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dl« Bostimmungon über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gonoh migung. die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- 1 stände' oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung. Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht Hat lemand eino Verletzung nach Satz 2 Nr 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen
56412 Untershausen, 05.12.2002 (Siegel) Gilles
Ortsburgermeis ter
öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Untershausen zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen
für die erstmalige Herstellung von Erschlleßungsanlagen (Erschlleßungsbeltragssatzung - EBS -) vom 05.12.2002
Der Ortsgemeinderat Untershausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14 Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27 08 1997 ' in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird
§ 1 - Erhöhung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschlleßungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Untershausen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung
§ 2 - Boitragsfähige Erschlleßungsanlagen
(1) Beitragsfahig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für 1 öffentliche Straßen. Wege und Platze im Sinne von § 1 27 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe. Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet • an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beid-
i seitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m. wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. öffentliche Straßen, Wege und Platze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe. Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche. gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie- k» ^' nne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B Fußwege. Wohnwege) 1 Kpit einer Breite bis zu 5 m.
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, MischflAchen (Flächen, i^^ le lnn 0 thalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinnch- ■jngen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren- wng ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 |6nannten Höchstbreiten.
6 Parkflächen,
?Ä B 1 f s,and,e ' 1 der Erschlleßungsanlagen gemäß Nummer 1,2.4 und oBind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.
nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2. tu. aber nacfl städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge- bkzi. Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen).
7 - ö /# ° er Flächen der erschlossenen Grundstücke.
8) d n ' a ® en mi * Ausnahme von Kinderspielplätzen.
bis 7 m J"«** ^ er Erschlleßungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind.
»ju eine, weiteren Breite von 6 m,
5, abernarh ^sstandte 1 ! der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis Baren Frcrhi S „ te ^ aul,c hen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu 1 15% dar fi»k un ® notwendl 0 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu
ri>€roIh 6n ® r erschl0S8 «nen Grundstücke.
I die Qesamta Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, sögilt für ! »nannten n,» rsch,,e ßungsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 (3) EndeT 8lnd Durch «*nlttsbreTten.
»Ich die in e Ahc^. r8C « h li eBun ® san,a Q e ® tn em Wendeplatz, so erhöhen fciücksichtioun h \J_ ummer 1. 2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter ^ eberumern 9 der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens
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§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermlttlungsgoblet Der hoitrngsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzeln«! Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderatos für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt Für mehrere Anlagen, die für die Er Schließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließung* nufwnnd insgesamt ermittelt werden § 4 - Gegenstand der Beitragspfllcht
Dor Beitragspfllcht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerh licho oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist. sobald sie bebaut od«jr gewerblich genutzt werden dürfen Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspfllcht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen
$ 5 • Gemeindeanteil
Die Ortsgemeinde trägt 10 v H des beitragsfähigen Erschließungsauf wandes
§ 6 - Beltragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstucksfläche Der nach den §§ 2 und 3 ermit telte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wirr) auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstucksflächen verteilt Dabei wird die mögliche unterschied liehe Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berück sichtigt
(2) Als Grundstucksfläche nach Absatz 1 gilt:
1 In beplanten Gebieten die uberplante Grundstucksfläche Ist das Grund stuck nur teilweise uberplant und der unbeplante Grundstucksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch grundstuckes maßgebend Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend
2 In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie m unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts teiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m Grundstucksteile, die aus schließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage dar stellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstuckstiefe unberücksichtigt
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang ver bunden sind (Hinterliegergrundstuck), die Fläche von der zu der Erschließungsanlage hm liegenden Grundstucksseite bis zu einer Tiefe von 35 m Grundstucksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver bmdung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstuckstiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich oder vergleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant genutzten Flächen.
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- Industrie- und Sondergebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstucksfläche um 20 v H. erhöht Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder m ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten Bei über wiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstucksfläche um 10 v H erhöht
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche. gewerb- liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist. wird der nach den §§ 2 und
3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf- wand - abweichend von Absatz 1 • auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten 20 v H der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten
(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:
1 In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan.^ nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss .0.5
zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8
drei zulässigen Vollgeschossen.1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .1,1

