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IgnbMtVG Montabaur r^iss.ien Vollgeschoss ]?

ESmr y?| ll flschosse* n 2i0

zulässigen Vollgeschossen .2.2

/lässigen Vollgeschossen 2,4

tound tnej Buchsta be a) und b) gilt die auf den Grund

' r näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der * aninÖe oder soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese EÄerfoigt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

E?r,e und sonstigen Sondergebieten 2,4

ffiien- ' ihaus und Klemgartengebieten 0,2

Esiediungsgebieten .

r>in Q [ itzqebieten .*.

ninp Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis f) genannten

l . e ' r r . nichf V orgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei

^Endstücken auf die vorhandene Geschossflache, bei unbe-

^ *9^ bebaubaren Grundstücken darauf abgesteltt. was nach § 34 tai Berücksichtigung des m der näheren Umgebung des Gründ­en lenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist dstucken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-

ha/iarfsHäohen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl J^ndere' Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- ^Bgeiungeri festgestellt werden könnte, vorsieht,

Zaemn , C he industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- I oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­üben Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

Eonjndstucken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, rt- Fest- und Campingplatze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer jjagjimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden !_-;oestatlet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl Dies gitt für Grund- *9erralb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 l genutzt werden, entsprechend

anincistucken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet Sdürfen. gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- irage' - oder Stellplatzflache Soweit keine Festsetzungen erfolgt j^gilt 0,5 als Geschossflachenzahl

{^Piinösiucken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34

6 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die iten entsprechend angewandt, wie sie bestehen für ngsplangebiete. wenn m der Satzung Bestimmungen über das l|Nutzungsmaß getroffen sind,

ep.anten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen ir das Zulässige Nutzungsmaß enthält.

Ist die(tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- «dmfiegelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von ken m Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten werden ats: iten nach Absatz 2 um 20 v H erhöht. Dies gilt entspre- Dfür^usschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei- > Grundstücke in sonstigen Baugebieten Bei teilweise gewerb- ustnell oder m vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich Itabs: iten nach Absatz 2 um 10 v H Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen lErgebe r sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- jtenÄterden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

( -®kgrundstucke und durchlaufende Grundstücke ^Baulich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare [tücke an zwei aufemanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- Äe) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Vor­igen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- jagspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit °^ er ein es Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- iy®nrsanlagen besteht

IFüiBundstucke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- zun; Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund- ne bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, ITfitnh ^ er * <ehrsanla 9 ön voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste- D«s»neri die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- ae, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast ger*nde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver- sgen veranlagt

7 ^ runds,ucke ' die zu einer Verkehrsanlage nach die- lirh °^ er ^ u 9 an 9 nehmen können und zusätzlich durch ifiunn-!^ 6 ? rsc ^* ie ^ un 9sanlage erschlossen werden, für die Isinri nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe-

ip'^Nsprechend.

Bser d ^ ü » Cke 2U mehr als zwei 9 ' 6 ichartigen Verkehrsanlagen tßcksi oder Zugang nehmen können, wird die

wriiehrc °i 1 ' ^ er ^ rmitt,un 9 des Beitragssatzes durch die Zahl Ider Orte 90 a ^ en soweit die Verkehrsanlagen voH in der

Jkulast s,ehen Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll

fdie In der Ba/ia ?!P 6meinde w,rd die Vergünstigung nach Satz 1 nur Wiendfif i/Jif u 0r ® rts 9®rneinde stehenden gleichartigen Teilern-

rfahn oder ^ runds, dcke. die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- kchiießunn« 09 ? 09 nehmen können und zusätzlich durch gleich- gsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs-

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Nr 01/2003

beitrage nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend. soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei ubersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich uberschneidenden Grundstucksteile

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der einmalige Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bau­arbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teil- aufwand feststellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde­rates für

1 den Grunderwerb

2 die Freilegung

3 die Fahrbahn

4 Fuß- und Radwege 5. Gehwege

6 unselbstständige Parkflächen

7 unselbstständige Grünanlagen

8 Mischflächen

9 Entwässerungseinrichtungen

10 Beleuchtungseinnchtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben werden Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festge­stellt

§ 9 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet. an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind

(2) Die Ortsgememde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus- baubertrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Sat­zung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages.

2 den Namen des Bettragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4 die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag.

7 die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung.

8 die Festsetzung des Fälligkeitstermins.

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10 eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver­kehrsanlagen der Ortsgemeinde Untershausen vom 01.07.1996 außer Kraft. 56412 Untershausen. 05.12.2002 (Siegel) Gilles

Ortsgemeinde Untershausen Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504) wird auf Folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn