Einzelbild herunterladen

VG Montabaur

Nr. 46/2003

Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Xagsschuldner sind Gesamtschuldner.

und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­lei Wo hn\ S ind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer «setzes ( vv, ^' il :^i n0 ntiimsanteil beitraasDflichtia.

iHrem

eh,e,e f»oung und Fälligkeit

i 12 -Veranlag * Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- ifDie Beiträf u ' psetzt und ejnen Monat nach Bekanntgabe des Bei- ä enßeS Äe zu?Zahlung fällig.

Sag^scheidenlhall:

er Dehnung des Beitrages, fE'en des Beitragsgläubigers, f Endes Beitragsschuldners, f ÄKnung des Grundstückes,

^Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, zahlenden Betrag,

del b ISinunq des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei- die fähiaen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs- ,ra9 rÜLen nach dieser Satzung,

^Festsetzung des Fälligkeitstermins,

Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund-

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

fi3 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

fee Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.1996 in Kraft, kichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Nomborn vom m S 1996 über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver­anlagen außer Kraft.

IS? Nomborn, 08.11.2003 (S.) Ortsgememde Nombom

Brach, Ortsbürgermeister

ET, 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) n der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert Hurch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hin-

jfiesen:

siingen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften jeses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen C;igelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig 'lande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hatjemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung Bauartet eltend machen.

esB k;.-s|W !2 Nomborn, 08.11.2003 (S.) Brach

Ortsbürgermeister

ENTLICHE BEKANNTMACHUNG

ung der Ortsgemeinde Nomborn

tufphebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen stitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von ihließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 08.11.2003

Derprtsgemeinderat Nomborn hat auf Grund des § 24 der Gemeinde- pung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § W2des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel­len Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt

acht wird:

jli^bung von Erschließungsbeiträgen

^ res ar| derweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­er Erstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde ee°Satzun C g llie ^ Un ^ Sl:)e 't r äg e nac ^ den Vorschriften des BauGB und

Erschließungsanlagen

T n ; a f! hi9 ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für [ ntuche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB ternphil? en Solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in etripho m mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han- e inebauiif' W If SSe L^ usste,,un 9 s_ * Kongress- und Hafengebiet - an denen ' "bis 96werbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist hüiH.J Voll 9 esc hossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine

nachdie ch durch Trscli

ummerii

etzt

ärsclKieij

»atz 2 nt

i Zeitpiri erties

naufA

ung^J

yngdd.

i keine 61

05111$.

KAG 1 **!

mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende 5 h Nutzun 9 zulässig ist.

beidseitfno ^Qeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine iichenripoin Und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entspre-

C| ^'tmehraTsIvni ^ 42 ^ 9 ZUlässig ist

jeine beider 4 Vol, 9 e schossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn

I isprechpnriJ und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent- ChÄ' nsei " 9e Nut2un 9 zulässig ist. in Kern- r 6n ^ e 9 e und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 M der Nutz* in Werde und Industriegebieten sowie in Sondergebie- Ausstelinn rt Lz Einkaufszentren > großflächige Handelsbetriebe, 9 ey verblichpnH S ' Kon 9 re ss- und Hafengebiet, an denen eine bau- °er vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­

te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge­biete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grün­anlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Erschließungsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 * Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut­zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund­stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau­ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist die­ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau­ten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegendenden Grundstücksteile - gegebe­nenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließ­lich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage dar­stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberück­sichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungsanla­ge angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegren­zungslinie liegendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch