Wochenblatt VG Montabaur
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c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten. ’
d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.
e) In Kleinsiedlungsgebieten. '
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschoss lache, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nac s BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des uruna- stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig is .
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht.
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind.
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.
(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. (unselbständige) Parkflächen
7. (unselbständige) Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10 . Beleuchtungseinrichtungen
aesondert und unabhängig von der vorstehenden , , olllBniol dia als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßn»
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§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließung,
nTsoweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes tx. sind die in § 1 27 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffen«Bfft24Ab 5 Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im SinnäS^' 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn n a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen
Wsie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Ai und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfai etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betrieb aen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichh erfüllt Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Baui a amm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Her! luna von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu vi 7irhten Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahl Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.
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(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes bp^w sind die sich aus dem Bauprogramm omah Q r.H~„ i,*_. esc,1 J8
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1 p 7 AbS atz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließ« a) tlwie Sandige und unselbständige Parkflächen im Sinn T l ?7 Absatz 2 Nummer 4BauGB eine Befestigungi auf tragfähigemk § einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufwi = aU 2 rBauoraqcamm eine andere Befestigung bzw. eine arOereD, gSCSuSIES«. • abweichend von Absaß 2 Saß, - aW mal der endgültigen Herstellung.
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b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaj
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c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buclf stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2^ stabe b) gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wem Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzi despflegerisch gestaltet sind.
§ 10 - Vorausleistungen
(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitrags] noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleisti bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeit! erheben, wenn
a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde
und |
b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von
Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß§11 anim Wi Absatz 3 Satz 1 BauGB). ' '«(losem
(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mel» ^Mosev ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nacl)§ 4 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der encML senunc gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende|l|{py er
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beitragspflichtig ist.
§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließ beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besondpE Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nachtf voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und diesei zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter desj tragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs* und Teileigentum im Sinne des Wohnungsi tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigenti entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch sehr! chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des tragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1 . die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsg lagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grün Sf
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10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten ■>.*
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.10.2002 in Kraft.
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