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Straßen, Wege und Plätze im Sin* Art Und Umfann lenommen solche in Kern - Gew»** VOn § 127 Ahe 9 Ur Sondergebieten mit der Nut^O? 6 ' Und 'ndustn? atz 2 Handelsbetriebe, Messe - Aus*t*8 San & nfcaufS« 9eb/e '
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{Nutzung zulässig ist.
% Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 Vom- Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie- irNutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei- iflm, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei- jj 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver- i Nutzung zulässig ist.
[iichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kräften nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie- § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) zu 5 m,
»'Straßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz [-«rißauGB mit einer Breite bis zu 18 m, gngerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich- Vmiteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren- sanzoder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 “len Höchstbreiten.
Aachen,
igderbeijhtaridteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,4 und ichnung^biszu einer weiteren Breite von 6 m,
licht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, .S,aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge- m Grundieren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), ,!5% der Flächen der erschlossenen Grundstücke, iT'agen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, »weiteren Breite von 6 m,
tot Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis pnach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu ier Flächen der erschlossenen Grundstücke.
^Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben '«chAbsatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam- ießungsanlage die größte Breite.
Weine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen j 5 ^ reicb des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 rschrMft" Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 'kommen I ^Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2
'an gültig f msaberum 8 m.
Wttlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet pagsfahige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie- pageoder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimm* we ber Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investiti- wndungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung - T J^Hdstucke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand ins- Konrad; ^ermittelt werden. iesSadi- :ht.
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Gemeindeanteil .* hinan Erschließung 581 * ”
«Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähige
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gsmaßstab r§ 2 und 3
ist die Grundstücksfläche. Der nach de 5 u^gndwirdauf^^ j5 reduzierte beitragsfähige Ersc n gsgebiet na
»mein*; f^enen Grundstücke im jeweiligen Abrecnn Jnterschied'ich es § 132 fellächen verteilt. Dabei wird die J e Maß berücksichtig •
eltenden f ^ erschlossenen Grundstücke nach A
ichtwird- f%ndstücksfläche nach Absatz 1 9*^-
- — ___ Nr. 50/2003
stücknu^SiE^iS, 6 ^ 6 ^ die über P ,ante Grundstücksfläche. Ist das Grundbereich nanh r r, a e D ub ?[E ant unb 9er unbeplante Grundstücksteil dem Innen- maßnPhTnH ut BauG ? zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes erreicht iotn-ß 610 Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB cht ’ lst b| eser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Ortsteilesnach e § 34BtuGB^' 11310e ' n6SimZusammenhan 9bebauten
7 en ei Ho[ U cr S !? Cl< f n ’ die unm ' tte 'bar an eine Erschließungsanlage angren- FreAhUßO ^lachenbeireich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und crscniießungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 lionaßü gezogenenLinie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie ® en ^p^üstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung _ Grundstucksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne on § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell ooer in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, aie ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanla- ge darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und
3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.
(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte hochstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4 Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8
drei zulässigen Vollgeschossen.1>0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1.1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.1*0
zwei zulässigen Vollgeschossen.1.6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Volloeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

