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Lvg Montabaur

, , cf die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder

ihharen, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

Ä jpde flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestell- : , ;soing ' s ^ e Er gänzung durch weitere Teile.

^tfjede nachhaltige technische Veränderung an der Ver-

0- nn" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anlie- ;: - der wie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage, ^nnaen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von v a{$tP T1u M _;» Hiocfl nicht als Erschließunnsanlanan im c; nn .

plagen. (

.^Absatz -

ten, dass Entrollen

soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- , nach§§ 135 Buchs,abe a * c BauGB zu erheben sind.

Lge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die ^litragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Aufkommen stehen.

hige Verkehrsanlagen

a^sfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für 'trunlaaen. ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu- sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen- ;: ichige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress-und ;: e! a n denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- 5Nutzung zulässig ist

v 0 ||geschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid- ^--- Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei-

Anlieger . .

werden*. |^g zu ^ s ^ s ' 'rme/sfat

12.2003,

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neinde* er §§ 2 alz vom de Sat­

in Inve­rkehrs­gestell"

Umbau

.^4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine is: ..p jnd mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende b Nutzung zulässig ist.

'stirals 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine v-eund mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende [;s Nutzung zulässig ist.

.Asanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han- «be, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer j'iiszu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 ,!in eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- bare Nutzung zulässig ist.

Ledige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m ber Breite von 5 m.

riehen,

Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis -erweiteren Breite von 6 m,

*iidit Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind findige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson- Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

raniagen,

Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis weiteren Breite von 6 m, rbhtBestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind tägige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson- Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

>gängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, "t'halb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich- miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren- tjanzoder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genann- 'fichstbreiten.

'{«Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben 'ach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam- %$anlage die größte Breite.

Jet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich wich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 ange- J "laße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens

Em8m.

^mittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet &t'hD^e Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage ärf k sc ^ uss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte ; ;; t ehrsan| age nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen

instand der Beitragspflicht

Sf Pflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in W. eise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und j- Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell- ^gebauten Verkehrsanlage haben.

«meindeanteil

:S!n eanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der en .? der auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss

jememderates festgesetzt, smaßstab

"sidurrifw 1 ' 0 P escb ossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche Anzahl n lelfachun 9 der Grundstücksfläche mit der Geschos- f %IS®u nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu- 'tacko i ^'SJ 6 Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen 111 jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos-

Nr. 50/2003

beftraarnfl^htin D jl bei ^ ird die md gliche unterschiedliche Nutzung der ro\ a? 9 ? ° ht 9en Grundstücke na ch Art und Maß berücksichtigt.

W Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

Gebie .!? n die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund- Innenhoroilt 1 Wei u 6 c Uber ' :,lant und der unbe Plante Grundstücksteil dem nrnnHof 6 ^ naC n § ^4 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- LhRMD S maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand

entsprechend 8 erreiCht iStdieSermaß9ebendNummer 1 Satz 2gilt

nunbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

^ b ®j Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, aer Machenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Ver- ehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegen­den Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von j} 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angren­zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jen­seits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebe­nenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund­stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbe­grenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, indu­striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbe­grenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbe­grenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen..0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1.0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.:.1.0

zwei zulässigen Vollgeschossen...1.6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) in Kleinsiedlungsgebieten.....0 4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Bauaebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-

al'Smeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste­henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,