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hurhs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden ugesetzouu^ ^ hacrhlossen. die hiermit bekannt aemacht wirrt-

deSfa u 9 ese de Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird

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'f-JSG'f. ji*h« bun J anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst- l, er Sporte- zurfeckung inre Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde

30 Uhr:A-u malig e Her h S | te ßungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und die­

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tf-Ssfähige Erschließungsanlagen

2 el r hin ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für litr3 f ctraßen Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB 1 ^entlicneoira ^ Kemj Gewer b e . un d Industriegebieten sowie in

® en °ivptpn mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han- ,er -h Messe- Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen Wehe gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

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tl9 >Tnder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine - b ^fc 't'ae und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende ßrtiae Nutzung zulässig ist.

T't mphr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Witige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende .jtiqe Nutzung zulässig ist.

öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 aa PB in Kern- Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie- ElSnit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Masse- Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau- JL gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver- tfjphbare Nutzung zulässig ist.

3die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit|iner Breite bis zu 5 m,

Änmelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nimmer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5 .lfßgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, diefnnerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 M annten Höchstbreiten, iprkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge­biete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

7.firünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15% der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(?) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sichnach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te ipchließungsanlage die größte Breite. .

(3)|ndet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2, 4 und 5 gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 Jestens aber um 8 m.

^Ermittlungsgrimdsatz und Ermittlungsgebiet

wqertragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie- '«? oder na ch Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte ie itte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitions- ,, un 9 en er mittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der ermfteitwe^cf' nheit ^ ann der Erschließungsaufwand insge-

Ä 96nStand d6r Beitra 9 s pfücht

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SchieniitTtu Nutzun 9 festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb-

oderüewerhiü 6 ^ dür * en - Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche wenn sie nsrhl? w ung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, tehlfeulirhoncf v ® rkehrs auffassung Bauland sind und nach der geordne- ^ n lc ^ un 9 der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

Diefc deanteil

®ndes S9eme ' n ^ e V -H- « es beitragsfähigen Erschließungsauf-

ragsmaßstab

iemäß« 5 «h Grundst ücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte -Jossenen r-n beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die ^Üttetücksfiärho ndstücl<e im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren an 9dererschir.ct n verteilt - Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut- (2) Als Grunrte*--i 6nen Grund stücke nach Art und Maß berücksichtigt.

'Mäucksfläche nach Absatz 1 gilt:

__ Nr. 45/2003

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angren­zen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie lie­genden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von §

133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die aus­schließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage dar­stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksich­tigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagen­grenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücks­teile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei­se selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegren­zung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbe­grenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tie­fenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für übenwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.