Wochenblatt VG Montabaur
- nicht im Sinne von § 10 Absatz 6
striell oder in vergleichbarer We.se selbständigl n^tors. ^ ^ stücksteile, die ausschließlich eine wegem;* ß 9® der Grund-
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benlnf'aTauchTntef Emoeziehung von J JJJkag"')- halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von §10 ■? b w e j S eselbstän- lich, gewerblich, industriell oder in vergleichb lttp | te piäche
dig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) W zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauo 9 be j.
Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie hegende be tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte
übertiefe Grundstücke). . nj , t .
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz i gi ■
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgese höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde 9e |e 9b
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baum^senzahl fest gesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflachenzahl durch J b zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächen zahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus de Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebaudehohe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf-oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 tsauuD erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8
drei zulässigen Vollgeschossen.1.0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1.1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.1.0
zwei zulässigen Vollgeschossen. 1.6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches qilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Fest Setzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl
die im Ge| 1 un 9 s t>ereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitraqsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind 9 be
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim
mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält . 9 & '
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche qrößer als dip nanh * henden Regelungen berechnete, so iS fcse zuomS ^ vors,e - (4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art^er NuSi fS 8 "’ Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industrien! JL^ 9 von Stabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht Dies aiftwE 611 ? e Maß ' ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbare?£k Chend fur te Grundstücke in sonstigen Baugebieten. ÄSSS
striell oder in vergleichbarer Weise genutzten genutzte Grundstücke) in sonstigen BaugebietenertlS maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H. nei
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(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiaerr ■
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(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtig zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerj 6 ^'
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende GrundstüT
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbar«!!
Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkeh ise grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bSSv 1 * gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächSh ^ einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellt«n2? 1 ^ 3 ten Verkehrsanlagen besteht. l8n0( S
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanis l ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mitsow h 8 7 soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der
hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Bai i ^ gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die i ? 9 der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichhislr* kehrsanlagen angesetzt. '™«8|
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsart» *
ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können undzusE eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werde? Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder ben sind, entsprechend. ai
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(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehi nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können «i Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durchs dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen J Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen
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i der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nachSat!iiuL ch G eset
für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nachdieu zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durclijj artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschlie beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhebensiü sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsart# gesamt zwei übersteigt.
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummerij Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird,) die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschn Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauart der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Bei» den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2i Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Mal oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich undj lieh beendet und der entstandene Gesamtaufwand oderTeilaufwlj stellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgei rates für
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1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen „ 11j , ur
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende ZaTj§2- r Beitraa< technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert i |(ij| e | tra g S j~
§ 9 - Vorausleistungen nam entliches
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen ' JJfcenomm beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu z JJMpergebiet träges erhoben werden. Die Vorausleistungen werden fl® „«Betriebe, l rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen BeitragJ^I^ejiauliche, 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu ers Ja) ihic ■>,. r
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der trne beitragen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Abo> baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemein deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst s' 0 * 1 de Hps ^GF nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßga& e ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der tragsbescheides Eigentümer oder dinglich NutzungsD tragspflichtigen Grundstückes ist.
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