Wochenblatt VG Montabaur
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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters^ ^ ^ ^
donnerstags.••.;.
im Bürgermeisterzimmer im Lindensaal
Telefon Lindensaal ^ 02602/917163
(nur während der Sprechstunde)....02602/5650
sonst Telefon.
, Westerburq, den 20.11.2003
Rheinland-Pfalz Jahnstraße 5
Dienstleistungszentrum Telefon- (02663) 292-0
Ländlicher Raum (DLR) Telefax- (02663) 292-91
Westerwald-Osteifel Teierax. ( /
Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler
Az.: 81845-HA10.3
Vorläufige Besitzeinweisung
§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) _ llirhr
und Überleitungsbestimmungen §§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG
1. Anordnung . D
1 Mit Wirkung vom 15.12.2003 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstucke) eingewiesen.
2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 28.10.2003 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.
Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Uberleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. So weit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - so weit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel in Montabaur zu stellen. Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - so weit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Das Umpflügen der alten Wege ist bis zur Genehmigung nach §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz nicht gestattet.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Uberleitungsbestimmungen
Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und je ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, 1 Monat lang bei der Verbandsgemeinde Montabaur, bei der Ortsgemeinde Holler, bei der Gemeinde Niederelbert, bei der Gemeinde Untershausen während der Dienststunden und beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn Adolf Heibel, Bachstraße 4,56412 Holler zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in einem Termin am 24 25
c^ 6 u N M Vemb , er2003, im Gemein dehaus (Alte Schule) Hauptstraße 5 56412 Holler, erläutert.
Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin gestellt werden
Begründung
1. Sachverhalt
Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Gmnri stücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit 9 übertragen.
Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen G*,
gen der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäße
Der Vorstan überleitungsbes timmungen sowie - -
gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG) gehört.
2. Gründe ^
2.1 FO, .T„"dnuna wird vom Dienstlerstungszentrum lä Ml ,
(OLR) Westerwald-Osteifel in Montabaur als zuständig
SUn ?.! b !!fndt e aae tinddie §§ 62,63.65 und 66 des Flute* Rechtsgrundlage s m ,6.03.1976 (BGBUS .51
seue l ( rt Ä Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. IS. 1430). geanden u Vorstan des der TeilnehmetgemeinscMts n' 6 formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zu, tan. läufige^, Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
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Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von ierism i brachten steht fest. m 1
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die MBt npoeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in 7una und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist cnrpchend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich, npcphene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewittsc hPrPits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrige, ST die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht betete „
Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnungd«®, läufigen Besitzeinweisung liegen vor. niP sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der« t, nosbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligte^ Verfahrens Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bsij örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindung Se zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den
überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht ,n ? nehmen könnten.
Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegw nutzen und die erforderlichen betrieblichen.
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nen. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebtol Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse,( Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der WettbeweMlfl der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereiniguq investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, diel Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4derVwG0indeipi| tigen Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem erstenTsjj der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden, Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem DienstWl stungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel,Balm| hofstraße 32, 56410 Montabaur, oder wahlweise bei der Aufsicht 1 ' und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde « ly-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widersprui nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Fnstlü einer der beiden Behörden eingegangen ist. ,
Westerburg, den 20.11.2003 i.A. (Jürgen Lehnigmf
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