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Wochenblatt VG Montabaur
chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach BeKanmga tragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers.
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag, MiHoii.mn Hör hpi-
7 die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der b& tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8 . die Festsetzung des Fälligkeitstermins. , . r . mrl^tunk
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstuck ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1 9.12.1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwen düngen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 22.08.2002 außer Kraft.
56412 Oberelbert, 20.11.2003 ( s ■) Jut ]9
Ortsgemeinde Oberelbert Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153). zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Oberelbert, 20.11.2003 (S.) Jung, Ortsbürgermeister
Rheinland-Pfalz 56457 Westerburg, 20.11.2003
Dienstleistungszentrum Jahnstraße 5
Ländlicher Raum (DLR) Telefon (02663) 292-0
Westerwald-Osteifel Telefax: (02663) 292-91
Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Holler Az.: 81845-HA10.3
Vorläufige Besitzeinweisung
§ 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
und Überleitungsbestimmungen §§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 15.12.2003 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
2. Mit den in den Uberleitungsbestimmungen vom 28.10.2003 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.
D ''e Uberleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung a
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltunosoe- richtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt Geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600), wird angeordnJt mit der jj°Hinweiseechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
1. Allgemeine Hinweise
an e rifp rZ q e tPMaH!?p er " euen G ™ ndstücke tr eten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. So weit an Erzpun-
nissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen GmndstS Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an Han Hom ~ m, ' asTUCKe - Las. fallenden Bei&gen. auf eSÄ oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (66 69 und 7n Finrhrf^ 2 !! 1868
tungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesÄ
Änderungen der Nutzungsart, die über den Rah gemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen ( z n ? 6n e 'nes, anlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder v7? e %lii werken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Ra ehern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurh 6n ’ Be ^ vorgenommen werden. Das Umpflügen der alten wT! reini 9^M migung nach §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz nicht aÄ' h biszur Q Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Beste* ■ der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. 6lnweisilri 9%J Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersn Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigunasnian n ' die ^J Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten AbfinH^Q erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen de* S 9Sw ä3 planes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie h .'%!
2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung u VOrniÖ * l)
nd der Überleitungsbestimmungen M
Je ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mitrv Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom erstanT 1 liehen Bekanntmachung an gerechnet, 1 Monat lana bei1 ^
meinde Montabaur, bei der Ortsgemeinde Holler bei dar r ^ derelbert. bei der Gemeinde Untershausen während der D i beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn aS 8 ' Straße 4, 56412 Holler zur Einsichtnahme für die Beteiligtena
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung USl
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in einem Termin„J und 26. November 2003, im Gemeindehaus (Alte Schulet ul, ^ 56412 Holler, erläutert. Jrtau l
Anträge auf örtliche Einweisung können in diesem Termin gesteh
Begründung
1. Sachverhalt Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfasstenGr« stücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen,^ Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grunds!! gen vor.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 %j FlurbG zu den
Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört« 2 FlurbG) gehört. ^
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum LändlM (DLR) Westerwald-Osteifel in Montabaur als zuständige Fluten gungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigung setzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl.IS.546),z geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. IS. 1430).
Die Anhörung des Vorstandes derTeilnehmergemeinschaftist ertolt) Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnungdeij läufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten£i| brachten steht fest.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Mögö gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz,! zung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist rufe sprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Dsii gesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirte® bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen* sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits aut Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung en läufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der tungsbestimmungen liegt im überwiegenden lnteresse “ er ,f e L- )) L Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbenetsna örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abtmo sw stücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre L a nd a bfindung z Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten n nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteue ^ sammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrie , lungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzt deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folg ■
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen ^ Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der wen ^ der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die r investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran geiege Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. v/wGOin^'
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der tigen Fassung sind damit gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung hdemer®* 1
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines M° na ^ n wer den- der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erno Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschri Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (°LR) .^ii*
Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur, oder wahlvwe s und Dienstleistungsdirektion, - Obere Flurbereimg 9 Brandt-Platz 3, 54290 Trier, einzulegen.

