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VG Montabaur
Nr. 46/2003
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«oiten Vorausleistung auf den zu erwartenden W n 9 eine lSaa für die Straße “Am Sportplatz” (Flur 2, Flur- i |ießun9 d 62/13) im Baugebiet “Unter dem Sportplatz” in der
P^Äomborn S* *geme |nae ’ t besc hloss die Erhebung einer zweiten Vorauslei- ■^rtsgememcie enden Ersch | ie ßungsbeitrag für die Straße “Am iLg auf d ?ci Z r ? Flurstücke 62/5 und 62/13) im Baugebiet “Unter dem Hplaß. K r ortsgemeinde Nomborn.
ip'a 11 ' tlin nsbetrag wurde für die Fahrbahn, die Straßenentwäs- f ora n'mprsteige und die Straßenbeleuchtung auf 31,00 € pro qm »nng- dl ®"7.„or Geschossfläche festgesetzt. Die 1. Vorausleistung in P spl Mi 7 € oro qm (= 40,00 DM) wird in Abzug gebracht bzw. lohe v ofl
^lÜrhnuna erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme.
tt und Fällungsplan 2004 einstimmig beschlossen !Cha worabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vor- immi9 nd erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2004. Gemäß 9lenU hnunnpn der Forstverwaltung wurden Gesamteinnahmen von rÄ Üd Gesamtausgaben von 33.484,00 € veranschlagt. Der inschlag wurde auf insgesamt 1.070 fm festgelegt und teilt sich wie
470 fm Buche 600 fm Fichte
uhrenanpassung Haus Numburne,
.leindehaus und Grillhütte
Lenanpassung zum 01.01.2004
Uilhütte (pro Tag)
leimische.
(Ȋrtige..
eindehaus
jSöTag).
Ls Numburne
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heimische.
wärtige.
Pjolgetag
heimische.
Trärtige.
. 20,00 € .30,00 €
.30,00 €
. 110,00 € .160,00 €
...55,00 € ...80,00 €
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ntliche Bekanntmachung
Atzung der Ortsgemeinde Nomborn zur Erhebung einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen [estitionsaufwendungen für den Ausbau von kehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)
fi 08.11.2003
[tafrtsgemeinderat Nomborn hat auf Grund des § 24 der Gemeinde- Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§
2|satz1,7und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - Pfalz [om 20 . Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende ng beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: labrechnung §1 -[Erhebung von Ausbaubeiträgen
"Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve- insaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs-
t igen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung, sbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell- rkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau Mer der Verbesserung dienen, erhoben.
Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oderteilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anla- Zu$tand' nen dem re 9 e * ma B'9 en Verkehrsbedürfnis genügenden
Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertigge- steilten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, tehrsanlag* nacbba * b 9 e technische Veränderung an der Ver-
‘Verb esserun g” S j nc | a || e Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der
* ,.® run 9 de, | Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des 6 ineUMage 6 '* 6S S0W ' e ber Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit
fe^ngen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von w 5 i 97 Ak 9 e . n ’®9y veit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne IW Sat 3 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind. ibetran^nTu 9 ^ dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- isbauh ^ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind, der Bpif 96 nacb dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die sanf£!l„ 9serhebun 9 außer Verhältnis zu dem zu erwartenden
wntkty "Ppufkommen stehen i^ B6ltr a9Sfähiqe Verlc«!
J»raoS ähi9e Ver ^hrsanlagen
■1. Verkehrsa T d6r Ausbau aufwand nach Art und Umfang für ^dustrienpK ^ en ’ aua 9enommen solche in Kern, Gewerbe- und Lfzentrpn l6te of ' n Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein-
l Kongress- , '9® Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-,
%>industrieiio «h Hafen 9ebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche,
a ) bis zu ? VnN r ver 9 |eichbare Nutzung zulässig ist i beidseitiae nnn 8 ? Ctlossen mit e ' ner Breite bis zu 12 m, wenn eine ■ ' e irtseitioe m, mi einer Br ©ite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende 9 e Nutzung zulässig ist.
2 .
3.
4.
5.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
6 . Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1 , 2 und 6 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschossflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist ' die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbarsind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung
2 .

