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Wochenblatt VG Montabaur

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Öffentliche AuslegunghaftchPrirht lieat zur Einsicht-

Die Haushaltsrechnung mit dem RecheiTscf' Mont abaur. Finanz-

nahme vom bei der Verbandsgemeirid 9 Montabaur,

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Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. (g ) Jung

Montabaur, 19.11.2003 Ortsbürgermeister

Ortsgemeindeverwaltung Oberelbert

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

fefSmeinde Oberelbert zur Erhebungvon '""«en

gen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den AusDa von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS )

DeKMsgemeinderat Oberelbert hat auf Grund d es § 2 4 der Gemeinde- ordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und d p f |,f

2 Absatz 1 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland Pfa

vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs­anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell­ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2.Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestell­ten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3.Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage.

4.Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anlie­gervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat­tungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen­tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid­seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei­tige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis

zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflachen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke 9

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m, ^ s na D s

Beatandte j le dei ; Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind * 9e Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch neson- derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke 9

6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche Mischflärhpn rFiäh Q

t d ünnpn e m ä b Straße n be 9renzungslinien Funktionen von Teüeinrich tungen ««ander tombimeren und bei denen auf eine

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchs

sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbrßiton lttsbri % te Verkehrsanlage die größte Breite. en So 9iltfürd

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendern ,

im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 N..m SOe tosJ gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breit?^ 1 2u nd6J die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern ? acMk ' aber um 8 m.nerni un)

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die ein?ei oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investition^.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht endUf tair

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich i vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke die ri? tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zuaancrc 6 recf,llic,, *i

ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. ä 9S2U(ler ton

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrt herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlaae rinr! des Ortsgemeinderates festgesetzt. a U CI

§ 6 - Beitragsmaßstab

( 1 ) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der .I erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte undaem S zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitrao v Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren (W sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß t"-'--"

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche Istdasfo stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstück«! Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die FlächedesJ grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahre«, nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 SaM entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang heil

Ortsteiles nach § 34 BauGB f

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angreI der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und] kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35ui gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefe nbegrenzungsliniell| den Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung] Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinns] § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleidif Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich^ wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, I Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegra bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlageai zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Ziif verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereichzwi der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze uni« im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern isi seits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile -gegt nenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner» Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baiz gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständige sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Veroi zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht r ffl angrenzenden Grundstücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begj e

hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - ge£

auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb ae , grenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewe striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar g a( Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich dernac 9 und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen runte grenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren ria grenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach ^ bsatz

1 . In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan fesg zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt. enza nifes

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Bauma ^ setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossfläwenza ^ len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Gru ^ T , ;runc jfläc Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache ae 7 oh| 3 5. Bruce und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und oet , ab g e n len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- n^eir«

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 9

gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. as p| a n

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder derJ3e ® y ,, e

Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht e zat

Berechnung der Geschossfläche folgende Gescno

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten

einem zulässigen Vollgeschoss.