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Wochenblatt VG Montabaur

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b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industrie e gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nacn inre Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden Kön­nen - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Hege­lungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflachen- zahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen überdas zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß­stabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz­te Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu­striell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund­maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck­grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Verkehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrs­anlagen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglich­keit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausge­bauten Verkehrsanlagen besteht.

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­kehrsanlagen angesetzt.

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein­richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich­artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließungs­beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind ent­sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitraqes in den Fallen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und recht­lich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest­

stellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde- rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben werden. Der maßgebend» technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondeÄ Un ^ der § 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistunaen

beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültiq zu zahl Ausbai träges erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der P 6nden Be ' rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitraa »° n an 9® 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatte^ Sab

( 2 ) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf

ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebunn b( beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben. n 9

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

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Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösuna h baubeitrages vereinbart werden. Soweit die OrtsaemeinH» i/iL, Aus

baubeitrages vereinbart werden. Soweit die OrtsgemeindekelrTh Aus ' deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösung

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nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des Kag ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages. ur| u die-

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe dm kNutzi

tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter - Ausstell tragspflichtigen Grundstückes ist. a aesbei '

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des WohnunaseijfclS" 1* tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und TeileiqentülHzu 13 m, entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. y IHtaieNutzu

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. ÜJ**hei

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§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch s chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des BeP tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, J inHöch

6. den zu zahlenden Betrag, liehen,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beiläestandte

tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der BerechnunÄliszueir grundlagen nach dieser Satzung, jf J

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins, £

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund-j

stück ruht und !,

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 30.11.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel vom 30.11.1996 über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver kehrsanlagen außer Kraft.

56335 Neuhäusel, 03.12.2003 Ortsgemeinde Neuhäusel

Hinweis

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Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert!. y _ durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hin- c

gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriflj dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommej sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 .

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beam standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvo| schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung i Konra. Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so ka auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzu^ geltend machen. . j

56335 Neuhäusel, 03.12.2003 (Siegel) Roggenbach, Ortsbürgermeisi

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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung^ ^

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Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - cd vom 03.12.2003

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Ortsgemeinderat Neuhäusel hat auf Grund des § 24 der GeL.R132 Ordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils 9«' ^

Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gern

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