Wochenblatt VG Montabaur
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striell oder in vergleichbarer Weise sa , ßj Verbindung zurVer-
stücksteile, die ausschließlich eine wegem^geVem^ ^9
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halb der Tiefenbegrenzung - im Sinn f r ^ r § h l 3 r e r D weise selbstän- lich, gewerblich, industriell oder Y® der b ) ermittelte Fläche dig nutzbar sind, die nach
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übertiefe Grundstücke). 1 niit-
(3) Für die Berechnung der Geschossflache nach Absa 9l ■ zte
1 In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsp-la 9
höchstzulässige Geschossflachenzahl zugrunde9®'® 9 .
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine 3 5
gesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschoss!''achenzaN durch
zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, ab^ e«ne Gmnciflactie zahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, 9 ,lt das Vl ®^^ e aus d d Grundflächenzahl und dem Quotienten aus dei Kom- der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem K
ma auf-oder abgerundet. - „ D a ,,nR
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Bauüb erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4 Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bedauu t n 9 splan d J® nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthalt, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: .
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.9,5
zwei zulässigen Vollgeschossen. ~.b
drei zulässigen Vollgeschossen. 1
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 1 - 2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss. 1 -°
zwei zulässigen Vollgeschossen."'•6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauunasola- nes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl
8. Bei Grundstücken die im Geltungsbereich von Satzungen nach 6 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen d e Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über
das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, 9 b
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die’Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält
9 - ' s * d ' e tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste-
,,, 7 he " der ) Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu leSn
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stabsdaten nach Absatz 2 um 20 v H erhöht Dip«; niit 1 W * rden die Maß- ausschließlich gewerblich, industriell oder in veraleichbarer We^n ^ ? r <e Grundstücke in sonstigen Baugebieten. m3SS£Ä!W!£
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striell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grunn" genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhlh Uckei '(t^TRßi maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H. ° hen ^2|E:
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger. JE re(
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtin ^%.|(3)
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- Hpn diese auf volle Zahlen auf- und o _ 1M1 Zahlen E Grundstücke und durchlaufende Grundstücke
1 ab 9erund et
torhiich industriell oder in vergleichbarer (1) Baulich, gewerb au f e inanderstoßenden Verkehrsart, Grundstücke an z chend nutzbare Grundstücke»^ grundstucke) de Grundstücke) sind tut
Kehrsanlagen durch' 3 die recht | iche und tatsädf ■
gen beitragsptkcW.^ ... —
einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den heraPQtX ten Verkehrsanlagen besteht gestellt
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1.
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( 2 ) Für Grundstücke, diezu zwei gleichartigen Verkehrsanlage
7,.fahrt oder Zugang nehmen können, wirf ser Satzung Ermittlung des Beitragsatzes mit SOv.H.jJ stücksflache bei der „„ in der Saulas der 0.^,3
soweit beide Vernen Verkehrsan i a gen nicht voll mderfi«^*
hpn öienen uie ueiuan veirveM.sciMiayön nicnt voll in der Bank nameinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtui kehrsanlagen angesetzt.
(3) Ab f tZ q zSahrt^defzugang^ehmen können undzjftli# 1 ser Satzung* h Erschließungsanlage erschlossen werte,ll#
Erschk^ßungsbeiträge nach derb BauGB erhoben «ufeittnj ben Sind, entsprechend.
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(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen VerkeMp^ nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können J Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzesdurcii«i> weis dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die VerkehrsanlagenvoliiBmäß§ Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die VerkehrsanlagennJTder Fa in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die VergünstigungnachSafepBurcb 6e für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen!! richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagennachdit zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durctiu artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, fürdieErschl* beitrage nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhebensinjl sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlai gesamt zwei übersteigt.
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummert Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetztwiiöj die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich übersclw’ Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauat
der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Bei den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2iiii Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Mai“ oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und lieh beendet und der entstandene Gesamtaufwand oderTeikifwal stellbar ist. )
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsge]
’migi fverli (von star schi Ade jverh Hatjemar (auch naef iltend m 56412 No
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1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10 . Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zsipj technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondertfest § 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahiei träges erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Pei rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ® r
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(2) Die OrtsaTm« Ü H erSChÜSSI ^ e Voraus leistungen zu i 9 e auch in mehrpLÜ cf berechtigt, Vorausleistungen aui beitragen nach 6 ß Sh® 0 ?* 0der im Rahmen der Erhebung^
§ 10 - akiäb 9 ° / ' 0satz 2 zu erheben.
Vor Entsteh ^ ^ Ausbaub e»trages baubeitraqe^verpitt itra 9 sans P r uches kann die Ablösung
deren Ablösebestim m d werden - Soweit die Ortsgemeindekewjv ) na ch der voraussirhtT^!? 98 ? er,asst - bemisst sich der Ablösung s 6r Satzung zu ermitl ^5° ^ ö,1e des nacb Maßgabe <
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