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Wochenblatt VG Montabaur_ _ _

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, dje^^ine^r Vjkehrsa^n du rch

1 .

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die Bezeichnung des Beitrages, den Namen des Beitragsgläubigers, den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstückes, die Bezeichnung der abzurechnenden Anlaqe den zu zahlenden Betrag,

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilunn rior tragsfahigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Bprprhn grundlagen nach dieser Satzung Berechnungs-

die Festsetzung des Fälligkeitstermins

SlfflÄZ d8SS de ' B6i,ra9 als ö,fe ' n,liche ^ auf dem Grund- 10 . eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung Warn Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

8 .

9.

Gleichzeitig tritt die Ausbaubeitragssatzung der Großholbach vom 08.07.1996 außer Kraft

her:

ser Satzung Zufahrt oder Zugang n ® h ^® n pr k s ° c n h |o SSen werden, für die ÄÄSS erhoben wurden oder zu erhe-

(aj'Für'Grunrfstück^dfe zu mehr als 'nehmen* 1^nen^wird ^dle

nach dieser Satzung Zufahrt oder Zuga 'g durch die Zahl Grundstücksfläche bei der Ermittlung des £L hrsan lagen voll in der

dieser Verkehrsanlagen getedt, dl ® v k h hrsan |a gen nicht voll

Baulast der Ortsgemeinde stehen. st ®^ en .^ y^f^a nach Satz 1 nur in der Baulast der Ortsgemeinde, wird' die ^rg uns ^Ö ^ Te ilein- für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleicnamge- richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt. Hl pr Sat-

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsarttagefi | ejct>

zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und ^ u ^. Er schließungs- artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, furd ® jnd e 9 nt . beiträge nach dem BauGB erhoben wur^n

sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschl g

gesamt zwei übersteigt. _, iocpr

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 ese Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen _ a ng©setz . g

die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich uberschneidenden

Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches

Teilbeitrag . , 4 . r

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an de einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fal­len der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaß­nahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde- rates für

den Grunderwerb die Freilegung die Fahrbahn Fuß- und Radwege Gehwege

unselbständige Parkflächen unselbständige Grünanlagen Mischflächen

Entwässerungseinrichtungen Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Flöhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt,' bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die­ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnunqseiqen- tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileiqentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

HL? d Be U " d die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei tragsbescheides zur Zahlung fällig. 9 DeaesBei

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

(3 ) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen RegS, 56412 Großholbach. 15.10.2003 *

Ortsgemeinde Großholbach (Siegel) °rtsbü^

Hinweis . .

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinlands ° der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), 2 Ä durch Gesetz vom 06 Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird a U ff<

gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form»*,, dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande 0 2 sind gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn '9

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzuna

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(2)Die

migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung d er e verletzt worden sind, oder

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Öffentliche Bekanntmachung

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Besd+Jiwleit standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oderhBließ Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltuno wHLt' Adenauer-Platz. Montabaur, schriftlich unter BezeichnuilBtitioi Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macftiKließi Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemachtB ane i auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann dieseVetisTj'Geg geltend machen. Ine/Ieitra

56412 Großholbach. 15.10.2003 (S.) Mejod e '

OrfsbömeÄlrbl'Ci he (

_ igsp

Satzung der Ortsgemeinde Großholbach & d h e e r n !

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen «p'Gerr Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Liw sa Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung -EBS S e$ y vom 15.10.2003 jjgJBeiti

Der Ortsgemeinderat Großholbach hat auf Grund des § 24derG; M)Vaßst: deordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973ine un3bmäi 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 in der je^enjnlosst tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermithMdstuc gemacht wird: zungdere

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen (2)Als Gn

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für(Hlrl$epla malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgerastück nur Großholbach Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften desp|ibe r e und dieser Satzung. grujstuc

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Ui 1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 BauGB - ausgenommen solche in Kem, Gewerbe- und Industi sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, ge Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress-und Hi - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzuig sig ist

nach § 33

irech'

a)

b)

c)

bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entspri einseitige Nutzung zulässig ist. mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine chende einseitige Nutzung zulässig ist. mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 ia eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn«« sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. 1

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 M BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sonda ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige HandelsM Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen«« liehe, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mitewi te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit w te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oo« gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen^ fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege. W( mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von

2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m, .

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächem die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von ungen miteinander kombinieren und bei denen auf eineTu hung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils m» genannten Höchstbreiten 6- Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Numm j und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen 9 er " a .!!

2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen,, Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind l y

b)