Einzelbild herunterladen

26

Wochenblatt VG Montabaur _

Salzungen, die unter Verletzung von gekommen

als von Antang an gü,.,g

migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmacnuny 2. ä:"

Sr 20Sd. 1 1.2003 (S.) Jung. onsm^sm

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

de^Ortsgemeinde Oberelbert zur Erhebung von einmaligen Beitra­gen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für dies erstma i ge Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitrags Satzung - EBS -)

vom 20.11.2003 , _ . .

Der Ortsgemeinderat Oberelbert hat auf Grund des § 2 4 der Gemeinde­ordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Oberelbert Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für

1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 2 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 2 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauöe-

kÜJmATT E ^ ,eßu , n 9 notwendi 9 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 /o der Flachen der erschlossenen Grundstücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen

a) die Bestandtei! der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind

bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis

a 0 bei c: naC M S !f dtebaU lchen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu

n ErS cr't ßun S notwendi 9 sind (selbständige Grünanlagen) bis zu 15 /o der Flachen der erschlossenen Grundstücke. 9 ° S ZU

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittehrpitpn c m oho n sk* n a ch Absatz 1 unterschiedliche

te Erschließungsanlage die größte Breite. y 0 6 9esam

eine Erschließungsanlage mit einem WendeDlatz <;n prhphon sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz I Nummer 1? ÄS angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach A b saU 2

- um die Hälfte, bei Erschließungsanlaqen narh n

mindestens aber um 8 m. ac " der i Nu

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsaehi,

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für ? ßungsanlage oder nach Beschluss des OrtsaemoiJr* Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tat!rk aufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen die fiw 11 11 ^ Grundstücke eine Einheit bilden, kann der ErschS'^äi samt ermittelt werden. ni,eßun 9sa^JJ

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald u

lieh genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstück« oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterli^^'^ wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind unri ^3 ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauum« ^

§ 5 - Gemeindeanteil 9 anst %

wanäs S9emein< te trägt to v.H. des beitragsfähig«

§ 6 Beitragsmaßstab

(1 ) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den ss o , und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließunasaufo» ^ erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnunn«n?hi?^ äJ l Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche 9 - 9 . zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und I

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche tat, stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundtaä Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Flächete) grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Vertat?! nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 3 entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang

Ortsteiles nach § 34 BauGB p

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließ«« angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Gnij und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten AbsW 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrerai linie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unterEi hung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung -ni Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblict\n striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar!'"' stücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verl Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmungderä stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei zenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließung» angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg i Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der I zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Er grenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogen! sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundslffl teile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grunds innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatzl 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer! se selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschlielij wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellend der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbe zung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Bes« hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gegebene auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb derTiei« grenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Bau®« gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstanoig , sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche ZUZU 9 IIC '! I L | § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren fenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der u Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten w Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H- ein entsprechend für ausschließlich gewerblich, industneluoa Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten, o u gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise 9 enu ~ te (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen B atJ 9® DI ® Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10V-d '!

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unter sc hiedliche

liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, w [( dcle a r r r l| 1 |ieW 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfahige ^ wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschloss ^ nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschoss ^ Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und ,ndustrie9 h e a D nf jfürül)e^. Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt e ntspreone gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise 9® . gn (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baug

(5) Die Berechnung der Geschossfläche örfolg] Hie Berf l ' , l " l<l Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl, ru

Geschossfläche gilt: , staes e

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungspia zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.