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Wochenblatt VG Montabaur

der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfen­den Stoffen

(Asche, Sand, Sägemehl Split oder ähnliches) herzustellen. Eis ist auf­zuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Men-

Nr.i

1. Winterdienstpflichten der Ortsgemeinde:

1.1 Streuplan

Die Gemeinde hat einen Streuplan zu erstellen, durch den sichergestellt wird, dass überall dort geräumt und gestreut wird, wo das Verkehrsbe­dürfnis dies erfordert.

Oberster Grundsatz muss dabei sein,So wenig wie möglich, so viel wie nötig. Hierbei sind die Sicherheitsbelange mit denen der Sparsamkeit und des Umweltschutzes in Einklang zu bringen.

Grundsätzlich besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage eine Streu- und Räumpflicht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und/oder gefährlichen Strecken. Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde ist nicht ver­pflichtet, alle Straßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen! Ferner ist eine Verpflichtung zum Streuen/Räumen auch nicht gegeben, solange durch das Streuen und Räumen (bei anhaltenden Schneefällen oder Eisregen) keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann. Nach Ende des Schneefalls/Eisregens sind die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich durchzuführen und erforderlichenfalls zu wiederholen.

1.2 Reihenfolge des Räum- und Streudienstes:

Die Reihenfolge des Räumdienstes ist in 3 Dringlichkeitsstufen festgelegt: Dringlichkeitsstufe I: Alle verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen wie Gefäll-

strecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Kreuzungen, Einmün­dungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie Straßen für den öffentlichen Nahverkehr und für Schulbusse.

Dringlichkeitsstufe II: Verbindungsstraßen und Sammelstraßen. Dringlichkeitsstufe III: Alle übrigen Wohnstraßen und sonstige Ver­kehrsflächen.

Bevor Flächen der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut werden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für verkehrswi­chtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgängerbereiche (Bus­haltestellen, Weg zum Kindergarten).

1.3 Zeitdauer des Winterdienstes:

Zum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von Streumaß­nahmen. So ist festgelegt, dass die Straßen der Dringlichkeitsstufe I an Werktagen morgens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7.00 Uhr geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet der Win­terdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr).

Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten der Ortsge­meinde.

Im Anschluss möchte ich nun die Winterdienstpflichten der Anlieger dar­stellen:

2. Winterdienstpflichten der Anlieger

2.1 Rechtsgrundlage

Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen und den Win­terdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen.

Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sie bei mir während der Dienststunden einsehen.

Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen auszugs­weise, ergänzt durch einige Anmerkungen, vorstellen:

2.2 Verantwortlichkeit

§ 1 (1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke über­tragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.

(2) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt ist, unabhän­gig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter-, oder Seitenfront an der Straße liegt. Kurzum: entlang der gesamten Grundstücksgrenzen, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, gilt die Winterdienstregelung. Hierbei ist es unerheblich, von welcher Seite das Grundstück befahren und betre­ten werden kann.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere meh­rere Eigen-tümer desselben Grundstückes sind gesamtschuldnerisch ver­antwortlich.

§ 4 Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftli­che Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichen­de Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

2.3 Umfang des Winterdienstes

§ 7 (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen.

Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 21 Uhr.

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so auf­einander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken anpassen.

§ 8 (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Geh­weg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang

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gen zur Beseitigung fest-gefahrener und festaetreto Schneerückstände verwendet werden. y ten6r

Eis-

und

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am t Verkehrs-zeiten zu streuen. m ' a 9© während der

vion Bestimmungen zum Winterdienst. Ich hoffe mit

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Ich möchte Sie dane.

gewissenhaft nachzukommen, um Sie vor unangenehmei? 5 ~ Up,lic ^

bewahren, die bei einem Unfall auf Grund von Glätte auf qTI' können. ö,e 2 ukommen

können

u Kcrhlipßend aus einem Schreiben der Bundesarbe]$Jj Dazu möchte ich abscnue na , vers icherer zitieren .Hier heißt es:Im

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leÄndSSnt Regress genommen werden.

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vor Beginn Verpf |j C htung und die Folgen etwaiger Versäumnisse auf

Anlieger au ders hinzuweisen.

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Kids aktiv in der Kirche

Ein Adventsgottesdienst von Kindern für Kinder am Sonntag 14.12 20(h um 11.00 Uhr. ',.!

Kapellenverein Kadenbach

Lassen Sie sich einstimmen zum Advent

Am Sonntag, 14.12.2003, laden wir alle interessierten Bürger, Kinder und Jugendliche der Augstgemeinden zum traditionellenoffenenSingerfvon Adventsliedern, mit der Bläsergruppe der Musikfreunde Kadenbach, an die KapelleMaria in der Augst in Kadenbach ein.

Treffpunkt ist um 16.45 Uhr in der Brunnenstraße; gemeinsamer Fuß­marsch im Fackelschein zur Kapelle.

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Sportfreunde Germania Kadenbach

Fußball 1. Mannschaft

Am Samstag, 13.12.2003, heißt es zum letzten Mal in diesem Jahr Heim­spiel: Es findet das Nachholspiel Kadenbach gegen den VfR Koblenz II statt. Anstoß ist um 14.30 Uhr.

Neuhäusel

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Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

montags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Tel. und Fax: 02620/8442

E-Mail-Adresse: gemeinde.neuhaeusel@t-online.de

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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tat *ächhc e Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verke (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)

vom 03.12.2003 0 /ri r remeicds 1

Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat auf Grund des § 24 e § 2 Ordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember .v, d .pf a | Z v 0 m Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rhein de Sa f. 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - wa zung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen >hlichen Inve-

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach Verkehrs-

stitionsaufwendungen für die Herstellung und den AusD ® u . nQ anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser o ^ er gestell-

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an ers ^ derT1 umbau ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweitern y>

oder der Verbesserung dienen, erhoben.

Satzung! äanlager IsBestandt kr weiten hellt Bes ständige C Satzung t älängerzc rnerhalb d pnmiteina ijanzodei itetbreil SinAbsat iach Absa sttrsanli eine »eich des Wn Maße Iahte, bei' im 8 m. Ermittlui teitragsfäf Nch Bes

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