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Wochenblatt VG Montabaur

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Stahlhofen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters^ ^ ^ ^

donnerstags..;.

im Bürgermeisterzimmer im Lindensaal

Telefon Lindensaal ^ 02602/917163

(nur während der Sprechstunde)....02602/5650

sonst Telefon.

, Westerburq, den 20.11.2003

Rheinland-Pfalz Jahnstraße 5

Dienstleistungszentrum Telefon- (02663) 292-0

Ländlicher Raum (DLR) Telefax- (02663) 292-91

Westerwald-Osteifel Teierax. ( /

Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler

Az.: 81845-HA10.3

Vorläufige Besitzeinweisung

§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) _ llirhr

und Überleitungsbestimmungen §§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG

1. Anordnung . D

1 Mit Wirkung vom 15.12.2003 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstucke) eingewiesen.

2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 28.10.2003 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.

Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Uber­leitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsge­richtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise

1. Allgemeine Hinweise

Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. So weit an Erzeug­nissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste­hen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - so weit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG späte­stens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszen­trum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel in Montabaur zu stellen. Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein­schränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flur­bereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - so weit in den Überlei­tungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungs­gemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neu­anlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bau­werken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträu­chern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Das Umpflügen der alten Wege ist bis zur Geneh­migung nach §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz nicht gestattet.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungs­planes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Uberleitungsbestimmungen

Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und je ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der öffent­lichen Bekanntmachung an gerechnet, 1 Monat lang bei der Verbandsge­meinde Montabaur, bei der Ortsgemeinde Holler, bei der Gemeinde Nie­derelbert, bei der Gemeinde Untershausen während der Dienststunden und beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn Adolf Heibel, Bach­straße 4,56412 Holler zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in einem Termin am 24 25

c^ 6 u N M Vemb , er2003, im Gemein dehaus (Alte Schule) Hauptstraße 5 56412 Holler, erläutert.

Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin gestellt werden

Begründung

1. Sachverhalt

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Gmnri stücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit 9 übertragen.

Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen G*,

gen der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäße

Der Vorstan überleitungsbes timmungen sowie - -

gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG) gehört.

2. Gründe ^

2.1 FO, .T"dnuna wird vom Dienstlerstungszentrum Ml ,

(OLR) Westerwald-Osteifel in Montabaur als zuständig

SUn ?.! b !!fndt e aae tinddie §§ 62,63.65 und 66 des Flute* Rechtsgrundlage s m ,6.03.1976 (BGBUS .51

seue l ( rt Ä Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. IS. 1430). geanden u Vorstan des der TeilnehmetgemeinscMts n' 6 formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zu, tan. läufige^, Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

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Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von ierism i brachten steht fest. m 1

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die MBt npoeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in 7una und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist cnrpchend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich, npcphene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewittsc hPrPits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrige, ST die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht betete

Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnungd«®, läufigen Besitzeinweisung liegen vor. niP sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der« t, nosbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligte^ Verfahrens Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bsij örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindung Se zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den

überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht ,n ? nehmen könnten.

Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegw nutzen und die erforderlichen betrieblichen.

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den Aufstmrw ö 1 em P fän 9t unsere 1. Mannschaft um ^ Unsere p m ^ SG Siers hahn/Dernbach/Staudt. der Wintema![I , I SChaft bestreit et zuvor um 12.00 Uhr ihr letztes S »interpause gegen den SV Fortuna Nauort II.

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nen. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebtol Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse,( Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der WettbeweMlfl der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereiniguq investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, diel Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4derVwG0indeipi| tigen Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem erstenTsjj der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden, Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem DienstWl stungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel,Balm| hofstraße 32, 56410 Montabaur, oder wahlweise bei der Aufsicht 1 ' und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde « ly-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widersprui nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Fnstlü einer der beiden Behörden eingegangen ist. ,

Westerburg, den 20.11.2003 i.A. (Jürgen Lehnigmf

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