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Wochenblatt VG Montabaur

i erschlossen werden und die Vor

pflichtig, wenn sie durch beide Anjagen

aussetzungen des § 133 Absatz 1 Bau p . Erschließungsanlagen (2) Für Grundstücke, die durch ^'^'J^'gundstücksflache bei der nach dieser Satzung erschlossen sind, enu/pit b

Ermittlung des Beitragsatzes mit ^ 0 v d P o ^sqeme^nde stehen. Ste- Erschließungsanlagen voll in der Baulas de sg |gst der Qrts-

hen die beiden Erschließungsanlagen nicht volhn ^ ^ ^ ^ Baulast

gemeinde wird die Vergünstigung na Teileinrichtungen der

der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teiiemnc

Erschließungsanlagen veranlagt.i Q ;ohartinp Erschließungs-

(3) Für Grundstücke, die durch meh [? ls f d wir ddie Grundstücks- onionon nanh dipser Satzung erschlossen sin , ^ 7 0 hi der

22 - - ^ l|

(2 ) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können en Raten oder im Rahmen der Erhebung von TeilbeitrS* Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung i st J '. aen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Voraus

beitragspflichtig ist. ^

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragsptticht kann die Ablösung des Fr« beitraqes vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine? Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der AblösungsbJ? >,nra.^sichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB JJJ

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anlagen nach dieser Satzung ers c ni ° s ;® n cpt7 du rch die Zahl fläche bei der Ermittlung des Bertragssatz f c

fläche bei der trminiung ues in d er Baulast der

Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anilager voll,

Onsgemeindes.enen.'SnSLßSan.agennicni.ol, inOer

gen der Erschließungsanlagen veranlagt. dieS er

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 , Absatz2 ae lten

Satzunq zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen aa 9 e s etz 9 die Regungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich uberschneidenden

Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht

O^D^Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen He ^ellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die ßcrtrag^fhcht sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge pdecW werde_ _ abgeschlossen sind. Im Falle des §128 Absatz 1 Säte 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. (unselbständige) Parkflächen

7. (unselbständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch­tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a)

die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Park­flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befe­stigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauproqramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist g" diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der end­gültigen Herstellung. u

b) gestaltet s?nd^ 6 GrÜnanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch

c)

Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile qemäß AbSSj) Buchstabe b) gestaltet sind. 9 Absatz 2

hergestellt, wenn ihre

Flachen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw Ln despflegerisch gestaltet sind. y cn bzw - larv

§ 10 - Vorausleistungen

^^ H rn e$voraussich,itehe -"Ä

b) die endgültige H^nungder*EiscfSmMOTKr n T* Und vier Jahren zu er warten ist (soqenannte 9 HpS?i? 'nnerhalb von gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BeuTgbi 1 Herst ellungsalternative

voraussichtlichen . _ . ,

zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist. wer im Zeitpunkt der Bekanntnah. ,.... .-,., tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nuteungsberechta,Jn 0 r Ort

tragspflichtigen Grundstückes ist. WUi-

12) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohm tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs-und Teil! entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig,

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

( 1 ) Die Beitrage und die Vorausleistungen darauf werden durch

chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach ^

tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1 die Bezeichnung des Beitrages.

2. den Namen des Beitragsgläubigers.

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes.

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6 . den zu zahlenden Betrag.

7 . die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechni lagen nach dieser Satzung.

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins.

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf demGi ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachuiji

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde GroßholbadiilejSchi

Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellunji m schließungsanlagen vom 13.01.1999 außer Kraft. lj»|g U |

(3) Soweit Beitragsanspruche nach der auf Grund von Absatz2a ^fl er 4 1

benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelung« reiner Uri 56412 Großholbach. 15.10.2003 Jte'Jeige

Ortsgemeinde Großholbach laRPer st

Röther, Ortsbüm«ifon1D26C

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalzi in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auffi gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Foi dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, fl migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung derSj verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Bes standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oderR Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltunp Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung * 1 Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend mad Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacNJ auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese geltend machen.

56412 Großholbach, 15.10.2003

Röther, OrtsbüfS

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Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach

vom 07.10.2003 Wirtschafts- und Fällungsplan 2004 einstimmig beschloss**! Einstimmig verabschiedete der Ortsgemeinderat den in der Sißfil legten und erläuterten Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2004 Berechnungen der Forstverwaltung wurden Gesamteinn 25.313,00 und Gesamtausgaben von 24.230,00 ver ® ns ?^L zeinschlag wurde auf insgesamt 675 fm festgelegt und teilt sich 1 175 fm Eiche 270 fm Buche 230 fm Fichte

Aufforstung im Rahmen einer ICE-Ausgleichsmaßnahn»

Revierförster Bernhard Kloft erläuterte, dass die MaßnaM® extremen Trockenheit im Frühjahr auf den Herbst 2003 vers den musste.

Zusätzlich wurden noch zwei weitere forstwirtschaftliche M

ten erörtert:

hei

Evtl.