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Wochenblatt VG Montabaur____

weit sich die Beteiligten nicht einiger'können -^

bereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfe . we jt er hin

tungsbestimmungen nichts anderwe^ges festgesetzt i ejn a e u s c ordnungs . Änderungen der Nutzungsart, die über den Rp cpitinnna bzw Neu-

aemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Besertigu g

anlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bau­werken und Einfriedungen sowie Beseitigung von ^"hörde

ehern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der F ^ rb n e ^' 79 un 9 sb eho d vorgenommen werden. Das Umpflügen der alten Wege ist bis zur Genen miqung nach §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz nicht gestattet.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw - d f. s ® en Nachträge insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstucke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungs- planes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Uberleitungsbestimmungen

Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und je ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der öffent­lichen Bekanntmachung an gerechnet, 1 Monat lang bei der Verbandsge­meinde Montabaur, bei der Ortsgemeinde Holler, bei der Gemeinde Nie­derelbert, bei der Gemeinde Untershausen während der Dienststunden und beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn Adolf Heibel, Bach­straße 4, 56412 Holler zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in einem Termin am 24., 25. und 26. November 2003, im Gemeindehaus (Alte Schule) Hauptstraße 5, 56412 Holler, erläutert.

Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin gestellt werden.

Begründung

1. Sachverhalt

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grund­stücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke lie­gen vor.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den

Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG) gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel in Montabaur als zuständige Flurbereini­gungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigungsge­setzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430),

Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt. Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­läufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Einae- brachten steht fest. a

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nut­zung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur ent­sprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich Der vor­gesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben srch die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzubergang in diesem Jahr eingestellt.

f VoraussetZd ngen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­läufigen Besitzeinweisung liegen vor. a

tnnnSSl' 90 Vollziebun 9. dieser Anordnung einschließlich der Überlei-

Im überwiegenden Interesse der Beteiligten des y a ^ abran . s . 2; e aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsorund- Fo '9 e . dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den^n den Uberle,tungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen konnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzu-

hfnno en e ? U » n9 auanutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstel" lungen einleiten können Die Verzönpmnn rw -i, u u l umstei-

deshalb erhebliche hS,te

der landwirtschaftlichen Betriebe

investierten erheblichen öffentlichen Mittel darannJÜ Flur beremigung Verfahrens möglichst bald herbeizuführen gelegen lst - d 'e Ziele des

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr 4 der Vwr o in h -, tigen Fassung sind damit gegeben. ° er VwG< ^ ,n der gul-

Rechtsbehelfsbelehrung

der öffentlichen BekanntmaThrg^fderlpmc^e^hobe? wertem®" ^

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niedersch«T'" Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum fDi Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, oderwahiw t( und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereinir, e ' Sebt Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen. n gun 9sbehör^ Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist h nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem5?SiitJ einer der beiden Behörden eingegangen ist. auf der

Westerburg, 20.11.2003. A ...

'A. Jürgen Leh^

GesprächsabendDer kommende Mes^

Zur adventlichen Einstimmung lädt der Familienkreis Da h S Zusammenarbeit mit dem Bezirksbildungswerk Westervwin ^ Brigitte Görgen-Gretherzu einem Gesprächsabend am 2?*^ 19.30 Uhr, ins Pfarrhaus Stahlhofen ein. Das Thema de^Ah^ 9,01 ' 1 ^ kommende Messias - Messiasvorstellungen in der afttoet 5ndslaiJ ^ thetene. Interessierte sind herzlich zur Teilnahme eingSen^

Spinnstube Daubach

Wie an jedem ersten Montag im Monat treffen wir un< 5 aok um 19.30 Uhr im Daubacher Heimathaus zum SDinnPn?^ gemütlichen Beisammensein. Damit unser letztes Treffen - ^ ' besonders schön wird, bringe bitte jeder einige (selbst oehü* 1 oder andere Leckereien mit. Gäste sind wie immer herzliS? 1 Nähere Informationen gibt es bei B. Hartenstein Tel 180474

Holler

Sprechstunden der Ortsbürgermeisterin

donnerstags.von 18.00 bis WM

Telefon:.. '

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Holl det am Dienstag, 2. Dezember 2003, um 18.30 Uhr im Sitzur»« Schule statt.

Tagesordnung I. Nichtöffentliche Sitzung

1. Forstangelegenheit

2. Auftragsangelegenheit

3. Grundstücksangelegenheit

4. Verschiedenes

II. Öffentliche Sitzung (Beginn: ca. 19.30 Uhr)

1. Forstwirtschaftsplan für die Ortsgemeinde Holler 2004

2. Fortführung der FSC-Zertifizierung 3 Einwohnerfragestunde

4. Verschiedenes Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innenl lieh eingeladen.

56412 Holler, 24.11.2003 Flosdorf, Ortsbürgemä

Rheinland-Pfalz Dienstleistungszentrum Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Vereinfachtes

56457 Westerburg, den 20.11.2 Ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel Jahnstraße 5 Telefon: (02663) 292-0

in den Bes

Flurbereinigungsverfahren Telefax: (02663) 292-91 Holler

Az.: 81845-HA10.3

Vorläufige Besitzeinweisung

§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und

Überleitungsbestimmungen §§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 15.12.2003 werden die Beteiligten neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) e inge w| esen.

2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 28.10.

ten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung una neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen benannten Empfänger übergeleitet. ^

Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Be s itzeinwe | su 9 ow leitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ^

richtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl IS. bfh ^ durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600 );. w ' r lSirkun5 Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschieoe

III. Hinweise

1. Allgemeine Hinweise rhtlicher

Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in re c 0 weitab an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke.