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Wochenblatt VG Montabaur

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^Großkaliber-Sportschützen Holler e.V.

4 Freitag 24.01 2003. um 19.30 Uhr findet in der Gaststätte Schäfer i "*18377 Nassau. Bezirksstraße 26 a, unsere Jahreshauptversammlung statt Hierzu lädt der Vorstand euch recht herzlich ein und hofft auf ein

zahlreiches Erscheinen

1 t -esordnung 1 Eröffnung und Begrüßung. 2. Totenehrung. 3. Bericht ^.12 Vorstandes. 4 Bericht der Kassenprüfer, 5. Entlastung des Vorstan- 6 Y\/ a hii des 1 Vorsitzenden. 7 Wahl des 2. Vorsitzenden. 8 Wahl La des Schatzmeisters. 9 Anschaffung eines Laptop für den Vorstand. 10 K Einrichtung einer Internetseite. 11 Sonstiges.

Chorgemeinschaft Daubach/Stahlhofen

M Qie erste Chorprobe im neuen Jahr findet am Freitag, 10.01.2003, um 19.30 Uhr in Daubach statt.

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

dienstags von 18 00 bis 19 00 Uhr

im Backes

öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Untershausen zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen

für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung -ABS -) vom 5. Dez. 2002

Der Ortsgemeinderat Untershausen hat auf Grund des § 24 der Gemem- (jeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14 Dezember 1973 und der §§ 2, Absatz 1. 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz r tvom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Orlsgememde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­itionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs- nlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestell­ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1. "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anla­ge in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

2.Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertigge­stellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3. "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage

t 4.Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des \ Anhegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit

$. einer Anlage.

1 (3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne iVon § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

1 (4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- ingsbetrage nach §§ 1 35 a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die tosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden ►itragsaufkommen stehen.

§ 2 Beltragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für ^Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Indu- pnegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen- « 6 ^ großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und itengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver- nchbare Nutzung zulässig ist

J'fis 2u 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m. wenn eine beid- pige und mit einer Breite bis zu 9 m. wenn eine entsprechende einsei- 0 e Nutzung zulässig ist.

J rnit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m. wenn eine seitige und mit einer Breite bis zu 12 m. wenn eine entsprechende eitige Nutzung zulässig ist.

a,s 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m. wenn eine '"9© und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende «eit, ge Nutzung zulässig ist.

md^ efl K Sanla9en In K em ". Gewerbe- und Industriegebieten sowie in ilsbet? k der Nut *ungsart Einkaufszentren, großflächige Han­

telte h' 606 ^ esse *' Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer tu. wenn S 0 2U m wenn eine hoKlseitige und mit einer Breite bis zu 13 0lne entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

8 Nr 01/2003

3 selbstständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 *

m bis zu einer Breite von 5 m.

4 Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

(2) Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite. Die in Absatz 1 genann­ten Breiten sind Durchschnittsbreiten

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Absatz 1 Nummer 1,2 und 4 angegebenen Maße - unter Berücksichti­gung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, mindestens aber um 8 m § 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflcht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell­ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gememdeanteil wird im Emzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstucksfläche mit der Geschos­sflächenzahl Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu­zierte beitragsfahige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos­sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1 in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2 m beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen sowie in unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts- teiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließ­lich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbun­den sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrs­anlage hm liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 Metern Grundstückstelle, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück­stiefe nach Buchstabe a) oder b) unberücksichtigt

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und dort tatsächlich baulich, gewerblich,industriell oder ver­gleichbar genutzt werden, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrele­vant genutzten Fläche.

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt. ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3.5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3.5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die

Berechnung'der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Fenenhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1 ,o

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kem- und Gewerbegebieten bei