24
Wochenblatt VG Montabaur
Mi
in*
Öffentliche Auslegung „„„haftchPrirht lieat zur Einsicht-
Die Haushaltsrechnung mit dem RecheiTscf' Mont abaur. Finanz-
nahme vom bei der Verbandsgemeirid 9 Montabaur,
SÄMÄU*!; Ä** von 3,0
Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. (g ) Jung
Montabaur, 19.11.2003 Ortsbürgermeister
Ortsgemeindeverwaltung Oberelbert
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
fefSmeinde Oberelbert zur Erhebungvon '•""•“«en
gen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den AusDa von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS )
DeKMsgemeinderat Oberelbert hat auf Grund d es § 2 4 der Gemeinde- ordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und d p f |,f
2 Absatz 1 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland Pfa
vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. “Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis
zu einer weiteren Breite von 6 m, ’
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflachen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke 9
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m, ^ s na ’ D s
Beatandte j le dei ; Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind *“ 9e Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch neson- derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke 9
6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche Mischflärhpn rFiä„h Q „
t d ünnpn e m ä b Straße n be 9renzungslinien Funktionen von Teüeinrich ’ tungen ««ander tombimeren und bei denen auf eine
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchs ■
sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbrßiton lttsbri % te Verkehrsanlage die größte Breite. en ’ So 9iltfürd
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendern ,
im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 N..m ’ SOe tosJ gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breit?^ 1 ’ 2u nd6J die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern ? acMk ' aber um 8 m. ™nerni un)
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die ein?ei oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investition^.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht endUf tair
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich i vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke die ri? tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zuaancrc 6 recf,llic,, *i
ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. ä 9S2U(ler ton
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrt herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlaae rinr! des Ortsgemeinderates festgesetzt. a U CI
§ 6 - Beitragsmaßstab
( 1 ) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der .I erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte undaem S zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitrao v Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren (W sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß t—"-'-’-" ™
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche Istdasfo stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstück«! Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die FlächedesJ grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahre«, nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 SaM entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang heil
Ortsteiles nach § 34 BauGB f
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angreI der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und] kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35ui gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefe nbegrenzungsliniell| den Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung] Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinns] § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleidif Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich^ wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, I Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegra bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlageai zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Ziif verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereichzwi der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze uni« im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern isi seits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile -gegt nenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner» Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baiz gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständige sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Veroi zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht r ffl angrenzenden Grundstücken).
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begj e
hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - ge£
auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb ae , grenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewe striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar ■ g a( Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich dernac 9 und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen runte grenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren ria grenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach ^ bsatz
1 . In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan fesg zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt. enza nifes
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Bauma ^ setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossfläwenza ^ len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Gru ^ T , ;runc jfläc Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache ae 7 oh| 3 5. Bruce und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und oet , ab g e n len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- n^eir«
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 9
gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. as p| a n
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder derJ3e ® y ,, e
Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht e ’ zat
Berechnung der Geschossfläche folgende Gescno
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten
einem zulässigen Vollgeschoss.

