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Wochenblatt VG Montabaur

. .2,4

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten^. . q,2

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten. . 0 ,4

e) In Kleinsiedlungsgebieten ...äi'bis e) genannten

f) Kann eine Zuordnung zu einem der '"^ÄseNutzur^), wird bei

Baugebietstypen nicht vorgenommen werd ( oss f|äche bei unbe­bebauten Grundstücken auf die ^handene ^ choss^ was nach § 34 bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf a 9 ' des Qrund-

BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umg 9

Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutz 9 Bebau-

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzu nge 1 ne ,

oder anderer Werte, anhand derer die Geschossflache nac henden Regelungen festgestellt werden konnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne 1 Bebau ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ve

gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulasst,

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhofe, Freibäder Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach »trer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werd können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflachenzahl. Dies gilt ^ Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund­stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch­laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags­pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste­hen die beiden Erschließungsaniagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks-

r- ach ur o ei der Ermittlun 9 des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsaniagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Bauiast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun­gen der Erschließungsaniagen veranlagt.

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird qelten

GÄS»e naCh bSatZ 2 und 3 nu ' s ' c ^ überschneidenden

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

L 1 ) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültiqen Herstpllunn Hör die Maßnahmen, derer

abgeschlossen sind. Im Falle des «128 Absate 1 ^ w6 I d en s °».

enteteh. die Bei.ragsp.lich, mi, Ämthme

( 2 ) Der Erschließungsbeitrag kann für e '

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

(unselbständige) Parkflächen

7. (unselbständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10 . Beleuchtungseinrichtungen

Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen kf P ^ aßnahme > deren maßgebende Zeitpunkt wird geso^^ 8 wit (K ^ 8n8pa,lun ^ Der

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i r*pr endgültig 60 Herstellung der Erschlfe^

§ 9 - Merkmale a Einzeltall nicht etwas anderes

(1) Soweit die OrtgJ Nummer 1 bis 3 BauGB genannt^ sind die in § 12 I,Saaen sowie selbständige Parkflächen«^

Erschließungsanlage ^ ^ Ba(jGB ©ndgüttig hergestettt, wenn

127 Absatz 2 Nun der ortsgemeinde stehen

a) ihre Flächen im cy

und J . m Raunroqramm festgelegten betriebsfertige

b) sie uberdieirn J J Sowe it die Ortsgemeinde ImBm

und Einrichtungen v y jst djese Voraussetzung mit derb«

etwas anderes bes hl v^serungs- und Beleuchtungen gen Herstellung oer Bestandteile ergeben sich aus ^ erfüllt. Die «^enrn y dje 0rtsge meinde berechtigt, auf d gramm. ln Bnzeltawe___ / Qder BeleuchtungsemnchtungJ

lung von Entwässerungs- und zichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeug Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen U9en " IWII M

o h,p Ortsqemeinde im Einzelteil nicht etwas änderest«

(2) Soweitdiecmsg^ Baupr ogramm ergebenden fläch«

sind dl !Jio der Erschiießungsanlage endgültig hergestelh,« Besiandte le d« ^ , bis 3 BauGB genam-c.

a)die in §127 adshlco

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Öffeni

i genannten Ern!

anlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächenim 6 1 27 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auftragfähi® bau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster!« Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eines* A . beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satzi-J Satz mal der endgültigen Herstellung. zur E

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisdij nacht

tet sind, Verte'

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz! vomO

stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz! DerOi stabe b) gestaltet sind. nung f

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, v»em Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch^ despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitr; noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausle bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsb^ erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innertialbnif Jahren zu erwarten ist (sogenannte H e rste 11 u n gsalte mative ger Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auchin^ ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mitderaä gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleiste* beitragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließ beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keinebesoc Ablösebestimmungen erlässt, bemisstsich der Ablösungsbetragca voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dies« zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten*! tragspflichtigen Grundstückes ist.

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(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungse» ^

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0) Diese Sateuna tritt ^u*^ 8 * 00 (2) Gleichzeitig tr/tt h Jo * rkend zum 04.01.1999 in Kraft, jmnoa

/L®' nma Jigen Beiträofin 9 ^ 01 ! 9 der Ortsgemeinde Girod zuttl ffibst

d,e ers trnalige Hersteiii.n 90 ^ tatsä chlichen InvestitionsauMffl ei

_ a 9ssatzung - ero > n 9 VOn Erschließungsanlagen (Ersd^ ^arltfi

5641 2 Girod, 03 11 Pnnl 2506 -2002 außer Kraft. J a)die 8(

' 03 (Sieget) Ortsge^l girier

Fend, Ortsb

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