma Höber

GmbH in Niederelbert, durch deren hilfreiche Unterstützung die mächtj gen Bäume Ihre Plätze gefunden haben.

Im Namen der Stadt Moniabaiß Dr. Possel-Dölken, Bürgermeistai

Schließung der VdK-Kreisgeschäftsstelle

Die VdK-Kreisgeschäftsstelle in Montabaur bleibt in der Zeit vom

22.12.2003 bis einschließlich 04.01.2004 wegen Weihnachtsferien geschlossen.

tabaur 39 20,12 - 2003:18 -00 Uhr Konzert in der Brüderhauskirche Mot Montag! 22 ippnn^- wa ' 11 im A,tenw ohnheim Montabaur

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Westerwald-Verein e V

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von Montabaur 0 -wit!H b,e L et am Sonnta 9- 21.12.2003, eine Wandert* führer ist Oswald R«v^i aSruh * Wirzend orn - Montabaur an, der Wände

13.00 Uhr Rathai«M k "^ 9 L dle Wand ©rstrecke beträgt 12 km, Treff athaus Montabaur. Gäste sind herzlich willkommen.