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Wochenblatt VG Montabaur
2, Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine BaumassCTZahM^ 9^
setzt, ist diese zur Ermittlung der Ceachossm '™ n n 2 dMchenzah | u „ d die len. Ist keine Geschossflachenzahl, a der Grundflächenzahl
Gebäudehöhe festgesetzt, girt das Vwlfac erZah | 3 , 5 . Bruchzah- und dem Quotienten aus der Gebaudehoh»undder zani t
len werden auf eine Stelle hinter dem g3 Bau GB erreicht,
3 Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand de §
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten be
einem zulässigen Vollgeschoss. g g
zwei zulässigen Vollgeschossen. iq
drei zulässigen Vollgeschossen.., ^
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 1 ’ 2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei 1 Q
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Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0-2
e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6 . Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8 . Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich indu- striell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (qemischt
m^R^h Grundstüc, < e i'n sonst '9 en Baugebieten erhöhen sich die Grundmaßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
!S fSL 4 * 9 '!! ™ h * fürdie Abre chnung selbstständiger Grünanlagen.
iah^ r n eber li SIC ^ bei der , Ermrttlun 9 der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet
§ 7 - EekgruntisiüGte und durchlaufende Grundstücke e 9 ?ne,Ä
ten Verkehrsanlagen besteht. 9 hergestellten oder ausgebau-
stücksfläche bei der Ermittlung des 9 Beitragstos n mit n 5 oT d H d ' e Grund '
soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulastd^ nZ'n"' ang ® setzt - hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll ?de° b 2£?E öS
gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für Hin • der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinricht kehrsanlagen angesetzt.
( 3 ) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehr
ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können 1^.
eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen^^ 1 « Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurriLN (')1 ies ® ben sind, entsprechend. en <XM (2 )Gleic
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartiaen \/ a „ nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes
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dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsani?^ ^ Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsani3 in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigunarft* Pfc für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichart-^ Ip c richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt. jnderFa
( 5 ) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagennary durChGe zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich!' artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, fürdieErS beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhebe sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließunai gesamt zwei übersteigt.
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer)
Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetztl 1 die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überscE Grundstücksteile. “
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1 ) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauart*!
einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages nd Hat 2T!! len der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abs* m
der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oderirTor nähme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlichbeendetr 5642
entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist .
( 2 ) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des OrtsoJ» «
ratesfür “desOrl
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbstständige Parkflächen
7. unselbstständige Grünanlagen
8 . Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeit technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondertfesl^^
Im Vprlaul Aust Hau: Jerlängei J |oer' 0 rtsg' _ jalwali ielb’stverp görest Ste (hach der e titioi 'iirjias In “issen:
§ 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen aufÄi beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlends träges erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Persom rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergelt' 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten»
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf AusW ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung^ beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösungds baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keim“ deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösurjr nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten tragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne desWoW tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teile entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit ,
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werd ®^ hflI chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bek*"" tragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der B6 lagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
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