Wochenblatt VG Montabaur
der Grundstücksgrenze.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen
(Asche, Sand, Sägemehl Split oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Men-
Nr.i
1. Winterdienstpflichten der Ortsgemeinde:
1.1 Streuplan
Die Gemeinde hat einen Streuplan zu erstellen, durch den sichergestellt wird, dass überall dort geräumt und gestreut wird, wo das Verkehrsbedürfnis dies erfordert.
Oberster Grundsatz muss dabei sein, “So wenig wie möglich, so viel wie nötig”. Hierbei sind die Sicherheitsbelange mit denen der Sparsamkeit und des Umweltschutzes in Einklang zu bringen.
Grundsätzlich besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage eine Streu- und Räumpflicht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und/oder gefährlichen Strecken. Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde ist nicht verpflichtet, alle Straßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen! Ferner ist eine Verpflichtung zum Streuen/Räumen auch nicht gegeben, solange durch das Streuen und Räumen (bei anhaltenden Schneefällen oder Eisregen) keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann. Nach Ende des Schneefalls/Eisregens sind die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich durchzuführen und erforderlichenfalls zu wiederholen.
1.2 Reihenfolge des Räum- und Streudienstes:
Die Reihenfolge des Räumdienstes ist in 3 Dringlichkeitsstufen festgelegt: Dringlichkeitsstufe I: Alle verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen wie Gefäll-
strecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Kreuzungen, Einmündungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie Straßen für den öffentlichen Nahverkehr und für Schulbusse.
Dringlichkeitsstufe II: Verbindungsstraßen und Sammelstraßen. Dringlichkeitsstufe III: Alle übrigen Wohnstraßen und sonstige Verkehrsflächen.
Bevor Flächen der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut werden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für verkehrswichtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgängerbereiche (Bushaltestellen, Weg zum Kindergarten).
1.3 Zeitdauer des Winterdienstes:
Zum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von Streumaßnahmen. So ist festgelegt, dass die Straßen der Dringlichkeitsstufe I an Werktagen morgens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7.00 Uhr geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet der Winterdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr).
Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten der Ortsgemeinde.
Im Anschluss möchte ich nun die Winterdienstpflichten der Anlieger darstellen:
2. Winterdienstpflichten der Anlieger
2.1 Rechtsgrundlage
Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen und den Winterdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen.
Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sie bei mir während der Dienststunden einsehen.
Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen auszugsweise, ergänzt durch einige Anmerkungen, vorstellen:
2.2 Verantwortlichkeit
§ 1 (1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.
(2) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter-, oder Seitenfront an der Straße liegt. Kurzum: entlang der gesamten Grundstücksgrenzen, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, gilt die Winterdienstregelung. Hierbei ist es unerheblich, von welcher Seite das Grundstück befahren und betreten werden kann.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere mehrere Eigen-tümer desselben Grundstückes sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
§ 4 Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.
2.3 Umfang des Winterdienstes
§ 7 (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.
Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 21 Uhr.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken anpassen.
§ 8 (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang
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gen zur Beseitigung fest-gefahrener und festaetreto Schneerückstände verwendet werden. y ten6r
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und
(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am t Verkehrs-zeiten zu streuen. m ' a 9© während der
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gewissenhaft nachzukommen, um Sie vor unangenehmei? 5 ~ Up,lic ^
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Ein Adventsgottesdienst von Kindern für Kinder am Sonntag 14.12 20(h um 11.00 Uhr. ’ ' ■,.!
Kapellenverein Kadenbach
Lassen Sie sich einstimmen zum Advent
Am Sonntag, 14.12.2003, laden wir alle interessierten Bürger, Kinder und Jugendliche der Augstgemeinden zum traditionellen “offenenSingerfvon Adventsliedern, mit der Bläsergruppe der Musikfreunde Kadenbach, an die Kapelle “Maria in der Augst” in Kadenbach ein.
Treffpunkt ist um 16.45 Uhr in der Brunnenstraße; gemeinsamer Fußmarsch im Fackelschein zur Kapelle.
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Sportfreunde Germania Kadenbach
Fußball 1. Mannschaft
Am Samstag, 13.12.2003, heißt es zum letzten Mal in diesem Jahr Heimspiel: Es findet das Nachholspiel Kadenbach gegen den VfR Koblenz II statt. Anstoß ist um 14.30 Uhr.
Neuhäusel
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Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
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Tel. und Fax: 02620/8442
E-Mail-Adresse: gemeinde.neuhaeusel@t-online.de
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Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tat *ächhc e Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verke (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)
vom 03.12.2003 0 /ri r remeicds 1
Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat auf Grund des § 24 e § 2 Ordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember .v, d .pf a | Z v 0 m Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rhein de Sa f. 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - wa zung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen >hlichen Inve-
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach Verkehrs-
stitionsaufwendungen für die Herstellung und den AusD ® u . nQ anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser o ^ er gestell-
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an ers ^ derT1 umbau ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweitern y>
oder der Verbesserung dienen, erhoben.
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