Einzelbild herunterladen

Montabaur

19

Nr. 43/2003

b h

^0 bis 2o nt bekam

, artp Satzung festzusetzenden bevorteilten Grund-

durch gesondene

stücke verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen

Fußgänge^ 0 'halb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen (Flächen, die miteinander kombinieren und bei denen auf

von ^'^ctrpnnuna ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu

eine FU ime 1 genannten Höchstbreiten.

Hon in Nummei « D , ait _ n oin H Durch!«

i den m Nun» nten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben

(2) T)ie in ^ bs , 7 i unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam- ^ nach h conlaae die größte Breite.

te |prkenrsan a' an)aqe m it einem Wendeplatz, so erhöhen sich

(3) i ndet e lj ne . wpndeDlatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 ange- Te ' ;(a Wr reiC M d ße W unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um

h

blichen

ehrsanlat

24 der er 1973 26s Rhf'j in Fas$w. :ht wird:'

'dieTfälfte, bei

Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens

aber Slittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

5 v m fahioe Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage DeflieitragsTar y ^ Qrtsgemeinderates für bestimmte Abschnitte ^V^kehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen

SrLenstand der Beitragspflicht

^ncnflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in DerBeitragsp Ä ftrnnrtatünkA die die rer.htlirhe nnH

6 hharer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und "Siehe Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell­

ten'

rausgebauten Verkehrsanlage haben.

n^SeanS'wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der -lusteilenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss

»s tellenden ooer S)rtsgemeinderates festgesetzt. Beitragsmaßstab

ng.demi)

tis genüge

g

re Teile.

Ungarn!?

ler FunktiOr. trvorhebufj sistungÄ

Herstellm nlagemiti lig sind, ait Kosten heben sind'

1.

ZU BMI

mfangfiii| , Geweiti Nutzung!

Ausstelf ne, gewef t

12 m, wenn 3 entspre

> zu 15 ul wenn eif

szu18iH] wenn e

sächlich?! sfi-Beitragsmausiau

tu von VeiJ ; die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche Satzung, j (JP® . h Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos- :ma,s her *W$ enza M Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu- Ste beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Ädstucke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos- nandenenÄL r verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der :hadhaftdHfeg S pf| lC htigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) lls Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

Inbeplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund­stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau­ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist die­ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, jlnunbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau­ten Ortsteiles nach § 34 BauGB

:a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegendenden Grundstücksteile - gegebe­nenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau­lich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän- nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt {Tiefenbe­grenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken),

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Ver­kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungs- «nie liegendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren- kung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, oustrieil oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. 7 r«le, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung GmnH*-L. rsanla ^ e darste,,en . bleiben bei der Bestimmung der immiHik stie,e unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht S bar , an9renzenden Grundstücken), zunn h rundstldcken , di® über die vorgenannte tiefenmäßige Begren- benflnfIi? US9e !! en und i ens eits der Tiefenbegrenzungslinie - gege- halbdar T 8 < UC u unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­lich Qfltt/I'Irk e9renzun 9 * im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau- dio'nubha j 'ndustriell oder in vergleichbarer Weise selbstän- zuzüoiirh l Slnd die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche Bestimmung n l ch § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen tragsreifluanfT. u er der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei­fibertiefe Grundstücke) 0 F,äche (Tietenbegrenzung für sogenannte

ln beplantfl 10 ^ 9 der ^ esch °ssfläche nach Absatz 1 gilt: böchstzuläscinT^' 616 ? wird die im Bebauungsplan festgesetzte Ist statt einer r Qe s ch °ss1lächenzahl zugrunde gelegt.

Gesetzt istdia«f S c SS,l ^ cflenza ^' nur ®' ne Baumassenzahl fest- Zu feilen, ist vof ^Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zahl und die Ooha ~f schos sflächenzahl, aber eine Grundflächen- ®hindflächen 7 ahi j ,es t 9 ®setzt. gilt das Vielfache aus der n und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und

itren,. ess- uhd dseitig 0 ** jliche, 9» iigist

mer1 bis

«i Numn^ ächenöef 3rui

2.

i Nujj jer

3.

4.

6 .

der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Kom­ma auf- oder abgerundet.

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschoss­flächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für die­se Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) in Kleinsiedlungsgebieten .0,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genann­ten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschos­sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibä­der, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie ent­sprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errich­tet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungspla­nes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Fest­setzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß­stabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz­te Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu­striell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Eiaugebieten erhöhen sich die Grund­maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare

Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck­grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver­kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla­gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau­ten Verkehrsanlagen besteht. #

(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen. äehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­kehrsanlagen angesetzt.

7.

8