IgnbMtVG Montabaur r^iss.ien Vollgeschoss ]•?
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zulässigen Vollgeschossen .2.2
/„lässigen Vollgeschossen 2,4
tound tnej Buchsta be a) und b) gilt die auf den Grund
' r näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der * aninÖe oder soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese EÄerfoigt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
E?r,e und sonstigen Sondergebieten 2,4
ffiien- ' ihaus und Klemgartengebieten 0,2
Esiediungsgebieten .
r>in Q [ itzqebieten .*. •
ninp Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten
l . e ' r r . nichf V orgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei
^Endstücken auf die vorhandene Geschossflache, bei unbe-
^ *9^ bebaubaren Grundstücken darauf abgesteltt. was nach § 34 tai Berücksichtigung des m der näheren Umgebung des Gründen lenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist dstucken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-
ha/iarfsHäohen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl J^ndere' Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- ^■Bgeiungeri festgestellt werden könnte, vorsieht,
Zaemn , C he industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- I oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder verüben Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
Eonjndstucken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, rt- Fest- und Campingplatze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer ■ ’jjagjimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden !_-;oestatlet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl Dies gitt für Grund- *9erralb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 l genutzt werden, entsprechend
anincistucken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet Sdürfen. gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- “ irage' - oder Stellplatzflache Soweit keine Festsetzungen erfolgt j^gilt 0,5 als Geschossflachenzahl
{^Piinösiucken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34
6 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die iten entsprechend angewandt, wie sie bestehen für ngsplangebiete. wenn m der Satzung Bestimmungen über das l|Nutzungsmaß getroffen sind,
ep.anten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen ir das Zulässige Nutzungsmaß enthält.
Ist die(tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- «dmfiegelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von ken m Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten werden ats: iten nach Absatz 2 um 20 v H erhöht. Dies gilt entspre- Dfür^usschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei- > Grundstücke in sonstigen Baugebieten Bei teilweise gewerb- ustnell oder m vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich Itabs: iten nach Absatz 2 um 10 v H Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen lErgebe r sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- jtenÄterden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
( -®kgrundstucke und durchlaufende Grundstücke ^Baulich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare [tücke an zwei aufemanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- Äe) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Vorigen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- jagspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit °^ er ein es Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- iy®nrsanlagen besteht
IFüiBundstucke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- zun; Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund- ne bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, ITfitnh ^ er * <ehrsanla 9 ön voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste- D«s»neri die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- ae, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast ■ger* „nde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver- sgen veranlagt
7 ^ runds,ucke ' die zu einer Verkehrsanlage nach die- lirh °^ er ^ u 9 an 9 nehmen können und zusätzlich durch ifiunn-!^ 6 ? rsc ^* ie ^ un 9sanlage erschlossen werden, für die Isinri nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe-
ip'^Nsprechend.
Bser d ^ ü » Cke ’ 2U mehr als zwei 9 ' 6 ichartigen Verkehrsanlagen tßcksi oder Zugang nehmen können, wird die
wriiehrc °i 1 ' ^ er ^ rmitt,un 9 des Beitragssatzes durch die Zahl Ider Orte 90 a ^ en soweit die Verkehrsanlagen voH in der
Jkulast s,ehen Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll
fdie In der Ba/ia ?!P 6meinde ‘ w,rd die Vergünstigung nach Satz 1 nur Wiendfif i/Jif u 0r ® rts 9®rneinde stehenden gleichartigen Teilern-
rfahn oder ^ runds, dcke. die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- kchiießunn« 09 ? 09 nehmen können und zusätzlich durch gleich- gsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs-
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Nr 01/2003
beitrage nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend. soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei ubersteigt.
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich uberschneidenden Grundstucksteile
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil- aufwand feststellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinderates für
1 den Grunderwerb
2 die Freilegung
3 die Fahrbahn
4 Fuß- und Radwege 5. Gehwege
6 unselbstständige Parkflächen
7 unselbstständige Grünanlagen
8 Mischflächen
9 Entwässerungseinrichtungen
10 Beleuchtungseinnchtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben werden Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt
§ 9 • Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet. an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind
(2) Die Ortsgememde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus- baubertrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages.
2 den Namen des Bettragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4 die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag.
7 die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung.
8 die Festsetzung des Fälligkeitstermins.
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10 eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Untershausen vom 01.07.1996 außer Kraft. 56412 Untershausen. 05.12.2002 (Siegel) Gilles
Ortsgemeinde Untershausen Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

