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Nr. 48/2003

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. www.untershausen.de

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56457 Westerburg, den 20.11.2003 Jahnstraße 5 Tel.: 02663/292-0 Fax: 02663/292-91

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Läufige Besitzeinweisung

fe5Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und Srleitungsbestimmungen

3 und 66 FlurbG ['Anordnung

j Mit Wirkung vom 15.12.2003 werden die Beteiligten in den Besitz ' der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

2 Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 28.10.2003 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.

Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung. Il/Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Über- " ungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsge- itsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert irch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600), wird angeordnet mit der ilge. dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben. .Hinweise

Allgemeine Hinweise

[Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. So weit an Erzeug­ten oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse beste- [en können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke, träge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur st fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses er auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - so reit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG späte­st 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszen- im Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel in Montabaur zu stellen. (Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein- ränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flur- ireinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - so weit in den Überlei- igsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin iderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungs- imäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neu­lage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bau- fkenund Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträu- iern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde genommen werden. Das Umpflügen der alten Wege ist bis zur Geneh­mig nach §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz nicht gestattet.

!? 16 rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit ^Ausführung des Flurbereinigungsplanes, jrch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den aiigten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen 6 ' ns ^ eso . n dere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, enwerc * en . nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungs- s sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich. J5ffi, n9 . der vor, äufigen Besitzeinweisung erleitungsbestimmun 9 en

*' . dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und je ein

ien Rou ^edeitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der öffent- ieinri B ul an . n L machun 9 an gerechnet, 1 Monat lang bei der Verbandsge- rebrt ^ a ü r bei der Ortsgemeinde Holler, bei der Gemeinde Nie- iim VnrJ*^ 61716 '^ 6 Untershausen während der Dienststunden und raß 6 4 rr/hIi der Teilnehmergemeinschaft Herrn Adolf Heibel, Bach- Eriäi.« 0412 ^ 0l ' er zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. aneupF^w* der neuen Eeldeinteilung

W26 NnÜi'Einteilung wird den Beteiligten in einem Termin am 24., 25. ®412 Hnii Q ? l71 k® r 20 °3, im Gemeindehaus (Alte Schule) Hauptstraße 5,

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^ndung^ 0 * 16 ^' nwe * sun 9 können in diesem Termin gestellt werden. [Die Q Cbverlla lt

^(AhTnH 61 ^ von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grund­ige C? un 9?9 rund stücke) sind in die Örtlichkeit übertragen. End- eise Für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.

Der Vo rstan< j der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 l ü- ) _l\f L L den Uberleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG) gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Jrlfm Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (ULR) Westerwald-Osteifel in Montabaur als zuständige Flurbereini­gungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigungsge­setzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430).

Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt. Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Einge­brachten steht fest.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nut­zung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur ent­sprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vor­gesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überlei­tungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrund­stücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzu­sammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstel­lungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gül­tigen Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dienstlei­stungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Bahnhof­straße 32,56410 Montabaur oder wahlweise bei der Aufsichts- und Dienst­leistungsdirektion, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Willy-Brandt-Platz

3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.

Westerburg, den 20.11.2003 Im Auftrag

(Jürgen Lehnigk-Emden)

Kirchliche Nachrichten

Pastoraler Raum Montabaur-Horressen-Elgendorf

St. Peter in Ketten, Montabaur

Bitte beachten: Die Vorabendmessen finden bis zum Abschluss der Reno­vierungsarbeiten in der Kirche von Eschelbach in der Brüderkirche statt. An diesem Wochenende halten wir wieder eine Sonderkollekte für die Restaurierung unserer Pfarrkirche, die in vollem Gange ist. Wir bitten um Ihre großzügige Spende.

SAMSTAG, 29.11.2003, Mariensamstag, 15.30 Uhr Beichtgelegenheit, 18.30 Uhr Vorabendmesse Brüderkirche: + Dieter Liesenfeld u. ++ Eltern und ++ Ehel. Josef Brühl

SONNTAG, 30.11.2003,1. Adventssonntag, 9.00 Uhr Hochamt der Barm­herzigen Brüder (Brüderkirche), 10.30 Uhr Hochamt (Brüderkirche) (gleich­zeitig Wortgottesdienst für die Kinder) mit Taufe von Solveig Andresen, + Elisabeth Eschenauer, + Else Blaufuß z. 40. Todestag u. ++ Angeh., ++ Peter Eckel, Elisabeth Eckel, Johannes Eckel, Josef Eckel u. Leb. u. ++ Angeh., Lorenz, Magdalena, Jakob, Theodor, Moosmann, Rosa, Johan­nes u. Theodor Moosmann u. Leb. u. ++ Angeh., + Elfriede Kespe u. ++ Brüder Hubert u. Edgar Labonte, ++ Adam u. Elisabeth Hackenbruch u. ++ Ehel. Franz u. Magdalene Hackenbruch, 4-WoA. + Elli Weinand, 15.00 Uhr Taufgottesdienst: in unsere Gemeinde wird Sebastian Wilkes aufge­nommen. 18.30 Uhr Abendmesse, Amt für die Pfarrgemeinde MONTAG, 01.12.2003,15.30 Uhr Rosenkranzandacht in der Altentages­stätte

DIENSTAG, 02.12.2003, Hl. Luzius, 19.00 Uhr Roratemesse (Brüderkir­che), ++ Uwe Dommermuth, Albert Weber, Edgar Theisen, Frithjof Weickert, Reinhard Wagner u. alle ++ Angeh. der Mitgl. der Frauenge­meinschaft, best. v.d. Frauengemeinschaft, + Maria Kohlstrung, + Fried-