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ltt VG Montabaur

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Nr. 48/2003

bestehen. Deshalb dürfen - so weit in den Überlei­nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin tzungsart, die über den Rahmen eines ordnungs- I^^haftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neu- P enW £thaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bau- Igevon Sfbedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträu- Kjienund t' n ' nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde Ln. Heck0n J« r den Das Umpflügen der alten Wege ist bis zur Geneh- l^^ss 4 bis 6 Landespflegegesetz nicht gestattet.

F g u dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit

!^' c is Flurbereinigungsplanes.

^ustuntu y Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den ferchd'e voria Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen * eiligten insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, ^ rHen nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungs- en ^ inhpschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich. Ti der vorläufigen Besitzeinweisung

Äleitungsbestimmungen

06 H k dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und je ein fSr Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der öffent- Kanntmachung an gerechnet, 1 Monat lang bei der Verbandsge- Montabaur, bei der Ortsgemeinde Holler, bei der Gemeinde Nie- If rt beider Gemeinde Untershausen während der Dienststunden und Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn Adolf Heibel, Bach- ße 4 56412 Holler zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. iläuterung der neuen Feldeinteilung

J e Feldeinteilung wird den Beteiligten in einem Termin am 24., 25. ^26 November 2003, im Gemeindehaus (Alte Schule) Hauptstraße 5, 112 Holler, erläutert.

rage auf örtliche Einweisung können in diesem Termin gestellt werden, jriindung .Jachverhalt

»Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grund- Scke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen.

e Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke lie­fen vor.

»Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 IrbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung Biört (§ 25 Abs. 2 FlurbG) gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

|ese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | Westerwald-Osteifel in Montabaur als zuständige Flurbereini- jgsbehörde erlassen.

jitsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 des Flurbereinigungsge­izes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt (ändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430).

Die'Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt. Dieformellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­igen Besitzeinweisung liegen vor.

12 Materielle Gründe

las Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Einge- " i steht fest.

lieh die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit pen werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nut- |ng und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur ent- pend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Dervor- pene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung Ntsaufden neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben jm die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den zubergang in diesem Jahr eingestellt.

^materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vor­igen Besitzeinweisung liegen vor.

«sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überlei- pestimmungen liegt im übenwiegenden Interesse der Beteiligten des Itow b ' e ^schiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der L en v ®^echtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrund- LPiti °k dass v ' e * e Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Len v" estimrT1un 9 en vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz Lsni n * en ' so ^ en möglichst bald die Vorteile der Besitzzu- L n iS* ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstel- Sshaih n* u*p n ,^ nnen Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte '«sofort ^ achteile für die Beteiligten zur Folge. femeinhQ'r°^fi^ u . n 9 lie 9t aber auch im öffentlichen Interesse, da der «Landwirte jj. in bl' c k auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit festieitPnD C Üki ic,1en ® etr ' e ^ e unc * wagen der in die Flurbereinigung Ifahrenc JäT en öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des % T ' Chst bald h ^beizuführen.

^FassNon Un § en des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gül-

er öffentlicher?o rC L? Un ® l<ann inr, erhalb eines Monats ab dem ersten Tag ^idersnr ( f ekanntmac hung Widerspruch erhoben werden.

Heistunn ' St sc h r ^l' cb oder zur Niederschrift bei dem Kfstraß o« ntrum Lan dlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel

Är oMo ^

Und ^' enst,e istungsdirektion,

- Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.

Westerburg, den 20.11.2003 Im Auftrag

(Jürgen Lehnigk-Emden)

Haus- und Straßensammlung zu Gunsten des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.

ln den vergangenen Wochen hat Willi Bode die Haussammlung für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. durchgeführt mit dem Ergebnis von 920,10 Euro.

Ich bedanke mich auf diesem Wege bei Willi Bode und bei allen, die zu dem großen Ergebnis beigetragen haben.

Willi Müller, Ortsbürgermeister

Karnevalsverein Eiwerter Gickel e.V.

Am 08.12.2003 treffen sich alle Aktiven zur Planung und Besprechung für die kommende Kampagne. Wegen der Wichtigkeit bitten wir um rege Teil- nahme. Auch alle dieaktiv werden wollen, sind herzlich eingeladen. Treff­punkt: 20.00 UhrDorfbrunnen.

SV Blau-Weiß Niederelbert

Nikolauswanderung

Wir erinnern noch mal an unsere Wanderung am 06.12.2003 ab 13.00 Uhr vom Gemeindeplatz. Siehe hierzu Hinweis im Wochenblatt aus der 47. Kalenderwoche.

->

lilis

Oberelbert

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung, Tel.02608/595

Fax: .02608/9449805

E-Mail: gemeinde@oberelbert.de

Ortsbürgermeister, Tel.: .02608/1499

Vermietung der Stelzenbachhalle:

Jürgen Mans, Stelzebach-Stubb.944603

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 13.11.2003 der Ortsgemeinde Oberelbert für das Haushaltsjahr 2002 I.

Haushaltsrechnung

Verwaltungs­haushalt/ Euro

Vermögens­haushalt/ Euro

Gesamt

Euro

Feststellung des Ergebnisses

Soll-Einnahmen

673.779,10

154.909,05

828.688,15

+ neue Haushaltseinnahmereste

0,00

0,00

0,00

./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste

0,00

0,00

0,00

./. Abgang alter Kasseneinnahmereste

>' 127,82

37.324,31

37.452,13

Somme bereinigte

Soll-Ausgaben

673.651,28

117.584,74

791.236,02

+ neue Haushaltsausgabereste

0,00

0,00

0,00

./. Abgang alter Haushaltsausgabereste

0,00

0,00

0,00

./. Abgang alter Kassenausgabereste

0,00

0,00

0,00

Summe bereinigte. ijw|^|

Soll-Ausgaben

: s||a ?ÜÜ236,02

ÜherschussffdWÄll^m

M:mr o,oo

Festgestellt:

Montabaur, 24.01.2003 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Stein, I. Beigeordneter

Entlastungsbeschluss

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemeindeverwal­tung Montabaur für das Haushaltsjahr aufgestellte Jahresrechnung gemäß § 114 GemO. i

Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeige­ordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsge­meinde für das Haushaltsjahr Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh­migt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.