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Nr. 43/2003

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fcnbiatt VG Montabstur _ v . le 15 % der Flächen der erschlossenen Grund-

Parkflächen). bis zu

Ltücke, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

hnanlagen m Ersc hiießungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5

' * B f'Är »eiteren Breit« von 6 m.

5 jnd, b'S zu e j| der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 die nicht ßesia städtebau |j C hen Grundsätzen innerhalb der Bau- bis 5, aber Erschließung notwendig sind (selbständige Grün- jebiete zu ae 15 % der pichen der erschlossenen Grundstücke, inlagen). D ' s annten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben

hin ir) Absatz 1 9 . NiSrhcthraiffln <sn nilt fiir Hio nocnm.

MjUiem Aösai f _ 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam- 1 «fSsanlage die größte Breite.

rtmnvc^ tJ|chl |eßun 9 || ß un g S anlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen lande g^ JÄrfet ein ®, ^ Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 hAnfanoj^i^m Berich 06 _ unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 ebenen wia^ Ersch |j e ß un g Sa nlagen nach den Nummern 1 und 2

aber um 8 m.

kung^Ärlie Hälfte

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1 Besch! J per ns-oder J "waltung, ichnung^ tend madti gemacht,^ idieseVi£|§4

S^MgruedsaU und Ermlttlung.geblet

> Incfähiae Erschließungsaufwand wird für die einzelne caniaae oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für 16 Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen fnsaafwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die i n na der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungs-

; e c insgesamt ermittelt werden

.genstand der Beitragspflicht

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chlichen ellung von ung-EBS

Pitraascflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerb- PhC veraleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder irt nenutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine

JnsDurge.'Upw v ert) | jche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der asnliicht wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und ^geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung

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jemeindeanteil

rtsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf-

handes §64eitragsmaßstab

§ 24 derG; d)nßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Br 1973uj ui#maß§ 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die in derjeweijCjssenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren b hiermit SMjstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut­zungoererschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

( 2 ) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt: indes förde 1.IrflÜßplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund- die Ortsgen stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem riften desaÜBbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- Istuckes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt rechend

beplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten iles nach § 34 BauGB

ei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage grenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund- ücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten jstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der lefenbegrenzungslinie liegendenden Grundstücksteile - gegebe- lenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb [der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 'er 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer 'eise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließ­lich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage dar­ben, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberück­sichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden r rundstücken).

[beiGrundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungsanla- j§? angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch iTh T*9 an 9 verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der iwhrn e ' ch zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und mitdt f,t 7 ßun 9 sanla 9 en grenze und einer im senkrechten Abstand von IS !'\1 J v, n bazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegren- .... jI p® begendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch ron» Inbezieflun ^ von Gfondstücksteilen innerhalb der Tiefenbe- renzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB mriin 1 Sterblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbst- reoflmäiv w sind - Grundstücksteile, die ausschließlich eine lenhfiiHa d Verbindun 9 zur Erschließungsanlage darstellen, blei- k mbenron, 1st ' mmun 9 der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tie- bei Gmnrtcr n ? bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken), buna hina,.ci C u n ' d ' 6 über di © vorgenannte tiefenmäßige Begren- «nenfaik n? 6 h en und Jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege- ialb der unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner- ^ 0 r 2 BaiiPRK i renzun 9 * im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 eisesaih«tw U lch 96werblich, industriell oder in vergleichbarer He Flächn * n . utzbar sind . di © nach Buchstabe a) oder b) ermit-

IUn 9srechtlirho ZU Q ,ch der nach § 3* BauGB und den bauord- le 9enden b«itr ° Bestimm ungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie ür soaenflnn* a9 ^[ elevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung ;ur BeSS Öbert,efe Grundstücke).

Lücken in der un terschiedlichen Art der Nutzung von

3,2 2 ihaßaehoJi Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach yooenae Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt

rt und IM n § 127 Industi jntren,

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entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss .0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. 1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss. 1 ,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) In Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6 . Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8 . Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9 . Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

( 6 ) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 . Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke ( 1 ) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund­stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch­laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags-