Montabaur
19
Nr. 43/2003
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^0 bis 2o nt bekam
, artp Satzung festzusetzenden bevorteilten Grund-
durch gesondene
stücke verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen
Fußgänge^ 0 'halb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen (Flächen, die miteinander kombinieren und bei denen auf
von ^'^„ctrpnnuna ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu
eine FU ime 1 genannten Höchstbreiten.
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i den m Nun» nten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben
(2) T)ie in ^ bs , 7 i unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam- ^ nach h conlaae die größte Breite.
te |prkenrsan a' an)aqe m it einem Wendeplatz, so erhöhen sich
(3) i ndet e lj ne . wpndeDlatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 ange- ’ Te ' ;(a Wr reiC M d ße W unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um
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Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens
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5 v m fahioe Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage DeflieitragsTar y ^ Qrtsgemeinderates für bestimmte Abschnitte ^V^kehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen
SrLenstand der Beitragspflicht
^ncnflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in DerBeitragsp Ä ftrnnrtatünkA die die rer.htlirhe nnH
6 hharer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und "Siehe Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell
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rausgebauten Verkehrsanlage haben.
n^SeanS'wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der ■-lusteilenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss
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tu von VeiJ ; die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche Satzung, j (JP® . h Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos- :ma,s her *W$ enza M Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu- Ste beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Ädstucke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos- nandenenÄL r verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der :hadhaftdHfeg S pf| lC htigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) lls Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
Inbeplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, jlnunbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
:a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän- nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt {Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken),
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungs- «nie liegendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren- kung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, oustrieil oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. 7 r«le, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung GmnH*-L. rsanla ^ e darste,,en . bleiben bei der Bestimmung der immiHik stie,e unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht S bar , an9renzenden Grundstücken), zunn h’ rundstldcken , di® über die vorgenannte tiefenmäßige Begren- benflnfIi? US9e !! en und i ens eits der Tiefenbegrenzungslinie - gege- halbdar T 8 < UC u unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerlich Qfltt/I'Irk e9renzun 9 * im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau- dio'nubha • j 'ndustriell oder in vergleichbarer Weise selbstän- zuzüoiirh l Slnd ’ die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche Bestimmung n l ch § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen tragsreifluanfT. u er der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beifibertiefe Grundstücke) 0 F,äche (Tietenbegrenzung für sogenannte
ln beplantfl 10 ^ 9 der ^ esch °ssfläche nach Absatz 1 gilt: böchstzuläscinT^' 616 ? wird die im Bebauungsplan festgesetzte Ist statt einer r Qe s ch °ss1lächenzahl zugrunde gelegt.
Gesetzt istdia«f S c SS,l ^ cflenza ^' nur ®' ne Baumassenzahl fest- Zu feilen, ist vof ^Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zahl und die Ooha ~f schos sflächenzahl, aber eine Grundflächen- ®hindflächen 7 ahi j ,es t 9 ®setzt. gilt das Vielfache aus der n und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und
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3.
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der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8
drei zulässigen Vollgeschossen.1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
e) in Kleinsiedlungsgebieten .0,4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.
Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Eiaugebieten erhöhen sich die Grundmaßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare
Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eckgrundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Verkehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlagen besteht. #
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. äehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
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