VG Montabaur
Nr. 45/2003
ann ^ Hinweis . Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO)
2S* 3 Januar 1994 (QVBI. S. 153), zuletzt geändert
W as fSei Februar2001 (QVBI. S. 29) wird auf folgendes hin-
* ™ - (jyrch'G esett
"e sen ter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften lungen, aie u aufgrun( j dieses Gesetzes zustande gekommen dieses Gesetz n e , ahr n ach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig s jtff a n ekommen. Dies gilt nicht, wenn
® q timmunqen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- Idie BesIl ^l e Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
"ö’worden sind, oder
F e Ah auf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- rh’ftpn aeaenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- iHaijer-Platz Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- i haltes der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
' nd eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann
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iten Erschta neltend machen. äche nimSi« 02 Girod, 03.11-2003
(S.) Fend, Ortsbürgermeister
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Satzung der Ortsgcmeinde^GirocI^
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zur Erhebung von einmaligen Beiträgen
^'tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von ^fiehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)
03.11-2003
n »rtsqemeinderat Girod hat auf Grund des § 24 der Gemeindeord- nuncpRheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 estellt J Absatz 1 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom irtnerischbj 20 Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Sat- zung'beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Eifelabrechnung
1 -'Erhebung von Ausbaubeiträgen
Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve- ' isaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrswegen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
( 2 ) jjsbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder,der Verbesserung dienen, erhoben.
1®neuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen ]egelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, eiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestell- lage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, imbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Veranlage.
4/Vfrbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der ‘ rung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anlie- irteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von V^hrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von §127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- ■sbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind. (5fisbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Bfcjsaufkommen stehen.
$ ^Beitragsfähige Verkehrsanlagen (1)ptragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für • Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kem, Gewerbe- und Indu- t, sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen- ~ fh-™ 96 Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und
ingedet an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- phbare Nutzung zulässig ist
sefennH Vo . ll9 . eschoss en mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid-
feiL-T mi ^ iner Breite b' s zu 9 m, wenn eine entsprechende einsei- yjtotzung zulässig ist.
Ä er 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine itino m * mrt e ' ner Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende
c)mit Nutzun9 zu| ä ssi g ist -
^'ieitkipnlf/ ^°**9eschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine litinp Ni, ,♦ mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende
2 vZ 9 N bU ° 9 2ulässi 9 ist
1eraeh!ptl la96 ?l n ^ ern '- Gewerbe- und Industriegebieten sowie in betriebe m" mi ^ er Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han- Breite bis zu io esse '’ Ausst ellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer ~ “renn eine o™’ Wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 «ft rwbbare Nnt,? inseiti9e bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- m $ «bst" J 9 zulässi 9 ist-
blS2lJ einer Breite^ 696 Und Radwe 9 e mi t ein er Mindestbreite von 1 m (Ersc^ Jjlhächen, V ° n5 m>
00 ^ 2ü .einer weTsfon D der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis LW eiteren Breite von 6 m
auf den®
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschossflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach§ 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

