Wochenblatt VG Montabaur --_---
unter Einbeziehung von < 3 rundstuckste^er^ " 1 >r ^^ al 1 b ^2 BauGB grenzung - nicht im Sinne von § 133 Absa■ Wejse se ibstän-
baulich, gewerblich, industriell oder in ve 9 ß ine we gemäßi- dig nutzbar sind. Grundstückstelle, die ausschheßhch «neweg^. ^ ge Verbindung zur Erschließungsanlage darste . ren _
Bestimmung der Grundstückstiefe unbe ™ prundstücken). zung bei nicht unmittelbar angrenzenden *®"L aren .
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenS_ 9 .
zung hinausgehen und j ense| ts der T,efen ^®^ dstüc ® ste ilen inner- benenfalls auch unter Einbeziehung von Grurrtstuck_ste Ien 1
halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von §J.^i^emleichbarer oder 2 BauGB baulich, gewerblich,industriell! 3de h r 'J i r b) ermit- Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe ) bauorc j- telte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGE uncI den bauord nungsrechtlichen Bestimmungen hirrter derTiefenbegrenzungshn» liegenden beitragsrelevant nutzbaren Flache (Tiefenb g 9
für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H erhöht Dues gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.
(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.o,5
zwei zulässigen Vollgeschossen. 0,8
drei zulässigen Vollgeschossen. 10
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 1 |i
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 1 [2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss. 10
zwei zulässigen Vollgeschossen.i’g
drei zulässigen Vollgeschossen. 2 0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. iZZ^2 2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. Z‘."2 A
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten. 2 4
d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.. 0 ’ 2
e) In Kleinsiedlungsgebieten... Q ’ 4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe aj bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung) wird bei
^ Uf d ‘ e vorhandene Geschossfläche, bei unbe- bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt was nach 5 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässiq ist
ungs e plan UndStÜCken flHt °’ 5 alS Geschossf| ächenzahl, soweit der Bebau-
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossflärh» narh den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte vorsieht
b) nur gewerbliche, industrielle oder veraleichbare Nut*.’.™. Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerSen ^^Strie^n
6 Rei°r ef ^ er t 9le ' chb , aren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt 6 . Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhefo c •u-J Sport- Fest- und Campingplätze
Zweckbestimmung im wesentlichen nur in ein« Ebene nennt« f h a er können - gestattet, gilt 0.4 als Geschossflächenzahl. DiefnÄ r““T stücke außerhalb von Bebauungsplanaebietpn aio nnto 9 u ^ Grund- tatsächlich genutzt werden ente«echend ’ 6 ents P re< ='’end Satz 1
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder q* ^ werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebai pl ^3 leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8 Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Sat Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der S 9611 Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehe P 1
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzuna das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, Stlnirr!l
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzun 1 mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält eioiS
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die '
henden Regelungen berechnete, so ist diese zuorunriVP^JsiO-Vora
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noch nicht * bisTzurHoh iben, W' mit de die en ■vier J' lemäi irausli laten < ätz 1 ur
(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Gn~"
(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtiaen? zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet § 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
( 1 ) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nut?h I stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlatw?' stücke) und Grundstücke zwischen zwei ErschließunasSr laufende Grundstücke) sind für beide Erschließunginla? pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden ! aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen. ™
(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließe
nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks»*! Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt *2 Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde steh ' AblÖ; hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulastd^Ävolflntsteh gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die indeTEÄK a 9 es ve der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen TeileinrichtuJMp estl Erschließungsanlagen veranlagt. ^Äussichtl
(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartigeErschliesJ?^ 9 zu ern anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird dieGru J§12‘ 0eitri fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die a®(l#eitrags Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Bau^BBfebesche Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nichtiioijBipflichtic Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz lim in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilei gen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummerßi Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird,i die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschnek Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herste!^' Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, ’
«ei Wol ‘ fgesetzi Sprecher ehrere §13-Verar (if) ie Beitr [eben Beschi [sbesche .(2) Der Beitr 1/die Bezeii
die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt irt 2 |en Name
abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 NummerüSi 3.flen Name
AnWrtht rtin mit I Iknmwkm/, «4, imk Wirt . ,4. r,_•
entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde, (2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. (unselbständige) Parkflächen
7. (unselbständige) Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge® dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (KostenspalMlj maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließung!
(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas änderes t« sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten « 1 Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im w 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen^
b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertig
und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeince ., nicht etwas anderes beschließt, ist diese Vorausseu y,j betriebsfertigen Herstellung der Entwässerung- o tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bes» ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfäüen ‘ meinde berechtigt, auf die Herstellung von tntwasse s oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten, u«> y dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren » und selbständigen Parkflächen. ^sbes®
(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas an ^ sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden ^ Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig herges a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB ge
ßungsanlagen sowie selbständige und unselbstai im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB » ß| auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asp ^ ten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprog
.die Bezeir 5. die Bezeic 6/den zu za 7,'die Berec
igen nach c .die Festse 9. die Eröffnt
10, 'eine Rec §14-lnkraf Priese Sa chzeil einm. itiließunc 2Nomt
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, äß § 24 darFassu |[ch Geset lesen: ; ungen, ( ,, ls es Gese £d, gelten f lande gel die Bes migung verletzt 1 vor Abi;
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, schritte , Adenai 1, verhalti “fomandf nach AI iend macl :Sw '2/Vomb

