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Montabaur

25

Nr. 48/2003

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^KS'ässigen Vollgeschossen. Z'..2A

isund mei e von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund-

^ läsSI9 Hpr näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der tenin p oder soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese |esch f prfolat sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

Kenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

fSvLinsiedlungsgebieten.0,4

np Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten fhoKWDen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei » ' rrundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- her bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 fihei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­los vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

K, Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­einbedarf sf lachen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl (anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- in Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

Lraewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- Toder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- Jctibaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, lei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, nt- Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer jckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden kön- hgestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Rege­ln für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächen- 3 Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, d sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.

"Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet idendürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- jeteGaragen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, lei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 >atz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die entsprechend angewandt, wie sie bestehen für ibauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen überdas issige Nutzungsmaß getroffen sind,

|dieunbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen lerdas zulässige Nutzungsmaß enthält.

lie tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- lden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

[4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von [ndstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß- isdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für schließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- jSrundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- elloder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt jutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund- pstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

[Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. ^Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- Uten werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. ^Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare (Mücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- TOucke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver­anlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- lJ' iPPflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit ini/orbu oc * er e ' nes Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau-

| Verkehrsanlagen besteht.

r Sab*^?^ 8, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- 'ksfiarh^ir u ^ a * 1rt oc * er Zugang nehmen können, wird die Grund­zeit how 6 w ? er Ermitt lung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, i.StPhorf^ 6 ^ e ^ rsan ' a 9 en V °H in der Baulast der Ortsgemeinde ste- fieinrie ? 5 ei<den Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- Ortsnem' j 8 Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast irsanianon 6 steher| den gleichartigen Teileinrichtungen der Ver-

jj^ ana 9 en angesetzt.

Satzunn 7 ® rur| dstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­le gleichart' n 0der Zugang'Nehmen können und zusätzlich durch

ließunno!? 6 * Ersc hüeßungsanlage erschlossen werden, für die in sind orL_ 81 r . a 9 e nac h dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe-

r)FürG,

en tsprechend.

dieser Q a U f c ^ e zu me hr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen Wstück< 5 fiarh U u^.^ ufa,1rt ocler Zugang nehmen können, wird die f Ser Verkehr© 6 ! e ' c * er Erm ' tt lung des Beitragssatzes durch die Zahl WastderOrt c an a 9? n 9®teilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der * )der Baulastrio ^ 1einde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll r Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur

für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein­richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- h -F~ Ersc hließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließungs­beitrage nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches - Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und recht­lich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest­stellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde­rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die­ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs­grundlagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­stück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 23.05.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert vom 22 08.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Aus­baubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.

56412 Oberelbert, 20.11.2003 (Siegel) Jung

Ortsgemeinde Oberelbert Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hin­gewiesen: