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t vG Montabaur
Nr. 46/2003
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„ Miteigentumsanteil beitragspflichtig. .Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
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, vt/ohnungs- und Teileigentum im Sinne des w*h ß setzes (WEG s,nd die einzelnen Wohnung s - undS un 9 sei 9en- jechend ihrem ^"msanteil beitraosDflichtio Te,,e '9entümer
a ,JeWe Beitrags
Iß. Veranlagung und Fälligkeit
- e Beiträge und die Vorausleistungen darauf wert** *
dien Bescheid festgesetzt und einen Monat nach BekanntnT h Schriftl <' ~ Bescheides zur Zahlung fällig. eKar >ntgabe des Bei
er Beitragsbescheid enthält:
die Bezeichnung des Beitrages, den Namen des Beitragsgläubigers, den Namen des Beitragsschuldners, l Jdie Bezeichnung des Grundstückes,’
: /die Bezeichnung der abzurechnenden Anian a den zu zahlenden Betrag, »mage,
die Berechnung des zu zahlenden Betraoe s, ,„ fa ,..
[tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils un*' ^ M,tt ® i,un 9 der bei- jgrundlagen nach dieser Satzung, und der Ber echnunas-
die Festsetzung des Fälligkeitstermins
die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentlich* , isfück ruht und che Last auf dem Grund
leine Rechtsbehelfsbelehrung. jS 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten Mese Satzung tritt rückwirkend zum 01 07 iqq« „ gleichzeitig tritt die Satzung der OrtsnJm* " Kraft - m.1996 Uber die Erhebung einmaliger Beiträge”^ ö tf° mborn VOm
lch| iche'^l t Iden Namen des lten °deraj.f
Ortsgemeinde Nombom Brach, Ortsbürgermeister
nlagen außer Kraft.
in Verkeil Ji^lVomöom, 08.11.2003 (S.)
1 können, pT '
kesdurcbjjpweis
Klagenm«mäß§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) tsanlagennJinder Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert
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Jng nachSafeij eichartigenij
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der Bauafe iit des BeitfaJ Absatz 2 iii e. EineMÄ iächlich und irTeilauWI
^Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hin-
firiesen:
jungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen L gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig ' inde gekommen. Dies gilt nicht, wenn u die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- rf jmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung ' * /verletzt worden sind, oder
; vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- jstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- f Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- jverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann [auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung iltend machen.
[5MI2 Nomborn, 08.11.2003 (S.) Brach
Ortsbürgermeister
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: ENTUCHE BEKANNTMACHUNG atzung der Ortsgemeinde Nombom Ähebung von einmaligen Beitragen nach *J rstfiUimg von
"stitionsaufwendungen für die "satzung - EBS -)
ihließungsanlagen (Erschließungsbeitrags
vom08.11.2003 , _ . s 04 der Gemeinde-
Der])rtsgemeinderat Nomborn hat auf Gru bQr 1973 u nd des §
ftung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. _ in der jeweils gel
bes Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27* ■ dj hiermit bekannt 4en Fassung - folgende Satzung beschlossen, eie
nacht wird:
§1 -Erhebung von Erschließungsbeiträgen . <Q r die erst-
Zuiteckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Ortsgemeinde
Nige Herstellung von Erschließungsanlagen ® . g au GB und
pbom Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des tsa ser Satzung.
§2{Beitragsfähige Erschließungsanlagen Umfang für
lilragsfähig ist der Erschließungsaufwand nac A h Sa tz2 BauGB
literiche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von » . bieten SO wie in ^genommen solche in Kern, Gewerbe- und Großflächige Han-
lergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, 1 9 _ a n denen
^triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Ha 9 jst
^auliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nn eine
vbis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis ^ ontsDrechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprec
einseitige Nutzung zulässig ist. . , < 5 m wenn eine
1 mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis z • nts p re . fbeidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine h gehende einseitige Nutzung zulässig ist. . 18 rn, wenn
mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite b eine en t-
eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m,
«sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. c 107 Absatz 2 Jlerfche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § s nd ergebie-
Gewerbe - und Industriegebieten a 0 ^' e u ande | S betriebe,
W der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige 0jne bau .
^ .Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an e j ner Brei- gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig is .
te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 , 2 , 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 , 2 , 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
§ 5 - Gemeindeanteil
Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch

