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t VG Montabaur

Nr. 48/2003

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^Lunasplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ^ 2 entsprechend.

. 'Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach ro erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die P er 2 Tr ßeschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: Sehnungae» w,- u: ^ A u _.

§ 2 und 3 spa tufwand^jji s 9ebiet nad^

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lesetzteht

Misch- Dorf- und Ferienhausgebieten bei

ESässigen Vollgeschoss.0,5

Tz I eigen Vollgeschossen.0,8

zulässigen Vollgeschossen.1,1

id mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

^Kern- und Gewerbegebieten bei

^zulässigen Vollgeschoss. ,0

«ei zulässigen Vollgeschossen . 1,6

5 fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

Tund mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

i i lässia im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Gründ­en in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der beschösse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese ticke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

rfIndustrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

L'Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

[ in'Kleinsiedlungsgebieten.0,4

%n eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten debietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei auten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- uten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 «iGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- Jks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

PGrundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Behau­pten

jemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl ir anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- len Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

|riur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- rhbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, lei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, iit-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Bestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- :ke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1

.genutzt werden, entsprechend.

lei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet (den dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- leteGaragen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 »tz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die entsprechend angewandt, wie sie bestehen für faifebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das jissige Nutzungsmaß getroffen sind,

jjfeunbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen (berdas zulässige Nutzungsmaß enthält.

Pt die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- wen Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. jojAbsatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Brüch­en werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. [Sj-Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund- !u, an Tr.' au ^ e ' nan d ers t°ßend en Erschließungsanlagen (Eckgrund- J B U r Grun dstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- 7 arundstücke ) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- l wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor-

!)Für? n9e ü d(5S § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

WdipwrQ ^ üc ^ e die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen «ttlunn h erschloss en sind, wird die Grundstücksfläche bei der ililießiin eitra 9satzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide !ndiehpiri 9 a Sa !r a9en vo11 in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- leindp uuirH 5 rsc hüeßungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- ir Ortsaprrü-''Ü Ver 9ünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast tolieiw,® steh enden gleichartigen Teileinrichtungen der ]]FyT 9 , Sanlagen veranlagt.

narh S !r Cl<e die durcb mehr als zwei gleichartige Erschließungs- :he bei . aie s er Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- ^ießunnJ , rm 'W un 9 des Beitragssatzes durch die Zahl der l e meindp c ?T? en 9®teilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der - is t der Orte en : ^©hen die Erschließungsanlagen nicht voll in der J der Baulast H 96 n e ' nde w ' rd d ' e Vergünstigung nach Satz 1 nur für die ^ der Erschloß ^ rtS9eme nde ste ^enden gleichartigen Teileinrichtun-

( ) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser atzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten le Hegelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstucksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

0) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der ließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. (unselbständige) Parkflächen

7. (unselbständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsferti­gen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Baupro­gramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstel­lung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu ver­zichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungs­anlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähigem Unter­bau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merk­mal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestal­tet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buch­stabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

^Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgülti­gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisstsich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuidner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.