Einzelbild herunterladen

VG Montabaur

'""Tri mehr zulässigen Vollgeschossen XI? und Gewerbegebieten bei 11 -lässigen Vollgeschoss

ssiqen Vollgeschossen

iiuwsigen Vollgeschossen ^

21

1.2

1.0

1.6

. 2.0

2.2

2,4

t, und me v g n Buchsta b e a ) und b) gilt die au» den Grund- r^S'ripr näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der ® n n sse oder soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese

;e erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse MmKtrie und sonstigen Sondergebieten JEJenendhaus- und Klemgartengeb.eten n " 'msie iiungsgebieten.

2.4 . 0.2 0.4

ZuordnungTu' einem der in Buchstabe a) bis f) genannten tstvoen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei ^Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- Ser bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- landenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist idstucken gilt 0.5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-

darfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl Jande're" Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- ü)In Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, lurgeweoliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- I oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- jbbjfgfi Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

|Ä)nds!jcken für die der Bebauungsplan nur Fnedhöfe. Freibäder, iit- Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen die nach ihrer jckbedimmung im wesentlichen nur m einer Ebene genutzt werden [gestattet, gilt 0,4 als Geschossflachenzahl Dies gilt für Grund- Berhaib von Bebauungsplangebieten. die entsprechend Satz 1 l genutzt werden, entsprechend

ündstucken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet ^dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- * age- - oder Stellplatzfläche Soweit keine Festsetzungen erfolgt fgiit0,5 als Geschossflächenzahl.

I^jjflindstucken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 alz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die i entsprechend angewandt, wie sie bestehen für ngsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das _^lutzungsmaß getroffen sind, ißinbepianten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen rdaslulässige Nutzungsmaß enthält.

ltdiejptsachliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- ege langen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen i sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- h, wer.den diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet grundstucke und durchlaufende Grundstücke ch, gewerblich oder m vergleichbarer Weise nutzbare Gründ­enzwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- 1 Md Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- dyr undstucke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- [w® nr sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor- JflBfien des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen ^Äindstucke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen idieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der ides Beitragsatzes mit 50 v.H veranlagt, soweit beide gsanlagen voll in der Baulast der Ortsgememde stehen. Ste­den Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- wrd die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast ernenn stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der ngsanlagen veranlagt.

ds,ücKe ' d ' e durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- bei C h d ' e c ser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- |0flM n der , Errmttlun 9 des Beitragssatzes durch die Zahl der ^gsdinagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der itderfv» hen ^ tehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Mulav 5^ e JT e ' nde> wird Oie Vergünstigung nach Satz 1 nur für die tosrn -fo ürts 98 fT ieinde stehenden gleichartigen Teilemrichtun- "scMießungsanlagen veranlagt.

)i e B S enbe 9 ren ^ n 9 nac 0 § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Wönoen ir? B h ?!f hreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten jt e i! e cn Absat2 2 und 3 nur für die sich überschneidenden

Bhüng der Beitragspflicht

Bsa^a' l ' ch, _ en l? ,e ^* niit der endgültigen Herstellung der

_^tnen.derTn A U [ Teilbetra 0e entsteht die Beitiagspfücht sobald

Ken sind ucn durch Oie Teilbeträge gedeckt werden soll. L^Bertraasnii a |le des § .128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB hließunn k h mrt der Übernahme durch die Gemeinde. den!e b 9Sbe,,ra9kann '^ fcfluny Rhfbaiu

Nr 01/2003

4 Fuß- und Radwege

5 Gehwege

6 unselbständige Parkflächen

7 unselbständige Grünanlagen

8 Mischflächen

9 Entwässerungseinrichtungen

10 Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt § 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mrt der betriebsferti­gen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Baupro­gramm. In Emzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstel­lung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu ver­zichten Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschheßungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) Die m § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Park­flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt. Beton. Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befesti­gung bzw eine andere Decke beschlossen ist. gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegensch gestal­tet sind,

c) Mischflächen m den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buch­stabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der stehen und gärtnerisch bzw. landespflegensch gestaltet sind

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsaltematrve gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 erhoben werden Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Bei- tragsschukJ zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht bei­tragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschlteßungs- beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist. wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages.

2. den Namen des Beitragsgläubigers, _

3. den Namen des Beitragsschuldners.

4. die Bezeichnung des Grundstückes.

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage.

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung.